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RBOG 2020 Nr. 32

Ansätze gemäss § 7 AnwT für die Festsetzung des Anwaltshonorars im Rechtsmittelverfahren in Zivilsachen


§ 7 AnwT


Für Rechtsmittelverfahren werden ein bis zwei Drittel der Grundgebühr berechnet, wobei der Streitwert oder die Bedeutung der Sache in der betreffenden Instanz massgebend sind[1]. Basierend auf der früheren Fassung des AnwT, in der zwischen dem damaligen Rekursverfahren und dem Berufungsverfahren unterschieden wurde, gilt für den Regelfall eine Entschädigung von einem Drittel bis zur Hälfte der Grundgebühr für Beschwerdeverfahren sowie die Hälfte bis zwei Drittel der Grundgebühr für Berufungsverfahren. Bei Berufungsverfahren mit einfachem Schriftenwechsel (Berufungsbegründung und Berufungsantwort) gilt für den Regelfall somit eine Entschädigung von der Hälfte der Grundgebühr, für Berufungsverfahren mit doppeltem Schriftenwechsel (Berufungsbegründung, Berufungsantwort, Berufungsreplik und Berufungsduplik) beträgt die Entschädigung im Regelfall zwei Drittel der Grundgebühr.

Obergericht, 2. Abteilung, 27. Oktober 2020, ZBR.2020.3


[1] § 7 Abs. 1 AnwT (Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen, RB 176.31)

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