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RBOG 2017 Nr. 8

Rechnungslegung von Angehörigen als Privatbeistände


§ 85 Abs. 2 KESV, Art. 410 Abs. 1 ZGB, Art. 411 Abs. 1 ZGB, Art. 420 ZGB


1. Die Beschwerdeführer sind die Eltern von X. Dieser leidet an einer angeborenen hirnorganischen Schädigung mit latenter Epilepsie. Seit 1991 besteht für ihn eine Vormundschaft; als Vormund amtete sein Vater. Dieser erstattete der Vormundschaftsbehörde in der Folge regelmässig alle zwei Jahre Bericht. 2013 verfügte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die umfassende Beistandschaft für X werde weitergeführt. Die Mutter wurde als zusätzliche Beiständin ernannt. Die Behörde bestätigte jährlich die vereinfachte Rechnungslegung der Beschwerdeführer. In der Folge beantragten die Beistände, die Berichtsabgabe sei auf einen Zweijahresturnus auszudehnen, was die Behörde abwies.

2. a) Der Beistand oder die Beiständin führt Rechnung und legt sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor[1]. Zudem erstattet der Beistand oder die Beiständin der Erwachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft[2].

b) Werden der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme, ein Geschwister, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner der betroffenen Person als Beistand oder Beiständin eingesetzt, so kann die Erwachsenenschutzbehörde sie gestützt auf Art. 420 ZGB von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbinden, wenn die Umstände es rechtfertigen.

c) Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Zweck von Art. 420 ZGB geht klar hervor, dass die nahen Angehörigen nicht von Gesetzes wegen von diesen Pflichten befreit sind. Vielmehr liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, eine allfällige Entbindung zu prüfen und anzuordnen[3]. Dabei sind die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie fachliche und persönliche Eignung des Beistands, belastete oder unbelastete Beziehung zur betreuten Person und deren Umfeld, Gewähr der sorgfältigen und im Interesse der betreuten Person liegenden Mandatsführung (beispielsweise die Geltendmachung aller verfügbaren sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche der betroffenen Person) trotz fehlender Rechnungspflicht[4]. In Anbetracht der Risiken beim Wegfall jeglicher behördlicher Kontrolle wird in der bisherigen Lehre ausnahmslos eine restriktive Anwendung dieser Bestimmung vertreten[5].

d) Die Entbindung von den administrativen Kontrollpflichten bedeutet keine Entbindung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde von der generellen Aufsichtspflicht. Sowohl die Be­stimmungen über die Verantwortlichkeit als auch die direkte Staatshaftung[6] finden nach wie vor Anwendung[7]; mithin hat der Kanton auch in solchen Fällen für allfällige Schäden, die von einem Beistand verursacht wurden, finanziell aufzukommen.

3. a) Die Konferenz für Kindes und Erwachsenenschutz (KOKES) gab in Zusammenarbeit mit insieme, Pro Infirmis, Procap und Alzheimer Schweiz ein Merkblatt "Angehörige als Beistand – Kriterien zur Umsetzung von Art. 420 ZGB" heraus[8]. Sie wies einleitend auf das Spannungsfeld zwischen den Interessen der verbeiständeten Person auf optimalen Schutz und den Interessen der Angehörigen auf administrative Erleichterung hin. Laut den Empfehlungen der KOKES habe die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Einzelfall zu prüfen (behördliches Ermessen), ob und inwiefern Angehörige von den Pflichten gegenüber der Behörde entbunden werden können. Es bestehe eine Prüfungspflicht. Mit anderen Worten sind generelle Entbindungen oder generelle Nichtentbindungen ohne Prüfung des Einzelfalls nicht rechtmässig. Entbunden werden könne von bestimmten Pflichten gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde respektive deren Beaufsichtigung. Eine Entbindung entlasse die Behörde jedoch nicht aus ihrer allgemeinen Aufsichtspflicht gegenüber dem Beistand und den Staat nicht aus der Haftung. Ebenso wenig sei der Beistand von seinen Vertretungs-, Verwaltungs- und Sorgfaltspflichten entlastet. Für Angehörige seien, sofern sie das wünschten und einfache Verhältnisse vorlägen, im Regelfall Erleichterungen vorzusehen. Ausschlaggebend bei der Frage, ob und von welchen Pflichten entbunden respektive in welchen Bereichen Erleichterung gewährt werden könne, sei das Interesse der verbeiständeten Person. Der periodische Bericht beziehe sich auf die im Einzelfall übertragenen Aufgabenbereiche und äussere sich zur Situation der betroffenen Person sowie zu allfälligen Veränderungen. Umstände, die eine Änderung der Massnahme erforderten, seien der Behörde auch ausserhalb einer Berichtspflicht und Berichtsperiode mitzuteilen. Die Behörde ermögliche den Angehörigen, sofern sie dies wünschten, eine reduzierte Berichtsablage. Mit Hilfe eines einfachen Rasters sollte festgehalten werden, wie es der betreuten Person gehe, und was sich seit der Errichtung der Massnahme verändert habe. In der Regel erfolge die reduzierte Berichtsablage alle zwei Jahre. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde könne – je nach Konstellation und sofern die Angehörigen das wollten oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde es als angezeigt erachte – auch eine jährliche Berichtsablage ermöglichen oder einen längeren Zeitraum vorsehen. Zudem könne die Behörde bei einfachen und übersichtlichen finanziellen Verhältnissen die Rechnungsablage erleichtern und eine reduzierte Rechnungsablage vorsehen.

