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RBOG 2022 Nr. 14

Kein Interessennachweis erforderlich für Auskunftsrecht nach Datenschutzgesetz; Bestimmtheit des Rechtsbegehrens


Art. 8 Abs. 1 DSG Art. 328 b OR


  1. Der Berufungsbeklagte erhob gegen die Berufungsklägerin Klage auf Auskunftserteilung nach Datenschutzgesetz und verlangte namentlich die Herausgabe von Lohndaten, Versicherungsdaten, Disziplinarmassnahmen, Korrespondenz zwischen dem Berufungsbeklagten und der Berufungsklägerin, Bonusvereinbarungen und Beurteilungen. Das Bezirksgericht schützte die Klage und verpflichtete die Berufungsklägerin, dem Berufungsbeklagten Auskunft über sämtliche ihn betreffenden Daten zu erteilen. Gegen diesen Entscheid erhob die Berufungsklägerin Berufung. Die Berufungsklägerin stellt sich insbesondere auf den Standpunkt, auf die Klage sei mangels Rechtsschutzinteresses und wegen zu unbestimmten Rechtsbegehrens nicht einzutreten.

  2. a)    Das DSG[1] bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden[2]. Gemäss Art. 8 Abs. 1 DSG kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. Der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen Person alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten (lit. a) und den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger (lit. b) mitteilen[3]. Der Inhaber der Datensammlung kann gemäss Art. 9 Abs. 1 DSG[4] die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht (lit. a) oder es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (lit. b). Der private Inhaber einer Datensammlung kann zudem die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit eigene überwiegende Interessen es erfordern und er die Personendaten nicht Dritten bekannt gibt[5]. Eine Einschränkung muss im konkreten Fall stets verhältnismässig sein[6]. Der Inhaber der Datensammlung muss angeben, aus welchem Grund er die Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt[7].

    b)    Art. 8 DSG sorgt für Transparenz beim Bearbeiten von Personendaten. Das Recht auf Auskunft verwirklicht einen Teil des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und der persönlichen Freiheit (Art. 10 BV). Es ist eines der zentralen Elemente des Datenschutzrechts. Die durch die Auskunft verschaffte Kenntnis der betroffenen Person darüber, dass und welche Daten über sie bearbeitet werden, ist Voraussetzung für die Wahrnehmung ihrer weiteren Rechte und Ansprüche[8]. Das Auskunftsrecht soll es der betroffenen Person erleichtern, ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche durchzusetzen, indem es ihr ermöglicht, Kenntnis davon zu erhalten, wer überhaupt Daten über sie bearbeitet. Es gibt der betroffenen Person das Recht auf Auskunft über die Bearbeitung ihrer Daten und bildet damit sozusagen das Gegenstück zur Informationspflicht gemäss Art. 14 und 18a DSG. Ohne dieses Recht wären die betroffenen Personen kaum in der Lage, ihre Ansprüche aus dem Datenschutzrecht geltend zu machen oder überhaupt erst herauszufinden, ob und welche Daten über sie bearbeitet werden[9].

    c)    Das Recht zur Erteilung einer Auskunft setzt ein entsprechendes Gesuch des Berechtigten ("Jede Person"[10]) an den Inhaber einer Datensammlung voraus[11]. Der Inhalt des Auskunftsgesuchs ist nicht geregelt. Allerdings muss darin die gesuchstellende, betroffene Person klar ersichtlich sein sowie, dass sie Auskunft über die sie betreffenden Daten in einer Datensammlung verlangt. Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Datensammlung genau anzugeben ist, aus welcher die Informationen verlangt werden. Grundsätzlich ist zu empfehlen, dass die betroffene Person möglichst genau benennt, worüber sie Auskunft wünscht. Ein pauschales Begehren für sämtliche Datensammlungen eines bestimmten Inhabers ist aber zulässig. Eine Begründung ist nicht erforderlich[12]. Selbstverständlich kann der Auskunftspflichtige Rückfragen stellen, um den Anwendungsbereich des Auskunftsersuchens zu klären und gegebenenfalls auch im Interesse des Antragstellers einzuschränken[13]. Die Auskunft hat sämtliche erforderlichen Informationen zu enthalten; sie muss vollständig und richtig sein. Immerhin ist eine Teilauskunft zulässig, wenn das Gesuch nur eine solche umfasst oder wenn das Gesetz eine Ausnahme respektive eine Beschränkung der Auskunft vorsieht. Ob eine Auskunft vollständig ist, muss jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls (insbesondere unter Einbezug des konkreten Auskunftsbegehrens) beurteilt werden[14]. Der Inhaber der Datensammlung wird zunächst abklären müssen, ob in der Datensammlung überhaupt Daten der betroffenen Person bearbeitet werden. Ist dies nicht der Fall, so muss er dies dem Betroffenen in einer sogenannten Negativmeldung mitteilen. Enthält die Datensammlung hingegen Daten der betroffenen Person, so sind die Angaben gemäss Art. 8 Abs. 2 DSG mitzuteilen[15]. Dafür, dass der Inhaber der Datensammlung wahrheitsgemäss und vollständig Auskunft erteilt hat, ist im Streitfall er beweispflichtig[16]. Indessen vermag die blosse Behauptung der betroffenen Person, die ihr erteilte Auskunft sei unvollständig oder unwahr, für sich allein keine Grundlage dafür zu bieten, dass dies tatsächlich so ist[17].

