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RBOG 2019 Nr. 11

Verletzung des Berufsgeheimnisses durch den beschuldigten Arzt bei der Offenbarung von Patientendaten im Zusammenhang mit der Instruktion seiner Rechtsvertretung


Art. 14 StGB, Art. 321 StGB


1. a) Die Beschwerdeführerin erstattete Strafantrag/Straf­anzeige gegen ihren Arzt, den Beschwerdegegner, wegen möglicher schwerer Körperverletzung und weiterer Delikte. Die Vorwürfe standen im Zusammenhang mit einem vom Beschwerdegegner durchgeführten Eingriff bei der Beschwerdeführerin.

b) Später stellte die Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner auch einen Strafantrag wegen einer möglichen Verletzung des Berufsgeheimnisses. Dieser habe gegenüber seiner Rechtsanwältin Angaben medizinischer Natur über die Beschwerdeführerin gemacht.

Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses nicht anhand. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde.

2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt[1]. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt[2]. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden[3]. Obschon das Gesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt, kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Nichtanhandnahme auch verfügt werden, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht[4].

3. a) aa) Ärzte sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, werden gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

bb) Strafrechtlich geschützt ist das Offenbaren eines fremden Geheimnisses. Als Geheimnis gilt dabei jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung für den Geheimnisherrn ein berechtigtes Interesse besteht, das er gewahrt wissen will. Angesichts der Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht ist der Begriff des Geheimnisses weit auszulegen. So unterliegen beim Arztgeheimnis selbst die Identität des Patienten und die Tatsache, dass er sich in ärztlicher Behandlung befindet, der ärztlichen Schweigepflicht[5]. Die sich aus Art. 321 StGB ergebende Pflicht endet nicht mit der Beendigung des Mandats[6].

cc) Das Geheimnis wird offenbart, wenn der Geheimnisträger es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme ermöglicht[7]. Ohne Bedeutung ist dabei, ob der Empfänger der Mitteilung seinerseits dem Amts- oder Berufsgeheimnis untersteht, denn Träger der Geheimhaltungspflicht ist der jeweilige Beauftragte des Geheimnisherrn[8].

b) Der Täter ist nach Art. 321 Ziff. 2 StGB nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat. Die Einwilligung des Berechtigten bedarf keiner besonderen Form; sie kann auch durch konkludentes Verhalten erteilt werden[9]; so genügt es etwa für eine Befreiung vom Berufsgeheimnis, wenn der Berechtigte den Geheimnisträger als Zeugen im Prozess anruft[10]. Das Gesuch um Entbindung muss vor der Preisgabe der vertraulichen Informationen gestellt werden[11].

c) Ausserdem gelten für den Tatbestand der Verletzung des Berufsgeheimnisses wie für alle Tatbestände die ordentlichen Rechtfertigungsgründe wie Notwehr, Notstand und Notstandshilfe, tatsächliche oder mutmassliche Einwilligung des Verletzten, Wahrung berechtigter Interessen oder Pflichtenkollision[12].

4. a) aa) Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin Patientin des Beschwerdegegners war und dieser dem Arztgeheimnis untersteht. Weiter geht aus den Akten hervor, dass dessen Rechtsanwältin X, die Verteidigerin des Beschwerdegegners, den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin informierte, der Beschwerdegegner habe sie mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Weiter bat sie um die Unterzeichnung einer Erklärung für die Entbindung des Beschwerdegegners vom Arzt- und Berufsgeheimnis "gegenüber seiner Rechtsvertretung sowie gegenüber den zuständigen Sachbearbeitern und beratenden Ärzten der Versicherung". Rechtsanwältin X legitimierte sich mit einer vom Beschwerdegegner unterzeichneten Vollmacht "in Sachen Beschwerdeführerin gegen Beschwerdegegner betreffend Forderung / Strafverfahren im Zusammenhang mit dem medizinischen Eingriff".

bb) Die Beschwerdeführerin entband den Beschwerdegegner vom Berufsgeheimnis einerseits gegenüber "den Strafverfolgungsbehörden gemäss Art. 12 und 13 StPO", andererseits (zumindest sinngemäss) gegenüber der Haftpflichtversicherung durch das Schreiben, worin der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner aufforderte, den Fall seiner Haftpflichtversicherung zu melden. Eine ausdrückliche Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners liegt hingegen nicht vor.

b) aa) Angesichts dieser Umstände besteht, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend erkannte, ein hinreichender Verdacht dafür, dass der Beschwerdegegner seiner Verteidigerin anlässlich der Mandatierung beziehungsweise der Instruktion Geheimnisse offenbarte und damit den Tatbestand von Art. 321 StGB erfüllte.

