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RBOG 2017 Nr. 6

Entschädigung des Beistands nach Aufwand


§ 88 KESV, Art. 404 ZGB


1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verpflichtete den Verbeiständeten, seinen Beistand für eine knapp einjährige Rechnungs- und Berichtsperiode mit Fr. 8'520.00 zu entschädigen. Die Entschädigung umfasste eine Pauschale von Fr. 1'700.00, Pauschalspesen von Fr. 200.00 und Mehraufwand von Fr. 6'620.00; der Mehraufwand bestand aus zusätzlichem Aufwand des Beistands von 91 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 70.00 und Spesen von Fr. 250.00. Der Verbeiständete erhob Beschwerde, weil er mit dem Mehraufwand nicht einverstanden war.

2. a) Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB hat der Beistand Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand fallen die Entschädigungen und der Spesenersatz an den Arbeitgeber. Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest, wobei sie insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand übertragenen Aufgaben berücksichtigt[1]. Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können[2].

b) Das Obergericht erliess in der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz[3] Ausführungsbestimmungen über die Entschädigung des Beistands. Nach § 88 Abs. 1 KESV ist die Entschädigung der Beiständin oder des Beistands entweder nach dem notwendigen zeitlichen Aufwand oder nach einem entsprechend der Schwierigkeit des Mandats zu bestimmenden Pauschalbetrag zu bemessen. Gemäss § 88 Abs. 2 KESV beträgt der Stundenansatz je nach Anforderung Fr. 50.00 bis Fr. 70.00, wobei dieser Ansatz bei besonders schwierigen und komplexen Fällen ausnahmsweise bis höchstens auf das Doppelte erhöht werden kann. Der Pauschalbetrag für eine zweijährige Rechnungs- oder Berichtsperiode beträgt in der Regel Fr. 1'000.00 bis Fr. 10'000.00[4]. Spesen und Auslagen, wie insbesondere Fahrspesen für Besuche bei der betroffenen Person im Rahmen der persönlichen Fürsorge, sind zusätzlich zu ersetzen; die entsprechenden Kosten sind soweit möglich zu belegen. Bei geringem Spesenaufwand können pauschale Spesen von Fr. 100.00 bis Fr. 400.00 pro Jahr zugesprochen werden[5].

3. a) Die Vorinstanz sprach dem Beistand, entsprechend seinem Antrag, einerseits eine Pauschalentschädigung von Fr. 1'700.00 zu. Andererseits habe der Beistand für Tätigkeiten bezüglich der Liegenschaften, für die Schuldensanierung, die Klärung finanzieller Angelegenheiten mit Angehörigen des Verbeiständeten sowie die Rechenschaftsablage für den früheren Beistand einen Mehraufwand von 91 Stunden gehabt, welcher mit Fr. 70.00 pro Stunde zu entschädigen sei.

b) Soweit der Beschwerdeführer den Stundenansatz mit Hinweis auf den gemäss Eingangsinventar bestehenden passiven Überschuss anficht, ist festzuhalten, dass nicht die finanzielle Situation des Verbeiständeten für die Bestimmung des Stundenansatzes massgeb­lich ist, sondern der Schwierigkeitsgrad der Vermögensverwaltung. Nachdem der Beistand verschiedene Liegenschaften zu betreuen hatte, bis hin zur Führung eines Prozesses mit einem Mieter, erscheint der Stundenansatz von Fr. 70.00 ohne weiteres als angemessen.

c) Wird die Entschädigung eines Beistands allerdings nach Aufwand bemessen, so muss dieser vom Verbeiständeten überprüft und nachvollzogen werden können. Die Vorinstanz stellte diesbezüglich lediglich auf den Antrag und die Erklärung des Beistands ab, wonach er einen zeitlichen Mehraufwand von 91 Stunden geleistet habe. In den Akten befindet sich keine Auflistung des Stundenaufwands, obwohl eine solche existieren müsste, wenn dieser Aufwand vom Beistand exakt mit 91 Stunden ermittelt werden konnte. Die allgemein gehaltene Erklärung des Beistands über die als Mehraufwand geleisteten Tätigkeiten lässt sodann keinen klaren Schluss auf den dafür erforderlichen Aufwand zu. Der Beschwerdeführer rügt damit zu Recht, er habe den geleisteten Aufwand nicht überprüfen können.

4. Es liegt nicht an der Beschwerdeinstanz, entsprechende Auskünfte beim Beistand einzuholen; vielmehr ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche eine entsprechende Zusammenstellung einzufordern und zu überprüfen haben wird. Diese Abrechnung wird alsdann vorgängig dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zu unterbreiten sein. Damit kann offen bleiben, ob nicht auch auf eine Entschädigung nach Ermessen im Sinn einer Pauschale hätte erkannt werden können. Nachdem auch die Rechnungsbelege dem Berufsbeistand bereits zurückgegeben wurden, fehlen dem Obergericht generell die erforderlichen Kenntnisse, um die ausgesprochene Entschädigung zu korrigieren oder zu bestätigen, weshalb sich die Rückweisung der Streitsache aufdrängt.

Obergericht, 1. Abteilung, 16. November 2017, KES.2017.68


[1] Art. 404 Abs. 2 ZGB

[2] Art. 404 Abs. 3 ZGB

[3] Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung, KESV, RB 211.24

[4] § 88 Abs. 3 KESV

[5] § 88 Abs. 5 KESV

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