    d)    Das Auskunftsrecht steht den Berechtigten voraussetzungslos zu. Die Person, welche im Sinn von Art. 8 DSG Auskunft verlangt, muss kein Interesse an der Auskunftserteilung nachweisen oder auch nur geltend machen[18]. Unerheblich ist ausserdem, ob über sie tatsächlich Daten bearbeitet werden; dies herauszufinden ist ja gerade der Zweck des Auskunftsbegehrens[19].

    e)    Der Grundsatz, wonach kein Interesse an der Ausübung des Auskunftsrechts dargetan werden muss, wird durch eine Reihe von Bestimmungen relativiert. Beim Antrag um Auskunft über die Personendaten eines Verstorbenen nach Art. 1 Abs. 7 VDSG[20] ist ein Interesse nachzuweisen. Die Interessen der gesuchstellenden Person werden sodann relevant, wenn bei der Frage der Einschränkung des Auskunftsrechts (Art. 9 und 10 DSG[21]) eine Interessenabwägung vorgenommen werden muss, oder wenn es gilt, dem Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Verwendung des Auskunftsrechts entgegenzutreten. Insbesondere um dem Auskunftsverpflichteten und allenfalls dem Gericht die für die im Rahmen von Art. 9 und 10 DSG vorgesehene Abwägung der gegenseitigen Interessen notwendigen Grundlagen zu verschaffen, kann es geboten sein, ein Interesse darzutun[22]. Ob der Auskunftsberechtigte ein Interesse an der verlangten Auskunft darzutun vermag, ist gemäss Bundesverwaltungsgericht nur dann überhaupt entscheidrelevant, wenn der Auskunftsverpflichtete massgebliche Gründe für deren Verweigerung vorbringt, da nur in diesem Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen ist; andernfalls könnte der Auskunftsberechtigte sein Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG grundsätzlich ohne Nachweis eines Interesses geltend machen[23]. Der Auskunftsverpflichtete muss das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungsgründe nachweisen, die ihn nach Art. 9 oder 10 DSG berechtigen, die verlangte Auskunft zu verweigern, einzuschränken oder aufzuschieben. Er ist dabei nicht an die dem Auskunftsersuchenden nach Art. 9 Abs. 4 DSG bereits mitgeteilten Gründe gebunden[24].

    f)     Die Rechtsansprüche sind in Art. 15 DSG umschrieben. Klagen zum Schutz der Persönlichkeit richten sich gemäss Art. 15 Abs. 1 DSG nach den Art. 28, 28a sowie 28l ZGB[25]. Die klagende Partei kann insbesondere verlangen, dass die Datenbearbeitung gesperrt wird, keine Daten an Dritte bekannt gegeben oder die Personendaten berichtigt oder vernichtet werden[26]. Über Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts entscheidet das Gericht im vereinfachten Verfahren nach der ZPO[27]. Die klageweise Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 8 DSG ist in den Ansprüchen nach Art. 15 Abs. 1 DSG nicht enthalten. Die Verweigerung der Auskunft stellt auch keine Persönlichkeitsverletzung dar. Die Möglichkeit, das Auskunftsrecht auch gerichtlich durchzusetzen, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 4 DSG zwar nur implizit, ist aber unbestritten[28]. Da es sich beim Auskunftsrecht um ein subjektives, höchstpersönliches Recht handelt, kann es von der betroffenen Person im Fall einer Verletzung (beispielsweise durch Verweigerung einer Auskunft oder durch Erteilung nur einer Teilauskunft) gegenüber privaten Personen auf zivilprozessualem Weg durchgesetzt werden[29]. Es handelt sich um ein absolutes Recht der betroffenen Person, welches im Rahmen von Art. 8 ff. DSG zu beurteilen ist und eine Vorstufe zum eigentlichen datenschutzrechtlichen Verfahren darstellen kann; mit der Ausübung des Auskunftsrechts erfolgt in der Regel noch keine materielle Beurteilung der Rechtslage[30].

