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RBOG 2019 Nr. 15

Voraussetzungen für den Wechsel der amtlichen Verteidigung


Art. 134 Abs. 2 StPO


1. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO einer anderen Person.

2. a) Die Regelung in der Schweizerischen Strafprozessordnung geht damit über die bisherige Praxis hinaus. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Wird die subjektive Sichtweise des Beschuldigten in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein dessen Empfinden für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss die erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen, die in nachvollziehbarer Weise für ein fehlendes Vertrauensverhältnis sprechen, belegt und objektiviert werden[1].

b) Der blosse Wunsch des Beschuldigten, nicht mehr durch den ihm beigegebenen Verteidiger vertreten zu werden, reicht für einen Wechsel nicht aus. Zudem ist der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte und verlangte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt, wenn sie von der beschuldigten Person verlangte Ergänzungsfragen nicht stellt, weil sie diese für überflüssig, kontraproduktiv, unanständig oder unnötig diffamierend erachtet, wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt, oder wenn sie aus sachlichen Gründen nicht an allen Verfahrenshandlungen teilnimmt oder offensichtlich aussichtslose Rechtsmittel nicht ergreift. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Hingegen ist der Anspruch auf eine wirksame Verteidigung verletzt, wenn die Verteidigung einer nicht geständigen beschuldigten Person andeutet, sie halte ihren Mandanten für schuldig[2].

3. a) Verlangt die beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, hat sie die Gründe dafür nicht zu beweisen, muss sie aber glaubhaft machen. In der Regel wird dieses Gesuch dann der Verteidigung zur Stellungnahme zugestellt. Die Verteidigung kann die Gründe einerseits ohne Einwilligung der Klientschaft wegen des Berufsgeheimnisses nicht darlegen, anderseits muss sie sich - selbst bei Vorliegen einer solchen Einwilligung der Mandantschaft - in dieser Stellungnahme grosser Zurückhaltung befleissigen, will sie nicht einen Parteiverrat begehen. Praxisgemäss wird deshalb ein Wechsel der amtlichen Verteidigung auch bewilligt, wenn seitens der bisherigen Verteidigung eine gewissenhafte Erklärung abgegeben wird, wonach das Vertrauensverhältnis derart gestört ist, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet werden kann[3].

b) Allerdings ist diese Praxis mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung[4] zu relativieren. So stellte das Bundesgericht wiederholt klar, das Vorbringen der amtlichen Verteidigung, wonach das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und der beschuldigten Person zerrüttet sei, genüge allein nicht für einen Wechsel; vielmehr brauche es auch in diesem Fall konkrete und objektive Hinweise, die in nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen würden.

Obergericht, 2. Abteilung, 11. Juli 2019, SW.2019.65

Rückzug der Einheitsbeschwerde, BGE vom 15. August 2019, 1B_377/2019


[1] BGE 138 IV 165; Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Hansjakob/Lieber), 2.A., Art. 134 N. 19

[2] BGE 138 IV 165 f.; Ruckstuhl, Basler Kommentar, 2.A., Art. 134 StPO N. 8

[3] Ruckstuhl, Art. 134 StPO N. 9; Lieber, Art. 134 StPO N. 20; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3.A., Art. 134 N. 2a

[4] BGE vom 16. Oktober 2018, 1B_397/2018, Erw. 2.4; BGE vom 8. Juni 2015, 1B_127/2015, Erw. 2.3

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