Skip to main content

RBOG 2022 Nr. 34

Anpassung des informellen Dispositivs im Berufungsverfahren bei einem offensichtlichen Versehen


Art. 83 StPO


Die Entschädigung des Berufungsklägers für das Berufungsverfahren beträgt Fr. 4'525.00. Da er zur Hälfte obsiegt, hat der Staat ihn mit Fr. 2'262.50 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer zu entschädigen. Im informell versandten Dispositiv wurde irrtümlich die gesamte Entschädigung zugesprochen. Dieses offensichtliche Versehen im informell versandten Urteilsdispositiv ist entsprechend anzupassen[1].

Obergericht, 1. Abteilung, 10. März 2022, SBR.2021.74

Eine dagegen erhobene Beschwerde ist beim Bundesgericht hängig (6B_1468/2022).


[1]  Vgl. Art. 83 Abs. 1 StPO


JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.