    g)    Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass im zu beurteilenden Fall das eingeklagte Auskunftsrecht das frühere Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien beschlägt. Gemäss Art. 328b Satz 1 OR darf der Arbeitgeber Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrags erforderlich sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des DSG[31]. Diese Bestimmung basiert auf dem in Art. 328 OR geregelten Schutz der Persönlichkeit des Arbeitsnehmers. Sie wurde mit Inkrafttreten des DSG erlassen. Der Gesetzgeber hielt diese Ergänzung für notwendig, weil kaum ein anderes Rechtsverhältnis Anlass zu einer solch umfangreichen und langandauernden Bearbeitung von Personendaten gebe und der Arbeitnehmer wegen seiner rechtlichen und tatsächlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber besonders geschützt werden müsse. Art. 328b OR konkretisiert somit die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Bereich der Datenbearbeitung[32]. Art. 328b OR definiert Zweck und Grenzen der erlaubten Datenbearbeitung und konkretisiert damit als "lex specialis" die in Art. 4 Abs. 2 und 3 DSG verankerten Bearbeitungsgrundsätze der Verhältnismässigkeit und der Zweckbindung; der Arbeitgeber muss ein berechtigtes Interesse an der Datenbearbeitung haben und darf die Daten nur soweit nötig und für den Zweck, für den sie beschafft wurden, bearbeiten. Aufgrund des allgemeinen Verweises auf das DSG muss der Arbeitgeber zudem auch die übrigen Bearbeitungsgrundsätze (Art. 4 ff. DSG), die Bestimmungen über das Auskunftsrecht (Art. 8 und 9 DSG) sowie die Bestimmungen über das Bearbeiten von Personendaten durch Privatpersonen (Art. 12 bis 15 DSG) beachten[33]. Art. 328b OR ist anwendbar, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht oder bestanden hat, ebenso im Hinblick auf ein mögliches Arbeitsverhältnis (Bewerbungsphase)[34].

    h)    Zusammenfassend kann das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG zum einen grundsätzlich ohne Nachweis eines Interesses geltend gemacht werden. Die Darlegung des Interesses an der Auskunft kann nötig werden, um dem Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Auskunftsrechts entgegenzutreten oder um eine nach Art. 9 oder 10 DSG gebotene Abwägung der gegenseitigen Interessen zu ermöglichen[35]. Zum andern sind pauschale Auskunftsbegehren grundsätzlich zulässig. Analog gilt hier, dass Konkretisierungen nötig werden können, um beispielsweise den Geltungsbereich des DSG bestimmen zu können, insbesondere wenn sich der Auskunftsverpflichtete auf einen Ausnahmetatbestand[36] beruft.

  3. Aus der Rechtsnatur und dem Zweck des Auskunftsrechts ergibt sich, dass die von der Berufungsklägerin geltend gemachten Eintretensvoraussetzungen hier nicht anwendbar sind. Weder muss das Rechtsbegehren so bestimmt wie für übliche zivilrechtliche Rechtsbegehren formuliert sein, noch braucht es ein besonderes schützenswertes Interesse. Das im Grundsatz pauschal formulierte Auskunftsbegehren des Berufungsbeklagten mit sechs mit einem Begriff bezeichneten Datenbereichen, über die insbesondere Auskunft zu erteilen sei, ist entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin somit zulässig. Die von der Berufungsklägerin gegen das Eintreten erhobenen Einwände sind erst bei der materiellen Beurteilung zu prüfen: Einerseits beim Entscheid über den Geltungsbereich des DSG, andererseits bei den materiellen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs.