b) aa) Rechnungsführung und -ablage sind neben der Berichterstattung über die persönlichen Verhältnisse die wesentlichen Instrumente der Aufsicht über die Mandatsführung, ja geradezu das Rückgrat behördlicher Aufsicht über die Führung einer Beistandschaft mit Vermögensverwaltung. Es handelt sich um ein wichtiges Instrument des Qualitätsmanagements zur Führung einer Beistandschaft: Die Rechnungsführung dient der Qualitätsplanung und -lenkung, der Kontrolle der Qualitätssicherung und -förderung; sie ist ausserdem unentbehrlich für die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsklagen durch die betreute Person selber oder durch deren Erben[9].

bb) Einfache und überschaubare Einkommens- und Vermögensverhältnisse, bei denen die Einnahmen gerade die Lebenshaltungskosten decken und kaum Vermögensreserven bestehen, rechtfertigen es, Angehörige als Beistand von der Rechnungsablage zu dispensieren und von ihnen lediglich einen jährlichen Kontoauszug und die aktuelle Steuererklärung zu verlangen. Wichtig ist, zu prüfen, ob Ansprüche an Sozialversicherungsleistungen, namentlich Ergänzungsleistungen und Rückerstattungen von Arztrechnungen sowie Beiträge an Pflegekosten geltend gemacht wurden. Nützlicher als der Dispens von der Rechnungsführung und -ablage ist die Unterstützung der Angehörigen, die als Beistände tätig sind. Gleiches gilt für die Berichterstattung[10].

cc) In der Auslegung und Anwendung von Art. 420 ZGB manifestiert sich das grundlegende Dilemma jeder Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde: Sie ist in der öffentlichen Wahrnehmung und in der Wahrnehmung von Personen aus dem sozialen Umfeld von Personen, die Schutz brauchen, entweder zu früh und "überschiessend" oder zu spät und zu wenig "zupackend". Die gesetzliche Regelung in Art. 420 ZGB beruht auf jahrzehntelangen Erfahrungen mit dem alten System, unter dem zwar Tausende von Eltern und andere Familienangehörige ihre erwachsenen, nicht selbstständigen Kinder oder Geschwister gut und unter Hintenanstellung eigener Interessen und oft über ihre Kräfte hinausgehend bis zu ihrem Lebensende betreut haben, aber unter dem auch nachweislich in nicht wenigen Fällen die Interessen der betreuten Person aus Überforderung oder aus eigenen Interessen vernachlässigt und verletzt wurden. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, die zudem nicht mehr wie früher auf Gemeindeebene angesiedelt und damit schon deshalb eher als anonyme Machtträger wahrgenommen werden, haben nun die ausserordentlich schwierige Aufgabe, in Ausübung von pflichtgemässem Ermessen eine Balance zu finden zwischen notwendiger Überwachung der Mandatsführung durch Angehörige und dem Zugeständnis von gesetzlich möglichen Freiräumen in der Betreuung[11]. Häfeli empfiehlt unter anderem, eine einzelfallbezogene Ermessensausübung bei grundsätzlich zurückhaltender Befreiung von Pflichten nach Art. 420 ZGB zu praktizieren und mindestens innerhalb desselben Kantons soweit möglich einheitliche "Policy" zu verfolgen[12].

