Skip to main content

RBOG 2022 Nr. 3

Keine solidarische Haftung der Eltern für Unterhaltszahlung; Ergänzungsleistungen sind bei der unterhaltsverpflichteten Person nicht als Einkommen anzurechnen; Praxisänderung gegenüber RBOG 2007 Nr. 1.


Art. 276 ZGB Art. 285 Abs. 1 ZGB Art. 285 Abs. 2 ZGB Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG


  1. Die Berufungsklägerin und A sind die verheirateten Eltern von zwei minderjährigen Kindern. Die beiden Kinder sind fremdplatziert und die Eltern leben getrennt. Die Berufungsbeklagte, eine Gemeinde im Kanton Thurgau, reichte beim Bezirksgericht eine Unterhaltsklage gegen die Eltern ein. Das Bezirksgericht verpflichtete die Berufungsklägerin und A ‑ teilweise solidarisch und teilweise einzeln ‑ zu Unterhaltsbeiträgen. Dagegen erhob die Berufungsklägerin Berufung.

  2. Der Unterhalt (des Kindes) wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet[1]. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des
    Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen[2]. Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhalts nach den Bestimmungen des Eherechts[3]. Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen, und er dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte[4]. Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt[5]. Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über[6], und er kann von diesem geltend gemacht werden.

  3. Die Eltern haben grundsätzlich zusammen für den ganzen Unterhalt des Kindes aufzukommen, womit im Grundverhältnis von Gesetzes wegen Solidarität besteht. Anderes gilt jedoch auf der Ebene der konkreten Leistungspflicht. Es kann nicht angehen, im Fall von Nichtleistung den Unterhalt vollständig beim anderen Elternteil einzufordern, ohne dass dessen Leistungsfähigkeit eine Rolle spielt. Unterhaltsbeiträge, welche ein Elternteil nicht bezahlt, dürfen daher grundsätzlich nicht gegen den anderen Elternteil vollstreckt werden. Das wäre höchstens denkbar, wenn vom ins Recht gefassten Elternteil aufgrund seiner guten Verhältnisse mehr als der geschuldete Anteil abgeschöpft werden kann[7]. Eine solidarische Haftung besteht daher ‑ entgegen der Annahme der Vorinstanz ‑ vorliegend nicht. Folglich kann die Berufungsklägerin durch die Vorinstanz auch nicht für die Zeit während des Zusammenlebens mit A zu einer solidarischen Leistung verpflichtet werden. Der Unterhaltsbeitrag ist somit anteilsmässig wie bei der Pfändung aufzuteilen[8]. Das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids ist entsprechend anzupassen.

  4. Nach Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG[9] werden bei allen Personen geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge bei den Ergänzungsleistungen als Ausgaben anerkannt. Vorausgesetzt ist dabei nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes aber, dass die familienrechtliche Unterhaltspflicht des Ergänzungsleistungsansprechers konkret festgesetzt ist. Die Auseinandersetzung betreffend Bestand und Höhe der konkreten familienrechtlichen Unterhaltspflicht der versicherten Person muss also abgeschlossen sein, damit Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG Anwendung finden beziehungsweise die Anspruchsberechnung durchgeführt werden kann. Das bedeutet, dass die Ergänzungsleistung, anders als die übrigen Sozialversicherungsleistungen, die der unterhaltspflichtigen Person zufliessen, bei der Auseinandersetzung über die konkrete familienrechtliche Unterhaltspflicht keine Berücksichtigung finden darf. Die Höhe der familienrechtlichen Unterhaltspflicht ist somit nach der finanziellen Situation der versicherten, unterhaltspflichtigen Person ohne die Ergänzungsleistung festzusetzen, das heisst, bei der zivilrechtlichen Auseinandersetzung über die familienrechtliche Unterhaltspflicht ist die Ergänzungsleistung vollständig auszublenden. Andernfalls würden die Ergänzungsleistungen zwar formell der ergänzungsleistungsberechtigten, unterhaltsverpflichteten Person zufliessen, effektiv aber der unterhaltsberechtigten Person, ohne dass deren Berechtigung zum Ergänzungsleistungsbezug auch nur geprüft worden wäre[10]. Dies entspricht auch der Praxis des Thurgauer Verwaltungsgerichts, welches ebenfalls festhielt, es könne nicht angehen, dass der unterhaltspflichtige Bezüger von Ergänzungsleistungen zu hohe Unterhaltspflichten akzeptiere und so einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen schaffe. Gegen die einkommensseitige Einrechnung der Ergänzungsleistungen spreche auch, dass Ergänzungsleistungen nicht pfändbar seien und dem Unterhaltspflichtigen bei der Festlegung des familienrechtlichen Unterhalts sein Notbedarf bleiben solle[11]. Es rechtfertigt sich daher nicht (mehr), an der Rechtsprechung gemäss RBOG 2007 Nr. 1 festzuhalten, wo noch eine gegenteilige Auffassung vertreten wurde. Die Ergänzungsleistungen dürfen der Berufungsklägerin daher nicht als Ersatzerwerbseinkommen angerechnet werden.

Obergericht, 2. Abteilung, 11. Januar 2022, ZBR.2021.24 


[1]  Art. 276 Abs. 1 ZGB

[2]  Art. 276 Abs. 2 ZGB

[3]  Art. 278 Abs. 1 ZGB

[4]  Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB

[5]  Art. 289 Abs. 1 ZGB

[6]  Art. 289 Abs. 2 ZGB

[7]  Camenzind, Die Auswirkungen einer Behinderung auf die Unterhaltspflicht der Eltern, in: Jusletter 9. April 2018 N. 44.; BGE vom 29. Mai 2015, 5A_179/2015, Erw. 6.1; BGE vom 15. März 2016, 5A_643/2015, Erw. 7.1, beide mit Verweis auf Meyer, Mündigenunterhalt in der Praxis: Verschulden des Kindes, Solidarhaftung der Eltern?, in: Festschrift für Ingeborg Schwenzer, Bern 2011, S. 1275 ff.

[8]   Vgl. BGE 114 III 15 ff.; Vonder Mühll, Basler Kommentar, 3.A., Art. 93 SchKG N. 34

[9]   Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, SR 831.30

[10] Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2017, LE170046, Erw. 3.2; Jöhl/Usinger-Egger, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht (Hrsg.: Meyer), Band XIV, Soziale Sicherheit, 3.A., N. 110; Müller, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG (Hrsg.: Stauffer/Cardinaux), 3.A., N. 263

[11] TVR 2012 Nr. 35 Erw. 4.3


JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.