RBOG 2020 Nr. 17
Vertretung in den summarischen Verfahren nach SchKG
Art. 27 Abs. 1 SchKG, Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO, Art. 251 ZPO
1. a) Die Beschwerdeführerin war im Rechtsöffnungsverfahren bis zur Niederlegung des Mandats durch Rechtsanwalt X vertreten; danach trat sie selber auf. Im Beschwerdeverfahren vertrat Y, welcher nicht Rechtsanwalt ist, die Beschwerdeführerin.
b) aa) Gemäss Art. 27 Abs. 1 SchKG ist – seit der Revision per 1. Januar 2018 – jede handlungsfähige Person berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten[1]. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung[2]. Den Kantonen verbleibt lediglich die Kompetenz, einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung zu verbieten[3].
bb) Nach Art. 68 Abs. 1 ZPO kann sich jede prozessfähige Partei im Prozess vertreten lassen. Gestützt auf Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO sind in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO[4] gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter nach Art. 27 SchKG zur berufsmässigen Vertretung befugt. Die liberalisierte gewerbsmässige Vertretung von Art. 27 SchKG gilt somit auch in den gerichtlichen SchKG-Summarverfahren nach Art. 251 ZPO[5].
2. Somit war Y zur beruflichen Vertretung der Beschwerdeführerin berechtigt, zumal das Verfahren nach der Revision von Art. 27 Abs. 1 SchKG eröffnet wurde.
Obergericht, 2. Abteilung, 7. Februar 2020, BR.2019.44
[1] Satz 1
[2] Satz 2
[3] Satz 3
[4] Art. 251 ZPO umfasst das summarische Verfahren in SchKG-Sachen: Entscheide, die vom Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- und Nachlassgericht getroffen werden; Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlags (Art. 77 Abs. 3 SchKG) und des Rechtsvorschlags in der Wechselbetreibung (Art. 181 SchKG); Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG); Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 1–3 SchKG); Anordnung der Gütertrennung (Art. 68b SchKG)
[5] Tenchio, Basler Kommentar, 3.A., Art. 68 ZPO N. 12; Staehelin, Basler Kommentar, Ergänzungsband zur 2.A., Basel 2017, Art. 27 SchKG ad N. 1d