RBOG 2020 Nr. 22 (2. Teil)
Ein Schafstall als Geheim- oder Privatbereich; Tierschutz als Rechtfertigungsgrund
Art. 14 StGB, Art. 179 quater StGB
4. Die Berufungskläger machen geltend, die Strafbarkeit entfalle, da sie höherwertige Interessen wahrgenommen und/oder entschuldbare Notstandshilfe geleistet hätten. Das Gutachten von Prof. Dr. Franz Riklin halte fest, es sei gerechtfertigt und legitim, missbräuchliches Verhalten gegenüber Tieren zu Beweiszwecken zu dokumentieren und allenfalls die Behörden zu informieren. Es bestehe durchaus ein öffentliches Interesse an der Missbrauchsbekämpfung im Umgang mit Tieren.
a) aa) In einem demokratischen Rechtsstaat sind politische und ideelle Anliegen grundsätzlich auf politischem Weg und/oder dem Rechtsweg zu verfolgen. Der Umstand, dass die legalen politischen und rechtlichen Mittel ausgeschöpft erscheinen und die demokratisch legitimierten politischen Gremien beziehungsweise Justizorgane die Auffassung eines Anzeigers nicht teilen, gibt Letzterem kein Recht, seine Anliegen mit strafbaren Methoden zu verfolgen[1]. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts geht nur dort von Straffreiheit aus, wo sich ein Anzeiger erfolgreich auf Notstandshilfe oder – in Ausnahmefällen – auf einen übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund berufen kann.
bb) Zu den übergesetzlichen Rechtfertigungsgründen zählt die Wahrnehmung berechtigter Interessen[2]. Unter Berufung auf verfassungsmässige Rechte oder zur Herstellung eines sozial erwünschten Zustands kann sich ein Täter unter bestimmten Voraussetzungen auf diesen Rechtfertigungsgrund berufen[3]. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist er gegeben, wenn die Tat ein zur Erreichung des berechtigten Ziels notwendiges und angemessenes Mittel darstellt, sie sich insoweit als der einzig mögliche Weg präsentiert und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht[4]. Das Bundesgericht betont, diese Voraussetzungen müssten gerade auch für das Anliegen politischer Aktivisten oder Medienschaffender gelten, die vermeintliche Missstände publik machen wollen[5]. In den sogenannten «Whistleblower»-Fällen entschied das Bundesgericht, der Gang an die Öffentlichkeit sei selten der einzig mögliche Weg zur Erreichung des Ziels. Vorher wären übergeordnete oder externe Stellen zu informieren gewesen[6]. Die strafbare Handlung muss demnach das einzig angemessene Mittel zur Auflösung des Interessenkonflikts sein. Wenn das geltende Recht diesen bereits abschliessend entschieden hat oder bestimmte prozedurale Entscheidungsgrundlagen vorschreibt, scheitert die Berufung auf einen übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund[7].
cc) Eng mit dem Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen verwandt ist die Notstandshilfe. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt[8]. Die Notstandshandlung besteht in einem (gerechtfertigten) Eingriff in ein Rechtsgut mit dem Ziel, ein anderes höherwertiges Rechtsgut zu schützen. Sie muss absolut subsidiär sein, das heisst, die Gefahr darf nicht anderweitig abwendbar sein[9]. Insbesondere schliesst die Möglichkeit, sich an eine Behörde zu wenden, den Notstand aus[10]. In einem neueren Entscheid betonte das Bundesgericht im Fall einer Person, die einem Flüchtling zur illegalen Einreise verhelfen wollte, sowohl der rechtfertigende wie der entschuldbare Notstand setzten voraus, dass die Gefahr nicht anders abwendbar gewesen sei. Auch die Notstandshilfe stehe deshalb unter der Voraussetzung der absoluten Subsidiarität. Entsprechendes gelte für den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen, der nur angerufen werden könne, wenn die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel sei, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, die Tat also insoweit den einzig möglichen Weg darstelle und offenkundig weniger schwer wiege als die Interessen, die der Täter zu wahren suche[11].
dd) Handelt der Täter in der irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, beurteilt das Gericht die Tat gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorstellte (Sachverhalts- oder Tatbestandsirrtum). In diesem Fall fehlt dem Täter der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm[12]. War der Irrtum vermeidbar, tritt laut Art. 13 Abs. 2 StGB die Verurteilung wegen des betreffenden Fahrlässigkeitsdelikts zur allfälligen Bestrafung nach Art. 13 Abs. 1 StGB hinzu. Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt laut Art. 21 StGB nicht schuldhaft (Verbotsirrtum). War der Irrtum vermeidbar, mildert das Gericht die Strafe.
