Skip to main content

RBOG 2022 Nr. 37

Zuverlässigkeit einer Lasergeschwindigkeitsmessung


Art. 139 Abs. 1 StPO Art. 9 VSKV-Astra Art. 90 Abs. 2 SVG


  1. Der Berufungskläger wird beschuldigt, seinen Personenwagen am 10. April 2019 auf einer Strasse ausserorts mit rechtserheblichen 119 km/h, und damit 39 km/h schneller als erlaubt, gelenkt zu haben. Die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit wurde mit einer mobilen Messstation von einem Polizisten mit einer "Radarpistole" (Lasergeschwindigkeitsmessung) gemessen; die Messung wurde zudem als Videodatei aufgezeichnet. Das Bezirksgericht verurteilte den Berufungskläger wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG, wogegen er Berufung erhob und insbesondere geltend machte, dass auf die Geschwindigkeitsmessung des Lasermessgeräts nicht abgestellt werden könne.

  2. a)    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auf eine Geschwindigkeitsmessung abgestellt werden, sofern diese von einer geschulten Person mit einem Lasergeschwindigkeitsmessgerät, für das ein gültiges Eichzertifikat vorliegt, fachgerecht[1] durchgeführt wurde[2]. Fehlmessungen sind bei regelkonformer Nutzung dank der Zulassung des Messgeräts ausgeschlossen und würden sich darin zeigen, dass das Gerät einzelne Ergebnisse als ungültig ausweist[3]. Gemäss Art. 9 VSKV-ASTRA[4] sind die im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen erfassten Messwerte zusammen mit der Verkehrssituation bildlich zu dokumentieren. Dass die gefahrene Geschwindigkeit allein gestützt auf das Video mit Sicherheit ermittelt werden kann, ist keine Voraussetzung der Verwertbarkeit der Messergebnisse[5]. Ebensowenig muss die Videokamera, mit der die Aufzeichnung erfolgt, geeicht sein; eine Eichung ist nur für das Messmittel, also das Lasergeschwindigkeitsmessgerät, erforderlich[6].

    b)    aa)    Das Eichzertifikat des Lasergeschwindigkeitsmessgeräts liegt in den Akten. Die Eichung erfolgte am 13. März 2019 mit Gültigkeit bis zum 31. März 2020. Sie erfolgte demnach weniger als einen Monat vor der umstrittenen Messung. Dem Bericht der Kantonspolizei Thurgau kann sodann entnommen werden, dass der messende Polizist im Sommer 2018 am Lasergerät ausgebildet wurde. Auf der in den Akten liegenden Videoaufnahme der Messung sind zudem keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine nicht fachgemässe Durchführung der Messung hindeuten würden. Daran ändern die Einwendungen des Berufungsklägers, dass es sich um ein flaches Fahrzeug handle, bei dem der Laser "abrutschen" könne, nichts. Das Gerät überprüfte die eigenen Messergebnisse und zeigte gültige Messungen in grüner Schrift an. Aufgrund der Zulassung des Geräts ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es dabei korrekt zwischen gültigen und ungültigen Messergebnissen unterschied. Dass die Geschwindigkeit nicht immer an der exakt gleichen Stelle gemessen wurde, schadet nicht, da das Gerät die Messungen jedes Mal einzeln als gültig auswies.

          bb)    Nichts zu seinen Gunsten lässt sich sodann aus der Behauptung des Berufungsklägers ableiten, für das Videogerät beziehungsweise die Kopplung zwischen Videogerät und Lasermessgerät läge keine Eichung vor. Eine solche ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erforderlich.

          cc)    aaa)    Soweit der Berufungskläger geltend machte, aus den Daten der Messung sei ersichtlich, dass diese falsch sei, ist folgendes anzumerken: Auf dem Video ist erkennbar, dass der Berufungskläger um 11:08:42 mit einer Geschwindigkeit von 93 km/h, entsprechend 25.83 m/s, in einer Distanz von 387.8 m vom Messgerät entfernt erfasst wurde. Um 11:08:45 wurde er mit 108 km/h beziehungsweise 30 m/s sowie in einer Distanz von 325.3 m und um 11:08:48 mit 123 km/h, entsprechend 34.16 m/s, und in einer Distanz von 225.6 m gemessen.