4. a) Die Vorinstanz wies den Antrag, die Berichtsablage auf zwei Jahre auszudehnen, mit der Begründung ab, sie hole wie die anderen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im Kanton Thurgau von sämtlichen privaten Mandatsträgern jährlich den Bericht und die Rechnung ein, damit ein regelmässiger Kontakt zu ihnen sichergestellt sei und im Fall eines Handlungsbedarfs sofort eingeschritten werden könne. Dies sei gerechtfertigt, da verschiedene Handlungen der Mandatsträger an Fristen gebunden seien, wie zum Beispiel bei Erbschaftssachen und bei der Geltendmachung von Sozialversicherungsleistungen[13]. Angesichts der vereinfachten Rechnungsführung und im Sinn der Rechtsgleichheit erscheine es grundsätzlich zumutbar, den Bericht mit Rechnung jährlich einzureichen.

b) Wie häufig und in welcher Form die privaten Beistände, namentlich die Beistände aus der Familie, Bericht erstatten müssen, liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Eine Erleichterung für die Angehörigen als Beistände besteht nicht nur darin, die Berichtsperiode zu verlängern, sondern auch in der Art und Weise, wie die Rechnung und der Bericht vorzulegen ist. So sieht § 85 Abs. 2 KESV vor, dass, soweit nicht eine Berufsbeistandschaft eingesetzt wird, die Behörde entscheidet, ob die Rechnung in der Form der doppelten Buchhaltung oder als einfache Kassenrechnung zu führen ist. Bei privaten Mandatsträgern kann die Behörde somit auf die Einforderung einer doppelten Buchhaltung verzichten und eine einfache Kassenrechnung als genügend bezeichnen. Bei ihrem Entscheid, in welchem Umfang die Mandatsträger von der Rechnungs- und Beistandspflicht befreit werden, haben die Behörden die Verhältnisse im Einzelfall zu berücksichtigen, was allerdings nicht ausschliesst, in der Praxis zur Vereinfachung ähnliche Fälle gleich zu behandeln.

c) aa) Die Vorinstanz ging nicht auf die konkreten Umstände der Beschwerdeführer und ihres verbeiständeten Sohns ein, sondern begründete das Festhalten an der einjährigen Periode mit der Gleichbehandlung aller privaten Mandatsträger und der behördlichen Aufsichtspflicht. Die Vorinstanz hat auf jeden Fall den Umstand zu beachten, ob der private Beistand Mitglied der Familie ist. Eine generelle Gleichbehandlung von allen privaten Mandatsträgern und von Angehörigen als Beiständen widerspricht Art. 420 ZGB, der nur für die Angehörigen gilt.

bb) Zu berücksichtigen sind ferner die finanziellen Verhältnisse der verbeiständeten Person. Es spielt eine Rolle, ob ein grosses Vermögen zu verwalten ist, beispielsweise aus Versicherungsansprüchen nach einem Unfall, der die Urteilsunfähigkeit des Betroffenen zur Folge hatte, oder ob die betroffene Person seit Jahren lediglich Renten der Invalidenversicherung und allenfalls Ergänzungsleistungen bezieht und über kein Vermögen verfügt. Weiter ist – insbesondere in Bezug auf die Berichterstattung – von Bedeutung, ob die betroffene Person zu Hause bei den Eltern lebt oder in einer Behinderteninstitution betreut wird. Der Fall, wo Eltern über Jahre hinweg die finanziellen Angelegenheiten ihrer behinderten Kinder erledigten und in all diesen Jahren die Krankenkassenkosten korrekt zurückforderten, seit Jahren die Steuererklärungen korrekt ausfüllten und auch gegenüber den Sozialversicherungen die Ansprüche für ihre behinderten Kinder geltend machten sowie bei den Ergänzungsleistungen die notwendigen Angaben machten und dabei zeigten, dass sie damit nicht überfordert sind, ist nicht mit jenen Fällen vergleichbar, wo die Rechnungsführung ab und zu beanstandet werden muss.

cc) Zu bedenken ist ferner, ob die Situation sowohl in gesundheitlicher Hinsicht – bezüglich der verbeiständeten Person und bezüglich der Beistände – als auch in finanzieller Hinsicht stabil ist.