Art. 13 StGB erfasst nach einhelliger Meinung auch den Fall, dass der Täter irrigerweise einen Sachverhalt für gegeben hält, der, läge er wirklich vor, sein Verhalten als gerechtfertigt erscheinen liesse (irrige Annahme einer objektiven Rechtfertigungslage oder Putativrechtfertigung). Nicht unter Art. 13 StGB fallen die Sachverhalte, in denen der Täter glaubt, sich auf einen Rechtfertigungsgrund stützen zu können, den es entweder nicht oder nicht im von ihm angenommenen Umfang gibt. In Betracht kommt hier nur ein Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB[13]. Die Konstellation nach Art. 21 StGB setzt voraus, dass der Täter die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens verkennt, obwohl er um sämtliche Merkmale weiss, die es als tatbestandsmässiges Unrecht charakterisieren, und er überdies auch nicht irrigerweise annimmt, durch eine objektive Rechtfertigungslage gedeckt zu sein. Er handelt mithin vorsätzlich[14].
Die Abgrenzung zwischen Konstellationen der Putativrechtfertigung und dem Verbotsirrtum ist zuweilen schwierig. Nach der Lehre ist kein Sachverhaltsirrtum zu beurteilen, wenn der Täter glaubt, von einem Rechtfertigungsgrund gedeckt zu sein, den das geltende Recht nicht kennt, oder wenn er die Tragweite eines Rechtfertigungsgrunds verkennt[15]. Der Täter handelt beim Verbotsirrtum vorsätzlich, das heisst in richtiger Kenntnis aller objektiven und subjektiven Tatbestandselemente, er meint aber – subjektiv – im Recht zu sein[16]. Das Bundesgericht qualifizierte in diesem Sinn die Berufung der Angeklagten auf die Weisung einer Bundesrätin als Ver-botsirrtum (und nicht als Sachverhaltsirrtum)[17].
ee) Tiere sind keine Sachen[18]. Ihr rechtlicher Status hebt sich von demjenigen einer Sache ab. In den letzten Jahrzehnten haben Verfassungs- und Gesetzgeber den Schutz des Tieres stetig ausgebaut und verfassungsrechtlich verankert[19]. Die rechtlichen Bestimmungen folgen einem Pathozentrismus, der Tiere um ihrer selbst willen schützt[20]. Zu diesem Zweck definierte der Bundesgesetzgeber Mindestanforderungen an die Tierhalterinnen und Tierhalter[21], führte eine Bewilligungs- und Meldepflicht für den gewerbsmässigen Handel mit Tieren ein[22], unterwarf Tierversuche bestimmten Voraussetzungen[23] und stellte Tierquälerei unter Strafe[24]. Zur Durchsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben müssen die Kantone eine Fachstelle errichten, die unter der Verantwortung einer Kantonstierärztin oder eines Kantonstierarztes den Vollzug sicherstellt[25]. Im Kanton Thurgau ist dies das kantonale Veterinäramt.
b) Ohne sich zur Qualifikation der auf den Aufnahmen festgehaltenen Szenen in tierschutzrechtlicher Hinsicht und zum Beweiswert der Aufnahmen äussern zu wollen, ist festzustellen, dass die Bilder schockierend sind; man sieht unter anderem, wie ein Mann Schafe tritt und wirft.
c) Bei der Prüfung, ob die Strafbarkeit entfällt, sind die Handlungen der Berufungskläger separat zu betrachten. Zu prüfen ist einerseits das Erstellen der Aufnahmen durch X und andererseits deren Weitergabe an Y sowie schliesslich die Veröffentlichung der Aufnahmen durch Y auf der Webseite des Vereins.
d) Die Berufungskläger verwiesen zur Rechtfertigung ihres Handelns wiederholt auf den Fall «Hefenhofen». Dieser Fall beweise, dass die Thurgauer Behörden untätig geblieben seien und ein grosses Misstrauen in sie gerechtfertigt gewesen sei. Es sei zu befürchten gewesen, dass der «Tierschutz-Schlendrian» im Kanton Thurgau entgegen den «heuchlerischen Versprechen der Regierung» weitergehe und ohne öffentlichen Druck Missstände verschleiert würden. Die Berufungskläger hätten aufgrund dieser Erfahrungen davon ausgehen müssen, dass die Einhaltung des Rechtsweges oder der Gang zu den Behörden nichts genützt hätte.