               bbb)    Die gefahrenen Distanzen von der ersten zur zweiten und der zweiten zur dritten Messung von 62.5 m beziehungsweise 99.7 m, total 162.2 m, lassen sich anhand des Videos plausibilisieren. Ein manuelles Nachrechnen der Distanz ist anhand der unterbrochenen Leitlinie in der Mitte der Strasse möglich, da ein Strich einschliesslich Unterbruch eine Einheitslänge von 9 m aufweist[7]. Der Berufungskläger fuhr von der ersten zur zweiten Messung ungefähr an 7.5 unterbrochenen Strichen vorbei, was 67.5 m entsprechen würde; von der zweiten zur dritten Messung passierte er schätzungsweise 10.5 Striche, entsprechend 94.5 m; das ergibt total 18 Striche beziehungsweise 162 m. Dieses Ergebnis entspricht ungefähr den im Video angegebenen Distanzen. Gestützt darauf besteht kein Zweifel, dass die Distanzen im Video korrekt sind. Das gleiche Ergebnis ergäbe sich im Übrigen, wenn ‑ entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers ‑ davon ausgegangen würde, dass die Pfosten an der Strassenseite durchschnittlich 50 m Abstand aufweisen[8]. Nachdem indes die Distanz anhand der Leitlinie verifiziert werden kann, kann offenbleiben, welchen Abstand die Pfosten tatsächlich hatten.

               ccc)    Die angezeigten Zeiten auf dem Video wurden lediglich in (ganzen) Sekunden festgehalten. Da die drei Messungen innert wenigen Sekunden stattfanden, ist es für die Prüfung der Geschwindigkeitsmessung mittels einer Weg-Zeit-Berechnung, wie sie der Berufungskläger im Berufungsverfahren vornahm, entscheidend, ob zwischen den einzelnen Messungen ganze Sekunden verstrichen oder nicht. Ergänzend ist daher festzuhalten, dass die erste gültige Messung auf dem Video nach circa 2.75 Sekunden erfolgte, die zweite rund 4.95 Sekunden nach Beginn des Videos und die dritte nach total rund 8.05 Sekunden Videolaufzeit. Zwischen den ersten beiden Messungen lagen daher ‑ entgegen der Behauptung des Berufungsklägers ‑ nicht volle drei Sekunden, sondern lediglich etwa 2.2 Sekunden, zwischen der zweiten und der dritten schätzungsweise 3.1 Sekunden.

                ddd)    Wird angenommen, der Berufungskläger habe zwischen den drei Geschwindigkeitsmessungen gleichmässig beschleunigt, ergäbe sich gestützt auf die gemessenen Geschwindigkeiten zwischen der ersten und der zweiten Messung eine durchschnittliche Geschwindigkeit von 100.5 km/h[9] beziehungsweise 27.92 m/s und zwischen der zweiten und der dritten von 115.5 km/h[10] beziehungsweise 32.08 m/s, über die gesamte Distanz durchschnittlich 108 km/h[11] beziehungsweise 30 m/s. Bei einer gemessenen Strecke zwischen der ersten und der zweiten Messung von 62.5 m und einer geschätzten Dauer von 2.2 Sekunden würde die durchschnittliche Geschwindigkeit bei einer gleichmässigen Beschleunigung 28.41 m/s oder 102.27 km/h betragen. Die Distanz zwischen der zweiten und dritten Messung betrug 99.7 m, wofür der Berufungskläger schätzungsweise 3.1 Sekunden brauchte, was bei einer gleichmässigen Beschleunigung einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 33.23 m/s beziehungsweise 119.64 km/h entsprechen würde. Auf die ganze Distanz zwischen erster und dritter Messung ergäbe sich bei einer Distanz von 162.2 m und einer Dauer von rund 5.3 Sekunden eine durchschnittliche Geschwindigkeit von 110.17 km/h. Die anhand des Videos geschätzten durchschnittlichen Geschwindigkeiten weichen von der aufgrund der tatsächlich gemessenen Geschwindigkeiten berechneten Durchschnittsgeschwindigkeit nur unerheblich ab. Zu Recht ging die Vorinstanz zudem davon aus, dass mit dem Personenwagen, mit dem der Berufungskläger unterwegs war, die gemessene Beschleunigung möglich ist[12]. Insgesamt ist das Messergebnis daher plausibel. Entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers vermag damit die Nachrechnung anhand der gemessenen und aufgezeichneten Daten keine Zweifel am Ergebnis der Geschwindigkeitsmessungen zu wecken, sondern plausibilisiert diese Ergebnisse vielmehr.