bb) Der Beschwerdegegner machte geltend, es habe gar keine Offenbarung des Berufsgeheimnisses stattgefunden, denn seine Verteidigerin habe die in der Vollmacht enthaltenen Informationen der Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft entnommen. Diesbezüglich liegt allerdings noch kein ausreichend abgeklärter Sachverhalt vor. Daran ändern auch die eingereichten Unterlagen nichts. Zwar legen diese Dokumente zumindest nahe, dass der Beschwerdegegner – nach einer ausdrücklichen Aufforderung der Beschwerdeführerin – den Fall seiner Haftpflichtversicherung meldete, die in der Folge Rechtsanwältin X direkt mandatierte und ihr Unterlagen zukommen liess; dies schliesst aber nicht aus, dass der Beschwerdegegner seiner Rechtsvertreterin Berufsgeheimnisse offenbarte.

cc) Da nicht klar ist, welche Aussagen der Beschwerdegegner wann gegenüber seiner Verteidigerin machte, kann entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, es sei kein schützenswertes Berufsgeheimnis tangiert worden, weil sie der Verteidigung schon früher Akteneinsicht gewährt habe.

5. a) Die Staatsanwaltschaft erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdegegner habe sich rechtmässig im Sinn von Art. 14 StGB verhalten, weil gesetzlich gewollt sei, dass Rechtsbeistände in einem Strafverfahren die Rechte der Parteien stellvertretend ausübten. Mehr noch seien Einschränkungen zur Akteneinsicht gemäss Art. 108 Abs. 2 StPO gegenüber Rechtsbeiständen nur möglich, wenn der Rechtsbeistand selbst zur Beschränkung Anlass gebe. Angesichts der klaren rechtlichen Ausgangslage könne sich die Staatsanwaltschaft kurzhalten. Der Beschuldigte habe im Strafverfahren das Recht, einen Verteidiger beizuziehen. Eine wirksame Verteidigung setze eine entsprechende Instruktion voraus. Eine Instruktion beinhalte bei Berufsgeheimnisträgern, denen ein konkretes, strafbares Verhalten bei Ausübung des Berufs vorgeworfen werde, auch immer die Preisgabe von Berufsgeheimnissen. Wenn eine Einschränkung angebracht sein könnte, dann betreffend Informationen, die gerade nicht mit dem verfahrensgegenständlichen Lebenssachverhalt im Zusammenhang stünden. Wenn nun der beschuldigte Arzt seine gesetzlich vorgesehenen Verfahrensrechte ausübe, indem er seinen Verteidiger über den Sachverhalt und die darin enthaltenen Berufsgeheimnisse in Kenntnis setze, könne darin schlechterdings kein rechtswidriges Verhalten erkannt werden.

b) aa) Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich nach Art. 14 StGB rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Ein Arzt darf seine Schweigepflicht im Strafprozess gegen Dritte grundsätzlich nicht brechen, wenn er sich nicht auf einschlägige Melderechte oder Meldepflichten berufen kann, oder wenn er nicht von der zuständigen Behörde von der Schweigepflicht entbunden worden ist. Paradebeispiele für solche Meldepflichten sind die Meldung ausserordentlicher Todesfälle, die Meldung übertragbarer Krankheiten, die Meldepflicht bei Entlassung aus fürsorgerischer Unterbringung oder die Auskunftspflicht gegenüber Unfallversicherern gemäss Art. 54a UVG. Melderechte[13] sind etwa Informationen, die auf bestimmte schwere Straftaten schliessen lassen, weiter die Meldung betreffend Fahreignung gemäss Art. 15a Abs. 3 SVG oder das Melderecht nach Art. 364 StGB bei strafbaren Handlungen gegenüber Minderjährigen.

bb) Gestützt auf kantonales Recht besteht eine Meldepflicht betreffend aussergewöhnliche Todesfälle sowie Wahrnehmungen, die auf eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit schliessen lassen[14]. Weiter sind Ärzte (und andere Personen, die in Berufen des Gesundheitswesens im Bereich der Humanmedizin tätig sind) ohne Entbindung vom Berufsgeheimnis berechtigt, den Strafverfolgungsbehörden Verdachtsfälle zu melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen schliessen lassen, und den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden gemäss Art. 443 ZGB Meldung zu erstatten[15]. Ferner sind sie zur Durchsetzung von Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis gegenüber der beauftragten Inkassostelle oder den zuständigen Behörden vom Berufsgeheimnis befreit[16].

cc) Im hier zu beurteilenden Fall fehlt indessen eine entsprechende gesetzliche Grundlage; ein Auskunftsrecht gegenüber der eigenen Verteidigung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Im Strafprozess haben die Berufsgeheimnisträger gegenüber Auskunftsbegehren der Staatsanwaltschaft und der Polizei gestützt auf Art. 171 Abs. 1 StPO sogar ein Zeugnisverweigerungsrecht; sie müssen nur aussagen, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen oder nach Art. 321 Ziff. 2 StGB von der Geheimnispflicht entbunden worden sind[17]. Die Strafbehörde muss das Berufsgeheimnis auch bei Entbindung von der Geheimnispflicht beachten, wenn die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger glaubhaft macht, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt[18].

