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RBOG 2018 Nr. 21

Barauslagen - Rechnung eines externen Kopiercenters


§ 14 AnwT


1. a) Der Beschwerdeführer stellte in seinen Honorarnoten Barauslagen von insgesamt Fr. 5'083.60 in Rechnung. Die Vorinstanz kürzte diese auf Fr. 1'900.00. Sie begründete die Reduktion damit, dass der Beschwerdeführer die Akten gemäss der Honorarnote von einem externen Kopierbüro kopieren liess, was Fr. 4'139.90 gekostet habe. Es könne jedoch nicht angehen, dass ein Verteidiger die Strafverfahrensakten an ein externes Kopierbüro gebe, um die internen Ressourcen zu schonen, und dabei sämtliche Kosten verrechne. Ansonsten gäben sämtliche Anwälte die Strafakten extern zur Erstellung der Kopien, um die Ressourcen in ihren Kanzleien besser nutzen zu können. Vielmehr wäre es dem Verteidiger aufgrund des Aktenumfangs zumutbar gewesen, diese in seinem Büro intern zu kopieren. Demzufolge seien die Kopierkosten entsprechend den Grundsätzen des Obergerichts zu entschädigen. Die Akten des Vorverfahrens bestünden aus 19 Bundesordnern. Erfahrungsgemäss habe ein Ordner einen Umfang von rund 500 Seiten. Sollte der Verteidiger sämtliche Akten kopiert haben, so sei von rund 9'500 Seiten auszugehen. Bei einem Ansatz von Fr. 0.10 pro Kopie betrage der Kopieraufwand Fr. 950.00. Die Barauslagen der Honorarnote von Fr. 4'169.40 seien daher um Fr. 3'189.40 auf Fr. 980.00 zu kürzen. Im Übrigen seien die Barauslagen der weiteren Honorarnoten nicht zu beanstanden.

b) Der Beschwerdeführer hielt dem in der Beschwerdeschrift entgegen, professionelle Kopieranstalten könnten ihre Dienstleistungen effizienter als Anwaltskanzleien erbringen. Sie hätten leistungsfähigere Kopiermaschinen sowie tiefere Material- und Personalkosten. Die unübersichtlichen Verfahrensakten seien meist stückweise geheftet gewesen, weshalb diese vor dem Kopieren hätten entheftet und nach dem Kopieren wieder hätten geheftet werden müssen. Das Kopieren hätte die Kanzlei des Beschwerdeführers mindestens eine Woche blockiert, was nicht tragbar sei. Es lägen somit besondere Umstände vor. Die Kopieranstalt habe die Leistung mit ihren überlegenen Maschinen und ihrer günstigeren Kostenstruktur billiger erbringen können. Die Vorinstanz wolle ihm nun weniger als einen Viertel der effektiv angefallenen Kosten anrechnen, was nicht sachgerecht sei. Der Ansatz von Fr. 0.10 pro Kopie betreffe nur ungeheftete Serienkopien, weshalb er hier nicht anwendbar sei. Der Beschwerdeführer habe die zweckmässigste und kostengünstigste Lösung gewählt.

c) Die Staatsanwaltschaft wendete dagegen in der Beschwerdeantwort ein, die Staatsanwaltschaft habe die Akten vollständig eingescannt. Bei unterbruchloser Arbeit wäre ein vollständiges Einscannen innert zwei Tagen problemlos möglich gewesen.

2. Nach § 14 AnwT sind Barauslagen, wie Porto, Telefon, Kopien und Reisespesen, zusätzlich zu vergüten. Gemäss der Praxis des Obergerichts beträgt der Ansatz pro Kopie für Auflagen ab 1'000 Kopien Fr. 0.10 pro Stück. Das rechtfertigt sich, weil die Gestehungskosten, die für eine Kopie anfallen, in den letzten Jahrzehnten gesunken sind. Wenn kommerzielle Kopiercenter – welche mit ihrer Dienstleistung nicht nur die Kosten abdecken, sondern darüber hinaus noch einen Gewinn erzielen wollen – bereits für Auflagen ab 100 Stück lediglich einen Preis von Fr. 0.10 pro Kopie in Rechnung stellen, werden sich die reinen Gestehungskosten für eine Kopie noch erheblich unter Fr. 0.10 belaufen. Zudem sind Kopierer schneller geworden, weshalb sich auch die Lohnkosten pro Kopie verringert haben, was vor allem beim Kopieren grosser Auflagen in Erscheinung tritt. Bereits einfache in einem Büro verwendete Kopierapparate erzielen heute eine Leistung von mindestens 20 Seiten pro Minute; leistungsfähigere Kopierer erreichen für Schwarz-Weiss-Kopien im DIN A4-Format sogar eine Druckgeschwindigkeit von über 80 Seiten pro Minute[1].

3. Die Vorinstanz kürzte die geltend gemachten Kopierkosten von Fr. 4'139.90, welche der Beschwerdeführer extern anfertigen liess, zu Recht auf Fr. 950.00. Zwar ist unbestritten, dass die externen Kopierkosten tatsächlich anfielen, doch kann es nicht angehen, dass ein Verteidiger einen Kopierauftrag extern vergibt, um selber Ressourcen zu sparen und dabei zu Lasten des Staates massiv höhere Auslagen zu generieren. Hierbei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass externe Kopiercenter gewinnorientiert arbeiten. Besondere Umstände, die ein Abweichen von den Ansätzen der obergerichtlichen Praxis rechtfertigen würden, liegen hier nicht vor, auch wenn es sich um umfangreiche Akten handelt. Der Beschwerdeführer bemängelte den von der Vorinstanz geschätzten Aktenumfang von 9'500 Seiten nicht, weshalb darauf abzustellen ist. Erfahrungsgemäss sind umfangreiche Strafakten in Ordnern nicht geheftet. Es ist daher davon auszugehen, dass nicht jedes Blatt separat kopiert werden musste, sondern die jeweils in einem Register befindlichen Akten mit Hilfe des automatischen Vorlageneinzugs in einem einzigen Arbeitsschritt kopiert werden konnten, was die Arbeit beschleunigt. Selbst wenn sich in den Ordnern geheftete Aktenstücke befunden hätten, hätten während des laufenden Kopiervorgangs eines früheren Stapels spätere geheftete Akten auseinandergenommen werden können, ohne dass dabei viel Zeit verloren gegangen wäre. Einer Instruktion des Personals bedarf es im Übrigen nicht, wenn statt nur der wesentlichen sämtliche Akten kopiert werden. Bei einer Kopiergeschwindigkeit von 20 Seiten pro Minute hätte die für das Kopieren zuständige Person in der Kanzlei des Beschwerdeführers bei 9'500 Seiten ununterbrochen knapp acht Stunden und damit einen Arbeitstag benötigt. Damit wäre die Kanzlei des Beschwerdeführers, anders als von ihm behauptet, keine Woche blockiert gewesen. Es wäre dem Beschwerdeführer aufgrund des Aktenumfangs zumutbar gewesen, diese in seinem Büro intern zu kopieren. Demzufolge sind die Kopierkosten entsprechend der Praxis des Obergerichts zu entschädigen. Bei einem Ansatz von Fr. 0.10 pro Kopie ist somit von einem Betrag von Fr. 950.00 auszugehen.

Obergericht, 1. Abteilung, 22. August 2018, SBR.2017.56


[1] RBOG 2011 Nr. 34 Erw. 2; RBOG 2015 Nr. 28 Erw. 2a

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