aa) Die Chronologie sieht gestützt auf den Bericht der externen unabhängigen Untersuchungskommission zum Vollzug der Tierschutzgesetzgebung im Fall «Hefenhofen»[26] zusammengefasst folgendermassen aus: Seit 1984 liefen diverse Verfahren (betreffend Gewässerschutz, Tierhaltevorschriften, baulichen Zustand, Direktzahlungen)[27]. Das Veterinäramt erliess am 8. März 2013 ein Teiltierhalteverbot[28]. Ab Februar 2015 verfolgten die Behörden die Strategie «Deeskalation»[29]. Ab Januar 2016 lief die Phase «Mediation»[30]. Beim Veterinäramt ging am 29. Juni 2017 eine Tierschutzmeldung mit Fotos von ausgezehrten Tieren und der Bitte um unverzügliche Kontrolle ein. Am 14. Juli 2017 meldeten sich beim Veterinäramt Personen aus dem Umfeld des Tierhalters mit Fotos von toten Pferden. Der «Blick» veröffentlichte am 2. August 2017 Bilder der toten Tiere, was ein grosses mediales Echo und Entrüstung in der Bevölkerung auslöste; es kam zu Demonstrationen auf dem Hof[31]. Am 7. / 8. August 2017 orientierte der Regierungsrat in einer Medienkonferenz. Die Tiere wurden beschlagnahmt und der Hof wurde – mit einem Grossaufgebot der Kantonspolizei – geräumt. Am 16. August 2017 verfügte das Veterinäramt ein vorsorgliches Tierhalteverbot[32]. Bereits am 15. August 2017 hatte der Regierungsrat sich für die Einsetzung einer externen und unabhängigen Untersuchungskommission ausgesprochen; am 5. September 2017 erteilte er der Kommission den Auftrag zur Administrativuntersuchung[33].
bb) Die Administrativuntersuchung kam zum Schluss, aus den Akten und Befragungen gehe hervor, dass noch häufigere Kontrollen beziehungsweise Nachkontrollen durch das Veterinäramt aufgrund der Renitenz und Gewaltbereitschaft des Tierhalters sowie der Deeskalationsstrategie beziehungsweise der Entscheidungen der Arbeitsgruppe U.K. und in der Mediationsphase nicht möglich gewesen seien. Insgesamt hätten die Kontrollen aber in ausreichender Häufigkeit stattgefunden, um die Tierschutzsituation auf dem Betrieb umfassend beurteilen und die Verwaltungsverfahren führen zu können[34]. Vom Veterinäramt und zum Teil auch von den landwirtschaftlichen Kontrollstellen seien gemäss Akten und Befragungen sowohl angemeldete als auch unangemeldete Kontrollen durchgeführt worden. Diese Erkenntnis stehe im Gegensatz zur Aussage der Verantwortlichen im Rahmen der Task-Force-Medienkonferenz vom 7. August 2017, wonach Kontrollen in den letzten Jahren aus Sicherheitsgründen immer unter kurzfristiger Anmeldung erfolgt seien. Angemeldete Kontrollen seien vor allem für die Überprüfung von baulichen Aspekten und in der Phase der Mediation erfolgt. Trotz Anmeldung hätten dabei zum Teil auch qualitative Aspekte (verschmutzte Tiere, fehlende Wasserversorgung, mangelhafte Fütterungshygiene, ungeeignete Aufstallung) beanstandet werden müssen. Unangemeldete Kontrollen hätten durch das Veterinäramt verschiedentlich stattgefunden (insgesamt seien gemäss Aktenlage in den Jahren 2007 bis 2016 dreizehn unangemeldete Inspektionen durch die Kontrollinstitutionen zu verzeichnen)[35]. Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass die Entscheide des Veterinäramts hinsichtlich der veterinärrechtlichen Belange von guter Qualität seien. Bei gewissen Entscheiden müssten Vorbehalte in Bezug auf das juristische Handwerk gemacht werden. Vor allem die Aspekte Vollziehbarkeit (Ausgestaltung der Anordnungen, Gewährung des rechtlichen Gehörs, Entzug der aufschiebenden Wirkung) und Verfahrenstaktik (Zuständigkeit, Ausstellen oder Verzicht auf Entscheid) seien verbesserungswürdig[36]. Schliesslich könne grundsätzlich aufgrund des Falls «Hefenhofen» nicht gefolgert werden, dass das Veterinäramt seine Aufgaben im Bereich Tierschutz nicht wahrnehmen würde. Dies bestätigten auch Aussagen von befragten Mitgliedern von Tierschutzorganisationen, die der Meinung seien, der Tierschutzvollzug im Kanton Thurgau sei nicht wesentlich besser oder schlechter als in den anderen Kantonen. Wie sich zeige, habe das Veterinäramt hinsichtlich des Informationsaustausches mit anderen Behörden und der Erhebung und Feststellung der Tierschutzsituation auf dem Hof des Tierhalters sogar einen beeindruckenden Handlungswillen gezeigt. Dennoch sei die Anordnung griffiger Massnahmen häufig geprägt von grosser Zurückhaltung und der steten Suche nach verträglichen, verhältnismässigen und möglichst einvernehmlichen Lösungen gewesen. Letztlich habe es aber insbesondere an einer konsequenten Durchsetzung gefehlt. Auch wenn das Veterinäramt spätestens 2010 und nicht erst im Jahr 2013 hätte einschreiten sollen, liege das Scheitern bei der Durchsetzung von Tierschutzmassnahmen auf dem Betrieb des Tierhalters nicht allein in der Arbeit des Veterinäramts begründet. In erster Linie liege es in der Frage begründet, wie die Behörden mit äusserst uneinsichtigen, renitenten und gewaltbereiten Bürgern umgingen. Diese Erkenntnis werde auch von zahlreichen Aussagen in den Befragungen gestützt[37].