c) aa) Zu beachten ist weiter, dass mit dem Arztgeheimnis höchst sensible persönliche Daten geschützt werden. Nur schon deshalb kann es nicht im Ermessen des Arztes liegen, im Rahmen eines Strafverfahrens solche höchstpersönlichen Daten zu offenbaren. Dies gilt auch für ein Strafverfahren, das auf der Strafanzeige einer Patientin (der Geheimnisherrin) beruht. Der Tatbestand von Art. 321 StGB selber zeigt in Ziff. 2 das für einen solchen Fall grundsätzlich richtige Vorgehen auf: Entweder kann der Arzt die Einwilligung des Berechtigten oder aber die Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde einholen. Der Argumentation der Staatsanwaltschaft, eine wirksame Verteidigung setze bei einem Berufsgeheimnisträger zwingend eine Preisgabe von Berufsgeheimnissen voraus, ist nicht zu folgen[19].

bb) Anders mag es sich verhalten, wenn eine eigentliche Notstandssituation im Sinn von Art. 17 StGB vorliegt; danach handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Eine solche Situation ist insbesondere denkbar, wenn dem Arzt Untersuchungshaft droht und ihm nicht zuzumuten ist, mit Aussagen im Verfahren bis zum Entscheid der Aufsichtsbehörde zuzuwarten[20]. Ob hier eine Notstandssituation gegeben war, braucht nicht abschliessend entschieden zu werden; eine solche ist jedenfalls nicht offensichtlich, weshalb aus diesem Grund ohnehin keine Nichtanhandnahme verfügt werden könnte.

6. Zusammenfassend besteht gegenüber dem Beschwerdegegner ein hinreichender Tatverdacht betreffend die Verletzung des Berufsgeheimnisses. Weiter liegt kein offenkundiger Rechtfertigungsgrund vor. Dementsprechend ist die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben, und die Sache ist an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung zurückzuweisen.

Obergericht, 2. Abteilung, 2. Mai 2019, SW.2019.7


[1] Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO

[2] Art. 309 Abs. 4 StPO

[3] BGE vom 20. Dezember 2017, 6B_541/2017, Erw. 2.2; BGE vom 13. Februar 2017, 6B_831/2016, Erw. 2.1.1; vgl. BGE 137 III 287 f.

[4] BGE vom 20. Dezember 2017, 6B_541/2017, Erw. 2.6; BGE vom 13. Februar 2017, 6B_831/2016, Erw. 2.1.1; BGE vom 15. Oktober 2015, 6B_1242/2014, Erw. 2.3; BGE vom 25. September 2014, 6B_324/2014, Erw. 1.3; BGE vom 15. Oktober 2012, 1B_158/2012, Erw. 2.6; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3.A., Art. 310 N. 4a

[5] Oberholzer, Basler Kommentar, 4.A., Art. 321 StGB N. 14; vgl. Trechsel/Vest, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar (Hrsg.: Trechsel/Pieth), 3.A., Art. 321 N. 20

[6] Oberholzer, Art. 321 StGB N. 18

[7] Oberholzer, Art. 321 StGB N. 19

[8] Oberholzer, Art. 321 StGB N. 20; Trechsel/Vest, Art. 321 StGB N. 23; BGE 114 IV 48; BGE vom 18. Juli 2001, 2A.78/2001, Erw. 3b.bb

[9] Oberholzer, Art. 321 StGB N. 22; Trechsel/Vest, Art. 321 StGB N. 28; BGE 98 IV 217 f.; BGE vom 15. August 2018, 2C_37/2018, Erw. 6.3.1

[10] Oberholzer, Art. 321 StGB N. 22; BGE 97 II 370

[11] Oberholzer, Art. 321 StGB N. 23; BGE vom 6. Februar 2017, 6B_545/2016, Erw. 2.3

[12] Oberholzer, Art. 321 StGB N. 33; Trechsel/Vest, Art. 321 StGB N. 37

[13] Das heisst, der Berufsgeheimnisträger darf ohne Entbindung von der Schweigepflicht informieren, muss aber nicht.

[14] § 23 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, RB 810.1

[15] § 23 Abs. 2 Gesundheitsgesetz

[16] § 22 Abs. 3 Gesundheitsgesetz

[17] Art. 171 Abs. 2 lit. a und b StPO

[18] Art. 171 Abs. 3 StPO

[19] Ob das Verhalten einer solchen Patientin, ihren Arzt zu beschuldigen, sie im Rahmen der ärztlichen Behandlung rechtswidrig verletzt zu haben, ihm aber nicht zu erlauben, mit seiner Verteidigerin über die Behandlung zu sprechen, fair ist, ist eine andere Frage.

[20] Rehberg, Arzt und Strafrecht, in: Handbuch des Arztrechts (Hrsg.: Honsell), Zürich 1994, S. 357 f.; weitergehend: Schubarth, Arztgeheimnis - Kann sich der Arzt, der sich an einen Anwalt wendet, auf Notstand berufen, in: Anwaltspraxis 2008 S. 348; a.M. Keller, Das ärztliche Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB, Zürich 1993, S. 190

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