RBOG 2019 Nr. 14
Notwendige Verteidigung
1. Gestützt auf einen Strafbefehl, gegen den der Berufungskläger Einsprache erhoben hatte, sprach das Bezirksgericht den Berufungskläger der mehrfachen Drohung, der Sachbeschädigung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der sexuellen Belästigung, des geringfügigen Vermögensdelikts, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie der Widerhandlung gegen das EG StGB[1] (Ruhestörung) schuldig.
2. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte sein (erst im Berufungsverfahren ernannter) Offizialverteidiger vorfrageweise, der Entscheid des Bezirksgerichts sei aufzuheben, und die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Unter anderem rügte er, die Verfahrensleitung habe für den Berufungskläger keine Verteidigung bestellt, obwohl ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinn von Art. 130 lit. c StPO vorgelegen habe. Dieser habe aktenkundige und augenscheinliche gesundheitliche Probleme, die durch ärztliche Berichte belegt seien. Neben den physischen habe er auch psychische Einschränkungen. Zudem komme er aus einem anderen Kulturkreis und habe ein tiefes Bildungsniveau. Er habe in seiner Heimat nicht einmal die Primarschule abgeschlossen. Schliesslich werde in den Berichten und Aussagen immer wieder von seinem Alkoholproblem gesprochen. Die Berufungsbeklagte A, welche lange mit ihm eine Beziehung geführt habe, habe ausgesagt, dass er sehr oft betrunken gewesen sei und sehr oft nach Alkohol gerochen habe. Im Rapport der Kantonspolizei werde von seiner Trunkenheit gesprochen. Die Polizei habe festgehalten, dass er sichtlich betrunken und nicht mehr in der Lage gewesen sei, einen Alkoholtest zu machen, weshalb ein Gutachten zu seiner Gesundheit nötig sei. Deswegen hätte er im Strafverfahren anwaltlich verteidigt werden müssen, zumal die beiden Berufungsbeklagten von Anfang an von einem ausgewiesenen Strafrechtler vertreten worden seien, der ihn strafrechtlich und zivilrechtlich mit Eingaben eingedeckt habe, weshalb er völlig überfordert gewesen sei. Es seien Beweise erhoben worden, namentlich sämtliche Einvernahmen der Parteien, Zeugen und Auskunftspersonen, bevor ein Verteidiger bestellt worden sei. Da er auf deren Wiederholung nicht verzichtet habe, seien sowohl der angefochtene Entscheid als auch der Strafbefehl aufzuheben.
3. a) Gemäss Art. 130 StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Massnahme mehr als zehn Tage gedauert hat (lit. a), ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (lit. b), sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (lit. c), die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (lit. d) oder ein abgekürztes Verfahren durchgeführt wird (lit. e). Die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung im Sinn von Art. 130 lit. a, b, d und e StPO sind hier offensichtlich nicht erfüllt, was der Berufungskläger auch nicht in Abrede stellt. Demnach bleibt zu prüfen, ob der Berufungskläger aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands hätte notwendig verteidigt werden müssen[2].
b) Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Verhandlungsfähigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Nähere Abklärungen sind jedoch nur dann geboten, wenn Anhaltspunkte für eine beschränkte oder fehlende Verhandlungsfähigkeit gegeben sind. Die Verfahrensleitung verfügt bei der Beurteilung, ob die beschuldigte Person fähig ist, ihre Verfahrensinteressen zu wahren, über einen Ermessensspielraum. Die Verhandlungsfähigkeit ist dabei nur ganz ausnahmsweise zu verneinen; etwa wenn eine beschuldigte Person nicht in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu verstehen und zu diesen vernunftgemäss Stellung zu nehmen[3]. Massgebend für die Frage notwendiger Verteidigung ist, ob sich eine allfällige Behinderung auf die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte beziehungsweise die Fähigkeit zur Selbstverteidigung auswirkt[4]. Nicht erforderlich ist dabei, dass eine vorhandene Behinderung einer eigentlichen Geisteskrankheit im psychiatrischen Sinn entspricht; eine relevante geistige Beeinträchtigung kann sich schon aus einem Verhalten ergeben, welches belegt, dass die beschuldigte Person ausserhalb der allgemein anerkannten Wert- und Tatsachenvorstellungen lebt, sodass Zweifel bestehen, ob sie das Wesen eines Strafverfahrens überhaupt zu erkennen vermag[5]. Fraglich erscheint, ob als anderweitiger Grund Fremdsprachigkeit in Betracht fällt; zu Recht wird darauf hingewiesen, dass diesem Umstand primär durch Beizug von Übersetzern und Dolmetschern Rechnung getragen werden kann[6]. Beweiserhebungen, die im Fall notwendiger Verteidigung vor deren Bestellung abgenommen wurden, namentlich Einvernahmen von Zeugen unter Einschluss von Konfrontationen, sind gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet. War hingegen im Zeitpunkt der Abnahme die Tragweite des Falls noch nicht erkennbar, sind die abgenommenen Beweise jedoch gültig und verwertbar[7].