cc) Die Ergebnisse der Administrativuntersuchung zeigen ein differenziertes Bild: Das Veterinäramt hatte offenbar die Situation nicht (immer) unter Kontrolle, zeigte aber Handlungswille. Spätestens nach dem 7. / 8. August 2017 konnten sich die Behörden keine Untätigkeit mehr leisten; der Fall «Hefenhofen» hatte bei ihnen ohne Zweifel eine Sensibilisierung bewirkt. Auch war der Tierhalter im Fall «Hefenhofen» ein «schwieriger Kunde», und die Behörden hatten jahrelang mit ihm zu tun. Dies trifft beim Privatkläger nicht zu. Aufgrund der Ausführungen von Y ist zu schliessen, dass dieser erst aufgrund der Aufnahmen von X auf den Privatkläger aufmerksam wurde. Mit Bezug auf den Privatkläger kann Y dem Veterinäramt oder anderen Thurgauer Behörden somit zum Zeitpunkt, als X die Aufnahmen erstellte (25. August 2018) und er (Y) die Aufnahmen veröffentlichte (15. Oktober 2018), keinen «Schlendrian» vorwerfen. Ferner trifft der Vergleich nicht zu, den Y an der Berufungsverhandlung zwischen dem Fall «Hefenhofen» und demjenigen des Privatklägers zog. Die in dieser (tabellarischen) Gegenüberstellung geschilderten Ereignisse beziehen sich allesamt auf einen Zeitpunkt nach der Veröffentlichung von «schockierenden Aufnahmen», das heisst mit Bezug auf den Privatkläger, auf die Zeit nach der Strafanzeige Ys gegen den Privatkläger vom 13. Oktober 2018 und der Veröffentlichung der Aufnahmen auf der Homepage des Vereins zwei Tage später. Die beschriebenen Vorkommnisse können daher nicht als Rechtfertigung für das Aufnehmen selbst und die Veröffentlichung der Aufnahmen unmittelbar nach Einreichung der Strafanzeige herangezogen werden; die Berufungskläger konnten zu diesen Zeitpunkten (25. August 2018 und 15. Oktober 2018) gar nicht wissen, wie sich die Behörden im Fall des Privatklägers verhalten werden.
e) aa) X machte in diesem Verfahren erstmals an der Berufungsverhandlung sachdienliche Aussagen zu seinem Motiv. Er gab an, eigentlich keinen Streit mit dem Privatkläger gehabt zu haben. Sie hätten nichts miteinander gehabt, nur «Hoi» und «Ciao». Er sei einfach ein Nachbar gewesen. Mit der Zeit kenne man den Nachbarn, wie er sei. Er habe vor rund drei Jahren schon gesehen, wie der Privatkläger «getobt» habe. Sie hätten einen Brief an die Gemeinde geschrieben und seien vorgeladen worden. Mit dem Veterinäramt habe er schlechte Erfahrungen gemacht. Der Mitarbeiter sei einer von denen gewesen, die Kontrollen durchführen würden. Er habe ihn damals gefragt, ob er die Kontrollen ankündige oder nicht. Der Mitarbeiter habe geantwortet: «Ja beides.» Er (X) habe neulich gelesen, in Schaffhausen würden 90% der Besuche vorangekündigt; er würde das umkehren. Als er bei der Gemeinde interveniert habe, habe eine Anhörung stattgefunden. Die Gemeinde habe selbst gesagt, sie könne nichts machen, weil keine Beweise vorhanden seien. Sie (X und weitere Personen aus der Nachbarschaft) müssten Fotos oder Filme bringen. Die Gemeinde habe aber nie Fotos oder einen Film bekommen. Er (X) habe das schon von früher gewusst: Wie könne man etwas argumentieren, wenn man nichts habe. Erzählen könne er lange etwas. Er habe es für richtig befunden, diese Aufnahme zu machen, weil er das gesehen habe. Es sei schockierend und eine schwierige Aufnahme für ihn gewesen. Er habe gezittert und während des Aufnehmens Herzklopfen gehabt. Deshalb habe er den Film «beruhigen» müssen. Er habe sich einfach eingeklinkt. Er wisse nicht, wie lange er (der