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RBOG 2022 Nr. 27

"Lex mitior" bei Änderung der Verkehrsregelnverordnung betreffend die Höchstgeschwindigkeit


Art. 2 Abs. 2 StGB Art. 90 Abs. 1 SVG Art. 90 Abs. 2 SVG


  1. Der Berufungsbeklagte fuhr mit einem Sachentransportanhänger auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 119 km/h. Im Berufungsverfahren stellte sich die Frage, ob er nach aktueller oder im Zeitpunkt der Tat geltenden Strassenverkehrsgesetzgebung zu bestrafen ist.

  2. a)    aa)    Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.

          bb)    Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen[1]. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 120 km/h auf Autobahnen[2]. Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Art. 5 VRV und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde[3]. Die Höchstgeschwindigkeit betrug gemäss der im Tatzeitpunkt geltenden aVRV[4] 80 km/h für Anhängerzüge[5]. Die ab dem 1. Januar 2021 in Kraft getretene VRV sieht für leichte Motorwagen mit Anhänger, sofern das Gesamtgewicht des Anhängers 3,5 t nicht übersteigt, auf Autobahnen eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h vor[6].

    b)    Eine Tat, die vor Inkrafttreten des geltenden Rechts begangen wurde, wird nach neuem Recht beurteilt, wenn dieses für den Täter das mildere ist[7]. Der Sachentransportanhänger auf dem Radarfoto ist nur zu einem sehr kleinen Teil beladen. Unklar ist, um welches Anhängermodell es sich handelt. Der Berufungsbeklagte gab anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass der Anhänger leer ungefähr 700 kg wiege. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist folglich davon auszugehen, dass der Anhänger ein Gesamtgewicht von unter 3,5 t aufwies und grundsätzlich geeignet war, mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h zu fahren. Das neue Recht erweist sich für den Berufungsbeklagten deshalb als milder, weshalb ihm bei einer rechtserheblichen Geschwindigkeit von 119 km/h entsprechend nur eine Überschreitung der fahrzeug- beziehungsweise bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 19 km/h vorgeworfen werden kann. Es liegt somit objektiv eine Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG vor, die mit einer Busse von Fr. 180.00 geahndet wird[8].

    c)    Zusammengefasst hat sich der Berufungsbeklagte der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht.

    Obergericht, 1. Abteilung, 30. Mai 2022, SBR.2022.17


[1]  Art. 32 Abs. 2 SVG

[2]  Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11)

[3]  Art. 4a Abs. 5 VRV

[4]  Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11

[5]  Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 aVRV

[6]  Art. 5 Abs. 2 lit. c VRV

[7]  Grundsatz der "lex mitior", Art. 2 Abs. 2 StGB; BGE vom 1. Juni 2022, 6B_231/2022, Erw. 2.1 (zur Publikation vorgesehen)

[8]  Art. 1 lit. a OBV (Ordnungsbussenverordnung, SR 314.11) mit Verweis auf Bussenliste 1, Ziffer 303.3 lit. d


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