          dd)    Nichts anderes ergibt sich aus dem Abstand zum LKW. Auf dem Video ist ersichtlich, dass der LKW, der während der Messung hinter dem Berufungskläger fuhr, bei der ersten Messung etwa sieben Striche der Leitlinien hinter dem Berufungskläger fuhr, bei der zweiten Messung etwa schon neun und bei der dritten ca. 13. Der Abstand des LKW vergrösserte sich damit von der ersten zur zweiten Messung um schätzungsweise 18 m und von der zweiten zur dritten Messung um etwa 36 m. Insgesamt vergrösserte sich der Abstand zum LKW zwischen der ersten und der dritten Messung um rund 54 m und damit ‑ entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers - erheblich. Von der ersten zur zweiten Messung legte der LKW daher circa 44.5 m[13] zurück, was bei einer geschätzten Dauer von 2.2 Sekunden eine durchschnittliche Geschwindigkeit von 20.23 m/s, also rund 72.82 km/h, ergibt. Von der zweiten zur dritten Messung ist der LKW schätzungsweise 63.7 m[14] in 3.1 Sekunden gefahren, also mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 21.23 m/s beziehungsweise 76.44 km/h. Zwischen der ersten und dritten Messung entspräche das einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 73.49 km/h. Diese Geschwindigkeit erscheint für einen LKW bei den ‑ wie der Berufungskläger geltend machte ‑ schmalen Strassenverhältnissen und nachdem unmittelbar vor der ersten Messung ein paar Häuser passiert wurden, ebenfalls plausibel.

    c)    Zusammenfassend ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass kein Anlass für Zweifel am Messergebnis besteht.

    d)    Der Berufungskläger beantragte, es sei ein Gutachten zu erstellen zur Frage, ob die Messung korrekt war beziehungsweise wie schnell er gefahren sei. Das Berufungsverfahren beruht im Grundsatz auf den bereits erhobenen Beweisen[15]. Soweit erforderlich erhebt das Berufungsgericht ‑ von Amtes wegen oder auf Parteiantrag hin ‑ zusätzliche Beweise[16]. Geht das Gericht davon aus, der Sachverhalt sei bereits genügend geklärt und zusätzliche Beweise würden das Beweisergebnis nicht verändern, darf es in antizipierender Beweiswürdigung von den Parteien gestellte Beweisergänzungsanträge abweisen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Strafverfahren wird dadurch nicht verletzt[17]. Wie gesehen wurde die Messung ordnungsgemäss mit einem frisch geeichten Gerät und von einem geschulten Polizisten durchgeführt. Anhaltspunkte dafür, am Ergebnis der Messung zu zweifeln, bestehen ‑ entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers ‑ nicht. Der Antrag des Berufungsklägers auf Erstellung eines Gutachtens wird daher in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen.

    Obergericht, 1. Abteilung, 11. April 2022, SBR.2021.49

    Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 9. November 2022 ab, soweit es darauf eintrat (6B_747/2022).


[1]  "De lege artis"

[2]  BGE vom 27. April 2017, 6B_1029/2016, Erw. 3.2 ff.; vgl. auch BGE vom 10. Januar 2022, 6B_884/2021, Erw. 2.6.2 ff.

[3]  BGE vom 10. Januar 2022, 6B_884/2021, Erw. 2.6.5.1

[4]  Verordnung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung, SR 741.013.1

[5]  BGE vom 10. Januar 2022, 6B_884/2021, Erw. 2.6.3; vgl. auch BGE vom 13. April 2018, 6B_1013/2017, Erw. 2.5

[6]  BGE vom 27. April 2017, 6B_1029/2016, Erw. 3.2.3 ff.

[7]  Vgl. beispielsweise Ausführungsbestimmungen zur Signalisationsverordnung, Teil 3: Markierungen vom 1. Juli 2020 des Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt, S. 5 oder Verkehrsanordnung der Verkehrstechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich vom 28. Oktober 2020 betreffend Markierungen auf Haupt- und Nebenstrassen

[8]  Der Berufungskläger fuhr von der ersten zur dritten Geschwindigkeitsmessung an etwa 31/3 Pfosten vorbei, was bei einem Abstand von 50 m der Pfosten einer Distanz von rund 167 m entsprechen würde.

[9]  Durchschnitt aus 93 km/h und 108 km/h

[10] Durchschnitt aus 108 km/h und 123 km/h

[11] Durchschnitt aus 93 km/h und123 km/h

[12] Der Berufungskläger war mit einem BMW M850i unterwegs, welcher gemäss Angaben des Herstellers eine Leistung von 530 PS hat und innert 3,9 Sekunden von 0 auf 100 km/h beschleunigen kann, vgl. https://www.bmw.ch/de/bmw-neuwagen/8-series/gran-coupe/showroom/bmw-8er-gran-coupe-technische-daten.html#tab-2-0 .

[13] 62.5 m abzüglich 18 m

[14] 99.7 m abzüglich 36 m

[15] Art. 389 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 414

[16] Art. 389 Abs. 3 StPO

[17] BGE 136 I 236 f.; BGE 134 I 148; BGE vom 7. Mai 2015, 6B_899/2014, Erw. 1.2; vgl. auch BGE 129 I 154


JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.