Privatkläger) das schon getrieben habe. Er (X) habe einfach in dieser Zeit gefilmt. Ihm hätten die Tiere leidgetan; das gehe so einfach nicht. Er habe das auf irgendeine Art beeinflussen oder stoppen wollen. Diese Aussagen erweisen sich als glaubhaft. Auch die Staatsanwaltschaft behauptete nichts Gegenteiliges. Sie stimmen zudem im Wesentlichen überein mit den Aussagen, die X als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen den Privatkläger machte. Er habe wiederholt beobachtet, wie der Privatkläger Schafe herumgeworfen habe. Den Fall «Hefenhofen» habe er nur oberflächlich mitbekommen. Seiner Meinung nach habe der Verein damals aber gut reagiert. Er habe deshalb Kontakt mit diesem Verein aufgenommen und die Aufnahme dorthin geschickt. Bei der Polizei habe er nicht gewusst, an wen er sich hätte wenden müssen. Zum Veterinäramt habe er aufgrund des Falls «Hefenhofen» kein Vertrauen mehr gehabt.
bb) Aus diesen Aussagen wird deutlich, dass der Fall «Hefenhofen» mit Bezug auf das Misstrauen von X gegenüber dem Veterinäramt nicht im Vordergrund stand. Er hatte vielmehr vor einigen Jahren offenbar schlechte Erfahrungen mit einem bestimmten Mitarbeiter dieses Amts gemacht[38]. Entscheidend ist vielmehr, dass er offensichtlich in der Absicht handelte, (vermeintliche) Missstände auf dem Hof des Privatklägers zu bekämpfen. Das ist an sich ein legitimes und verfassungsrechtlich abgestütztes Ziel. Allerdings hätte er objektiv andere Mittel ergreifen müssen und können, um dieses Ziel zu erreichen. Er hätte beispielsweise die Polizei oder die Staatsanwaltschaft oder eben doch das Veterinäramt orientieren können. Angesichts des seit längerem anhaltenden Drucks auf die Thurgauer Behörden hätte er objektiv davon ausgehen können, dass diese nicht untätig bleiben würden. Es wurde denn auch nach der Strafanzeige von Y eine unangemeldete Kontrolle beim Privatkläger durchgeführt. Subjektiv hingegen befand sich X in einer Art Beweisnotstand. Eine behördliche Kontrolle hätte die von ihm gefilmten Verhaltensweisen wohl nicht zu Tage gefördert. Zudem hatte die Gemeinde ihm schon einmal mitgeteilt, ohne Beweise könne sie nichts unternehmen; er müsse Fotos oder Filme bringen. Als X die für ihn schockierenden Beobachtungen machte, gab es für ihn somit insbesondere unter Beachtung des zeitlichen Aspekts keine andere Alternative, als sie zu filmen, um Beweise zu sichern.
cc) Zusammengefasst kann sich X somit nicht auf einem übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund berufen, da ihm objektiv gesehen andere Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Das Prinzip der Subsidiarität ist somit nicht gewahrt. Die im Gutachten von Prof. Dr. Riklin geäusserte abweichende Meinung beruht auf einer grosszügigeren Handhabung des Kriteriums der Subsidiarität[39]. Das Bundesgericht schloss sich dieser Lehrmeinung jedoch ausdrücklich nicht an[40]. X irrte ferner nicht über das Vorliegen einer objektiven Rechtfertigungslage. Subjektiv ging er indessen von einem Beweisnotstand aus und war der Ansicht, er dürfe diese fraglichen Aufnahmen machen, um höhere Interessen zu wahren. Er befand sich somit zum Zeitpunkt der Filmaufnahmen in einem Verbotsirrtum, der angesichts der zeitlichen Dringlichkeit nicht vermeidbar war. Bezüglich der Aufnahmen handelte er somit zwar tatbestandsmässig im Sinn von Art. 179quater Abs. 1 StGB, gestützt auf Art. 21 StGB aber nicht schuldhaft. Er ist diesbezüglich somit freizusprechen.
