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RBOG 2022 Nr. 33

Anforderungen an die Dokumentation von informellen Befragungen der Polizei zu Beginn der Ermittlungen


Art. 78 Abs. 1 StPO Art. 141 Abs. 2 StPO Art. 158 StPO


  1. Ein Mann wurde in seinem Wohnhaus tot aufgefunden. In den Akten befinden sich sechs Aktennotizen zu informellen Befragungen von Zeugen durch die Polizei kurz nach der Tat. Der Berufungskläger macht im Berufungsverfahren geltend, die Polizei habe die Protokollierungsvorschriften missachtet.

  2. Gemäss Art. 78 Abs. 1 StPO werden die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen laufend protokolliert. Die Bestimmungen über die Protokollierung von Einvernahmen sind zwingender Natur. Ihre Beachtung ist Voraussetzung für die Gültigkeit des Protokolls und damit gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO Erfordernis für die Verwertbarkeit der Aussage[1]. Davon ausgenommen sind allenfalls polizeiliche Abklärungen in der Anfangsphase der Ermittlungen mit summarischer Rapportierung[2]. Das Bundesgericht hielt zur Problematik von nicht protokollierten Vorgesprächen allerdings fest, dass in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen die Protokollierungspflicht grundsätzlich streng zu handhaben sei. Die Protokollierung erst ermögliche den beschuldigten Personen, wie auch andern am Verfahren beteiligten Personen (Geschädigte oder Opfer), die Wahrnehmung ihrer Rechte und sei Grundlage für die Wahrheitssuche, das schliesslich auszusprechende Urteil und die Überprüfung durch Rechtsmittel­instanzen[3]. Die Frage, wie lange die Polizei informelle Befragungen durchführen darf, ohne eine förmliche Protokollierung und ohne die rechtsbelehrenden Hinweise von Art. 158 StPO, ist teilweise strittig. Der Polizei ist grundsätzlich zuzugestehen, bei einem Vorfall mit unklaren Verhältnissen bezüglich der Beteiligung informelle Fragen an angetroffene Personen zu stellen, um herauszufinden, wer überhaupt sachdienliche Aussagen machen kann, und wer als potentiell beschuldigte Person oder als zu befragende Person in einer anderen Rolle infrage kommt. Insofern besteht eine gewisse Grauzone, welche sich indes in engen Grenzen halten muss. Die Informationspflicht nach Art. 158 StPO darf jedenfalls nicht unterlaufen werden, indem möglichst lange lediglich informelle Gespräche geführt werden[4]. Das Gleiche muss auch für die Protokollierungsvorschriften gelten, welche ebenfalls der Gewährleistung der Rechte der am Verfahren beteiligten Personen und der Wahrheitsfindung dienen. Nicht (korrekt) protokollierte, polizeiliche Befragungen sind daher nur in sehr engen Grenzen und ganz zu Beginn der Ermittlungen zulässig.

  3. a)    Bei den von der Verteidigung des Berufungsklägers bemängelten Befragungen handelt es sich um sechs von der Polizei durchgeführte Befragungen mit Personen zum Tötungsdelikt. All diese Befragungen fanden innert nur drei Wochen seit dem Tod des Opfers statt, die ersten beiden sogar schon am Folgetag. In diesem Zeitpunkt befanden sich die Ermittlungen noch in einem frühen Stadium, in dem es grundsätzlich zulässig ist, Personen vorab informell zu befragen, um abzuklären, ob diese zur Erstellung des Sachverhalts etwas beitragen können oder welche Rolle ihnen zukommen könnte.

    b)    Wie aus den Aktennotizen der Polizei zu diesen Befragungen ersichtlich ist, hatten alle diese Personen nichts Wesentliches zum Sachverhalt beizutragen: Die ersten beiden Personen waren Nachbarn des Opfers, beide berichteten weder von verdächtigen Vorkommnissen noch kannten sie das Opfer persönlich oder hätten etwas zu seinem Umfeld sagen können. Die zweite Person berichtete einzig, dass das Opfer mit "randständigen Personen" zu tun gehabt habe. Die dritte Person wurde befragt, weil der Verdacht bestand, dass sie mit dem Opfer persönlich verkehrt habe, was sie jedoch verneinte; sie habe nur zweimal Arbeiten am Auto des Opfers in ihrer Garage ausgeführt. Die vierte Person stand offenbar unter dem Verdacht, mit ihrem Auto am Haus des Opfers vorbeigefahren zu sein, was sie - für den befragenden Polizisten, der auf eine "Falschablesung" schloss, offenbar glaubhaft - verneinte. Die fünfte Person hatte mit dem getöteten Mann gemäss eigenen Angaben seit rund zwei Jahren vor dessen Tod keinen Kontakt mehr und konnte demnach ebenfalls keine sachdienlichen Informationen machen. Die letzte Person habe das Opfer nur von "Wirtshausbesuchen" gekannt und es eher gemieden; Angaben zum Umfeld des getöteten Mannes machte sie keine.

    c)    Nachdem die informellen Befragungen nichts Wesentliches ergaben und die Ermittlungen noch im Anfangsstadium waren, ist es nicht zu beanstanden, dass es die Polizei bei den informellen, lediglich dokumentierten, aber nicht protokollierten Befragungen beliess. Diese sechs Aussagen sind daher grundsätzlich verwertbar.

    Obergericht, 1. Abteilung, 10. Februar 2022, SBR.2019.43


[1]  Vgl. BGE vom 22. Februar 2013, 6B_492/2012, Erw. 1.4

[2]  Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 78 N. 2

[3]  BGE vom 8. Mai 2006, 1P.399/2005, Erw. 3.1

[4]  RBOG 2015 Nr. 20 Erw. 3


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