5. a) Die Beschwerdeführer haben nur eine vereinfachte Rechnung einzureichen, das heisst, sie müssen keine Buchhaltung führen, sondern lediglich die Belege einreichen, welche die Behörde im Entscheid aufführte. Somit gewährte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den Beschwerdeführern bereits eine Erleichterung der Rechnungs- und Berichtsabgabe im Sinn von Art. 420 ZGB bezüglich des Umfangs der Rechnungslegung. Vereinfachungen sind allenfalls in Zukunft für die Berichterstattung über die persönlichen Verhältnisse zu prüfen. Der Verbeiständete wohnt in einer Aussenstelle einer Institution, und seine Gesundheit scheint stabil zu sein. Diesbezüglich stellte die Vorinstanz allerdings keine Vorschriften auf. Weiter wäre zu prüfen, ob allenfalls die Einreichung eines Berichts der Institution genügen würde, sofern die Institution ihrerseits periodisch über ihre Betreuung berichtet.

b) aa) Was die Erleichterung in Form einer Verlängerung der Berichtsperiode betrifft, sind insbesondere die Interessen der Beistände und diejenigen der Behörde gegenüberzustellen, und es ist der Ermessensspielraum der Behörde zu beachten. Die Vorinstanz berücksichtigte hier die konkreten Verhältnisse nicht; sie unterschritt damit das ihr durch Art. 420 ZGB gewährte Ermessen.

bb) Ihr Entscheid ist allerdings auch unter Würdigung der konkreten Verhältnisse nicht zu korrigieren. Die Beistände müssen ohnehin jährlich die Steuererklärungen für ihren Sohn ausfüllen und die Krankheitskosten periodisch von der Krankenkasse rückfordern. Der zusätzliche Aufwand, um die entsprechenden Belege jährlich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einzureichen, dürfte daher nicht sehr hoch sein. Was die Berichterstattung betrifft, so dürfen die Beistände bei unveränderten Verhältnissen auch auf den vorangegangenen Bericht Bezug nehmen. Berücksichtigt man demgegenüber die Verantwortung der Vorinstanz und beispielsweise die Tatsache, dass vergessen gegangene Rückforderungsansprüche nicht unbeschränkt geltend gemacht werden können, so ist der Entscheid der Vorinstanz, an der jährlichen Berichterstattung festzuhalten, nicht zu beanstanden.

Obergericht, 1. Abteilung, 14. April 2018, KES.2017.26


[1] Art. 410 Abs. 1 ZGB

[2] Art. 411 Abs. 1 ZGB

[3] Vogel, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht (Hrsg.: Breitschmid/Jungo), 3.A., Art. 420 ZGB N 5; Schmid, Basler Kommentar, Art. 420 ZGB N 5

[4] Vogel, Art. 420 ZGB N 5; Häfeli, Private Mandatsträger und Angehörige als Beistand, in: ZKE 2015 S. 208 f.; Schmid, Art. 420 ZGB N 5; vgl. Fassbind, Erwachsenenschutz, Zürich 2012, S. 297

[5] Häfeli, S. 208 f.; Schmid, Art. 420 ZGB N 6

[6] Art. 454 f. ZGB

[7] Vogel, Art. 420 ZGB N 6; Schmid, Art. 420 ZGB N 7; Fassbind, S. 297

[8] Vgl. www.kokes.ch; Dokumentation; Empfehlungen

[9] Häfeli, S. 210

[10] Häfeli, S. 211

[11] Häfeli, S. 212

[12] Häfeli, S. 214

[13] So hat etwa bei den Ergänzungsleistungen die Vergütung von Krankheits- und Behindertenkosten innert 15 Monaten seit der Rechnungsstellung zu erfolgen.

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