f) Hinsichtlich der Weitergabe des Films an Y fällt eine Rechtfertigung des strafbaren Handelns von vornherein ausser Betracht: X hätte sich primär an die Behörden wenden müssen. Die Tierschutzgesetzgebung sieht für Fälle wie diesen eine einzige kantonale Behörde vor (das Veterinäramt), die als Anlaufstelle hätte fungieren können. Selbst wenn das Vertrauen in das Veterinäramt gelitten haben sollte, hätte X sich an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft wenden können, weil die von ihm geltend gemachten Verhaltensweisen den Tatbestand der Tierquälerei erfüllen könnten und für X subjektiv offensichtlich erfüllten. Das Verhalten von X umgeht die genannten Rechtsgrundlagen und erweist sich insofern nicht als das einzig denkbare Mittel. Die Weitergabe an eine Privatperson – Y – war ausserdem nicht das mildeste Mittel. Dieser mag dafür bekannt sein, sich aktiv für den Tierschutz einzusetzen; das berechtigte X jedoch nicht dazu, den Rechtsweg zu umgehen. Die Berufung auf einen aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund scheitert an der Subsidiarität der gewählten Vorgehensweise. Nicht nachvollziehbar ist die Aussage Xs, er habe nach dem Telefonat mit Y und dessen Hinweis, dieser werde die Medien einschalten, gedacht: «So, jetzt geht endlich mal etwas da hinten.» Er wusste gar nicht und konnte nicht wissen, ob etwas gehen würde oder nicht, wenn er den Rechtsweg eingehalten hätte.
X überliess die am 25. August 2018 erstellten Aufnahmen nach eigenen Aussagen am 8. Oktober 2018 Y. Er kann sich daher auch nicht erfolgreich auf Notstandshilfe berufen, da der zeitliche Abstand zwischen dem von ihm angeprangerten Verhalten und seiner «Abwehrhandlung» mehrere Wochen betrug. Nach so langer Zeit bestand keine Notstandssituation. Im Übrigen scheitert die Berufung auf Notstandshilfe ebenfalls am Erfordernis der Subsidiarität.
Auch deutet nichts darauf hin, dass sich X hinsichtlich der Weitergabe des Films in einem Sachverhalts- oder Verbotsirrtum befunden hätte. Es bestand augenscheinlich kein zeitlicher Druck; X wusste einfach nicht recht, was er mit den Aufnahmen anstellen sollte. Er machte aber nie geltend, er sei davon ausgegangen, die Weitergabe der Aufnahmen sei rechtens. Im Gegenteil: Y gab an, X habe ihn gefragt, ob man damit (mit den Aufnahmen) etwas machen könne, «und ob das erlaubt sei und so». X zweifelte somit an der Rechtmässigkeit der Weitergabe und/oder Veröffentlichung der Aufnahmen.
An der Strafbarkeit der Weitergabe der Aufnahmen ändert nichts, dass sich X bezüglich des Aufnehmens in einem Verbotsirrtum befand; er handelte dabei vorsätzlich und lediglich nicht schuldhaft. Vorsätzliches Handeln genügt mit Bezug auf die Vortat (das Aufnehmen)[41].
g) aa) Weder Y noch der Verein können sich im Zusammenhang mit der Publikation der Aufnahmen im Internet auf einen übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund berufen. Y reichte am 13. Oktober 2018 (einem Samstag), also einige Tage nach Erhalt der Aufnahmen, gegen den Privatkläger Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft ein und informierte auch das Veterinäramt. Dieses führte am 16. Oktober 2018 eine unangemeldete Kontrolle beim Privatkläger durch und eröffnete am 30. Oktober 2018 ein verwaltungsrechtliches Administrativverfahren, das es, bis zum Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen sistierte. Bereits am Montag, 15. Oktober 2018, hatte Y die Aufnahmen online gestellt. Y hätte es freigestanden, nur die Behörden zu informieren, anstatt das Videomaterial zusätzlich online zu stellen. Das Argument, die Behörden seien in der Vergangenheit untätig geblieben, ist nicht stichhaltig. Gegen den Privatkläger leiteten die Staatsanwaltschaft und das Veterinäramt unverzüglich rechtliche Schritte ein; dass diese nicht die von Y erhoffte Wirkung – beispielsweise ein Tierhalteverbot – zeigten, gereicht diesem nicht zum Vorteil. Man könnte sich sogar fragen, ob nicht gerade die Veröffentlichung der Aufnahmen einen Tag vor der Kontrolle den Privatkläger warnte. Jedenfalls hatte der Privatkläger Kenntnis von der Existenz dieser Aufnahmen, da ihn Y offenbar am Abend des 15. Oktober 2018 darüber und über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe informierte. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb Y nach Erstattung der Strafanzeige fast zeitgleich die Aufnahmen im Internet publizierte. Daran ändert nichts, dass er aufgrund des Falls «Hefenhofen» offensichtlich kein Vertrauen mehr in das Veterinäramt und/oder andere Behörden hatte. Die Publikation der Bilder hatte vor diesem Hintergrund ausschliesslich die Wirkung, den Privatkläger an den Pranger zu stellen. Zu Recht erwog die Vorinstanz, Y habe sich bewusst dazu entschieden, den Privatkläger in der Öffentlichkeit zu diffamieren, ohne dass eine entsprechende Untersuchung des Veterinäramts vorgelegen habe. Die Berufung auf einen Rechtfertigungsgrund scheitert daher an der Verhältnismässigkeit sowie an der Subsidiarität. Daran ändert auch der ins Feld geführte Informationsauftrag des Vereins nichts. Diesem Informationsauftrag hätte der Verein auch ohne Verletzung der Privatsphäre des Privatklägers ohne weiteres nachkommen können, etwa indem er oder Y über die Zustände oder die beobachteten Handlungen des Privatklägers in Form eines Berichts informiert hätte. Insbesondere aber war die Offenlegung der Identität des Privatklägers (Wohnort etc.) nicht (mehr) notwendig, um Tierschutzinteressen zu wahren. Aufgrund der Strafanzeige kurz vor der Veröffentlichung waren den Behörden die Personalien des Privatklägers bekannt. Auch dies legt den Schluss nahe, dass es Y und dem Verein neben der Wahrung von Tierschutzinteressen um die Blossstellung des Privatklägers ging. Deshalb ist dieser Fall auch nicht vergleichbar mit dem dem Entscheid des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2008[42] zugrundeliegenden Fall («Kassensturz-Fall» betreffend Versicherungsmakler). Dort war die aufgenommene Person nicht erkennbar[43]. Es hilft Y daher auch nichts, dass der EGMR diesen Entscheid aufhob und die Strafbarkeit der Redaktoren im konkreten Fall verneinte[44]. Die an der Berufungsverhandlung gezeigten, laut Y erst vor Kurzem aufgenommenen und den Stall sowie die Tiere des Privatklägers betreffenden Fotos und Videos schliesslich bewirken nichts zu seinen Gunsten. Sie vermögen die Veröffentlichung der Aufnahme von X rund eineinhalb Jahre zuvor nicht zu rechtfertigen. Sie würden - unterstellt, sie zeigten Zustände aus dem Stall des Privatklägers – eher den Schluss nahelegen, die frühere Publikation habe mit Blick auf den Tierschutz gerade nichts bewirkt.
bb) Auch bezüglich einer Notstandshilfe fehlt es an der Voraussetzung der Subsidiarität, wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte. Es gab keinen Grund, praktisch gleichzeitig mit der Erhebung der Strafanzeige die Aufnahmen online zu stellen. Es kann auf die Erwägungen im Zusammenhang mit dem übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund verwiesen werden. Ferner ist klarzustellen, dass sich Y bei der Veröffentlichung der Aufnahmen als Notstand nicht auf die Sicherung von Beweisen berufen kann[45].
cc) Nur der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass sich Y nicht auf den Verbotsirrtum berufen kann, in dem sich X beim Erstellen der Aufnahme befand.
h) Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob das Interesse am Tierschutz das Interesse des Privatklägers auf Schutz seiner Privatsphäre überwiegt. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Behauptung von Y, im Ergebnis werde das private Interesse des Privatklägers über das öffentliche Interesse (des Tierschutzes) gestellt. Die Verneinung der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Zusammenhang mit Rechtfertigungsgründen hat nichts mit einer Abwägung der beiden Interessen zu tun.
Obergericht, 1. Abteilung, 10. Juni 2020, SBR.2020.12
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 24. Februar 2022 ab, soweit es darauf eintrat (6B_56/2021). Eine weitere Beschwerde schrieb das Bundesgericht am 31. März 2022 als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab (6B_88/2021).
[1] BGE 129 IV 13 f.
[2] Noll, Übergesetzliche Rechtsfertigungsgründe, im besondern die Einwilligung des Verletzten, Habil. Basel 1955, S. 48 ff.
[3] Niggli/Göhlich, Basler Kommentar, 4.A., Vor Art. 14 StGB N. 66
[4] BGE 120 IV 213, 117 IV 178, 113 IV 7; vgl. BGE 129 IV 15
[5] BGE 129 IV 15; Niggli/Göhlich, Vor Art. 14 StGB N. 67, wonach dieser Rechtfertigungsgrund im Kern jeder Rechtsordnung zuwiderlaufe.