4. a) Während des vorsorglichen Massnahmeverfahrens der Berufungsbeklagten gegen den Berufungskläger betreffend Persönlichkeitsschutz liess sich der Berufungskläger von Rechtsanwalt B vertreten, der die Muttersprache des Berufungsklägers fliessend spricht. Es ist somit davon auszugehen, dass der Berufungskläger wusste, dass ihm bei Widerhandlung gegen die Verbote, sich auf dem Gebiet von zwei Gemeinden aufzuhalten, sich den Berufungsbeklagten auf mehr als 100 Meter anzunähern und Kontakt mit ihnen aufzunehmen, eine Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen drohte. Im anschliessenden ordentlichen Verfahren liess sich der Berufungskläger von einem anderen Rechtsanwalt vertreten. Gegen den Strafbefehl wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen liess der Berufungskläger wiederum von Rechtsanwalt B Einsprache erheben. Mithin muss der Berufungskläger genau gewusst haben, dass die Staatsanwaltschaft gegen ihn ein Strafverfahren führte und was ihm dabei genau vorgeworfen wurde. Der Einwand des Berufungsklägers, er habe nicht gewusst, was ihm geschehen sei, ist somit unbegründet.
b) Anlässlich der delegierten Einvernahmen der Berufungsbeklagten A sowie des Berufungsbeklagten C war der Berufungskläger mit einer Dolmetscherin anwesend. Der Berufungskläger erhielt dabei die Möglichkeit, den Berufungsbeklagten Ergänzungsfragen zu stellen, wovon er auch Gebrauch machte beziehungsweise darauf verzichtete. Der Berufungskläger wurde mehrmals polizeilich sowie einmal staatsanwaltschaftlich eingehend zur Sache einvernommen. Dabei schilderte er bereitwillig und ausführlich die Ereignisse aus seiner Sicht, erweckte zu keinem Zeitpunkt den Eindruck, er sei unbeholfen und verstehe nicht, was ihm vorgeworfen werde. Seine Antworten waren stets klar und unmissverständlich. Er schilderte dabei seine Gefühle, gab zu, Fehler begangen zu haben, erklärte, dass er aufgrund des Hausverbots wisse, dass er unter Strafandrohung nicht am Wohnort und am Arbeitsort der Berufungsbeklagten A erscheinen dürfe, und bestritt die ihm vorgeworfenen Taten teilweise konsequent, gab aber zu, sich trotz Aufenthaltsverbots an einem der Orte aufgehalten zu haben. Gemäss psychiatrischem Fachgutachten ist der Berufungskläger grundsätzlich urteilsfähig sowie in der Lage, vernunftgemäss zu handeln, und ihm werden gute kognitive Fähigkeiten, ein starker Wille, Durchsetzungsvermögen sowie Wunsch und Streben nach Gerechtigkeit attestiert. Damit bestand während der Strafuntersuchung kein Anlass für die Annahme, der Berufungskläger sei nicht oder nur beschränkt verhandlungsfähig. Entsprechend sind die abgenommenen Beweise gültig und verwertbar.
Obergericht, 1. Abteilung, 24. Juni 2019, SBR.2018.61
[1] Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafrecht, RB 311.1
[2] Art. 130 lit. c StPO
[3] BGE vom 13. Mai 2019, 1B_86/2019, Erw. 3.1; BGE vom 23. Oktober 2015, 1B_314/2015, Erw. 2.2
[4] Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Hansjakob/Lieber), 2.A., Art. 130 N. 18
[5] Lieber, Art. 130 StPO N. 19; vgl. Ruckstuhl, Basler Kommentar, 2.A., Art. 130 StPO N. 30
[6] Lieber, Art. 130 StPO N. 21
[7] Schmid/Jositsch, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3.A., N. 738