                  Dass allenfalls bereits erhaltene Auskünfte einer (nochmaligen) Auskunftserteilung nicht entgegenstehen, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a Satz 1 VDSG. Danach kann eine angemessene Beteiligung an den Kosten ausnahmsweise verlangt werden, wenn der antragstellenden Person in den zwölf Monaten vor dem Gesuch die gewünschten Auskünfte bereits mitgeteilt wurden und kein schutzwürdiges Interesse an einer neuen Auskunftserteilung nachgewiesen werden kann[37].

    Obergericht, 2. Abteilung, 30. Juni 2022, ZBR.2021.28


[1]  Bundesgesetz über den Datenschutz, SR 235.1

[2]  Art. 1 DSG

[3]  Art. 8 Abs. 2 DSG

[4]  Marginale: "Einschränkung des Auskunftsrechts"

[5]  Art. 9 Abs. 4 DSG

[6]  Rosenthal, in: Handkommentar zum Datenschutzgesetz (Hrsg.: Rosenthal/Jöhri), Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 9 N. 4

[7]  Art. 9 Abs. 5 DSG

[8]  Rudin, in: Datenschutzgesetz (Hrsg.: Baeriswyl/Pärli), Bern 2015, Art. 8 N. 1; Gramigna/Maurer-Lambrou, Basler Kommentar, 3.A., Art. 8 DSG N. 1 f.

[9]  Widmer, in: Datenschutzrecht (Hrsg.: Passadelis/Rosenthal/Thür), Basel 2015, N. 5.2

[10] Art. 8 Abs. 1 DSG; das Recht steht demnach allen natürlichen und juristischen Personen zu (Widmer, N. 5.8).

[11] Widmer, N. 5.6

[12] Widmer, N. 5.20; Rosenthal, Art. 8 DSG N. 11 f.

[13] Rosenthal, Art. 8 DSG N. 11

[14] Widmer, N. 5.23

[15] Widmer, N. 5.29 f.

[16] BGE vom 10. Dezember 2020, 4A_125/2020, Erw. 3.1.2; BGE vom 17. September 2015, 1C_59/2015, Erw. 3.2

[17] Widmer, N. 5.36

[18] Rudin, Art. 8 DSG N. 16; Gramigna/Maurer-Lambrou, Art. 8 DSG N. 4; BGE vom 10. Dezember 2020, 4A_125/2020, Erw. 3.4.3; BGE 141 III 127 f.; BGE 138 III 432

[19] Rudin, Art. 8 DSG N. 16

[20] Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz, SR 235.11

[21] Art. 10 DSG regelt Einschränkungen des Auskunftsrechts für Medienschaffende.

[22] Gramigna/Maurer-Lambrou, Art. 8 DSG N. 42; Rudin, Art. 8 DSG N. 16; Rosenthal, Art. 8 DSG N. 12

[23] Gramigna/Maurer-Lambrou, Art. 8 DSG N. 42 mit Hinweis auf BVGE vom 28. Februar 2013, A-5176/2012, Erw. 4.4.6

[24] Rosenthal, Art. 15 DSG N. 94

[25] Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DSG

[26] Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DSG

[27] Art. 15 Abs. 4 DSG

[28] Rosenthal, Art. 15 DSG N. 93

[29] Widmer, N. 5.51

[30] Wermelinger, in: Datenschutzgesetz (Hrsg.: Baeriswyl/Pärli), Bern 2015, Art. 15 N. 35 f.

[31] Art. 328b Satz 2 OR

[32] Papa/Pietruszak, in: Datenschutzrecht (Hrsg.: Passadelis/Rosenthal/Thür), Basel 2015, N. 17.1 f.; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7.A., Art. 328b OR N. 1

[33] Papa/Pietruszak, N. 17.5 f.; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 328b OR N. 3 mit der Präzisierung, dass Art. 328b OR richtig betrachtet ein elementares Prinzip des DSG durchbricht, indem Datenbearbeitungen nicht mehr grundsätzlich zulässig, sondern grundsätzlich unzulässig sind, es sei denn, sie sind durch den Bezug zur Eignung des Arbeitsnehmers oder zur Durchführung des Arbeitsvertrags gerechtfertigt.

[34] Papa/Pietruszak, N. 17.9; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 328b OR N. 4

[35] BGE 138 III 432

[36] Art. 2 Abs. 2 DSG

[37] Ein schutzwürdiges Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Personendaten ohne Mitteilung an die betroffene Person geändert wurden (Art. 2 Abs. 1 lit. a Satz 2 VDSG).


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