[6] BGE vom 12. Dezember 2011, 6B_305/2011, Erw. 4.2; vgl. BGE vom 8. August 2018, 6B_200/2018 sowie 6B_210/2018, Erw. 3.2; BGE vom 25. Februar 2016, 6B_599/2015, Erw. 2.3.1
[7] BGE vom 8. August 2018, 6B_200/2018 sowie 6B_210/2018, Erw. 3.2; ebenso Niggli/Göhlich, Vor Art. 14 StGB N. 67
[8] Art. 17 StGB
[9] BGE vom 16. Februar 2017, 6B_495/2016, Erw. 2.2.2
[10] BGE 125 IV 56
[11] BGE vom 30. Juni 2020, 6B_1162/2019, Erw. 2.2.1; BGE 134 IV 226
[12] BGE 129 IV 240
[13] Niggli/Maeder, Basler Kommentar, 4.A., Art. 13 StGB N. 12 ff.
[14] Niggli/Maeder, Art. 21 StGB N. 7 ff.
[15] Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 4.A., § 10 N. 114; Niggli/Maeder, Art. 13 StGB N. 14
[16] Niggli/Maeder, Art. 21 StGB N. 7; vgl. BGE 129 IV 241
[17] BGE 116 IV 68
[18] Art. 641a Abs. 1 ZGB
[19] Art. 80 Abs. 1 und Art. 120 Abs. 1 BV; nach Art. 1 TSchG (Tierschutzgesetz, SR 455) ist es Zweck dieses Gesetzes, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen.
[20] Errass, in: Die schweizerische Bundesverfassung (Hrsg.: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender), 3.A., Art. 80 N. 8; vgl. Art. 3 lit. a TSchG: Als Würde des Tieres gilt dessen Eigenwert.
[21] Art. 6 ff. TSchG
[22] Art. 13 ff. TSchG
[23] Art. 17 ff. TSchG
[24] Art. 26 f. TSchG
[25] Art. 33 TSchG
[26] Administrativuntersuchung zum Vollzug der Tierschutzgesetzgebung im Fall des Tierhalters U.K., Teil 1 des Schlussberichts an den Regierungsrat des Kantons Thurgau vom 23. Oktober 2018 (nachfolgend Schlussbericht Teil 1), sowie Chronologie im Fall des Tierhalters U.K, Teil 2 des Schlussberichts an den Regierungsrat des Kantons Thurgau vom 23. Oktober 2018 (nachfolgend Schlussbericht Teil 2), vgl. www.tg.ch/public/upload/assets/72136/II_Schlussbericht_UKUK_1MB.pdf sowie www.tg.ch/public/upload/ assets/72137/III_Chronologie_der_Untersuchungskommission_23_10_18.pdf
[27] Schlussbericht Teil 1, S. 17 ff.
[28] Schlussbericht Teil 1, S. 32
[29] Schlussbericht Teil 2, S. 69
[30] Schlussbericht Teil 2, S. 79
[31] Schlussbericht Teil 1, S. 39
[32] Schlussbericht Teil 2, S. 100 f.; Schlussbericht Teil 1, S. 40
[33] Schlussbericht Teil 1, S. 7
[34] Schlussbericht Teil 1, S. 50
[35] Schlussbericht Teil 1, S. 52
[36] Schlussbericht Teil 1, S. 57
[37] Schlussbericht Teil 1, S. 64
[38] Den Aussagen von X lässt sich nicht entnehmen, dass diese Erfahrungen mit dem Veterinäramt auf gleichen Beobachtungen beruhten, die er im August 2018 filmte. Es ging damals offenbar um Geruchsimmissionen und den Stallneubau. X sagte denn auch aus, er habe seine Beobachtungen nie dem Veterinäramt oder der Polizei gemeldet.
[39] Riklin, Zum Rechtfertigungsgrund der Wahrung (Wahrnehmung) berechtigter Interessen, in: Strafrecht, Strafprozessrecht und Menschenrechte, Festschrift für Stefan Trechsel zum 65. Geburtstag (Hrsg.: Donatsch/Forster/Schwarzenegger), Zürich/Basel/Genf 2002, S. 537 ff., 544 f.
[40] BGE 129 IV 15, mit dem Hinweis auf die abweichende Lehrmeinung von Riklin, S. 544 f.
[41] Vgl. Trechsel/Lieber, Art. 179bis StGB N. 7
[42] 6B_225/2008
[43] Studer/Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, 4.A., S. 119; vgl. auch Ramel/Vogelsang, Art. 179bis StGB N. 27
[44] Urteil EGMR in Sachen Haldimann u. Mitb. gegen Schweiz vom 24. Februar 2015, Nr. 21830/09; BGE vom 6. Oktober 2015, 6F_25/2015; Ramel/Vogelsang, Art. 179ter StGB N. 9a
[45] Ramel/Vogelsang, Art. 179bis StGB N. 25 f.