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RBOG 2022 Nr. 39

Absolute Unverwertbarkeit der Einvernahme wegen Vorspiegelung einer unzutreffenden Beweislage


Art. 140 Abs. 1 StPO


  1. Im Jahr 2010 wurde ein Mann in seinem Wohnhaus tot aufgefunden. Die Ermittlungen ergaben, dass mehrere Personen an der Tötung beteiligt waren. Der Berufungskläger wurde ‑ gemeinsam mit weiteren beschuldigten Personen - vom Bezirksgericht für diese und weitere Taten verurteilt, wogegen er Berufung erhob. Im Berufungsverfahren ist strittig, ob seine Einvernahmen im Zusammenhang mit diesem Tatvorwurf verwertbar sind.

  2. a)    Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO bei der Beweiserhebung untersagt. Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar[1].

    b)    Eine Täuschung nach Art. 140 Abs. 1 StPO ist gegeben, wenn die Staatsanwaltschaft einen Irrtum hervorruft, also ein Auseinanderfallen von Wahrheit und Vorstellung über Rechtsfragen oder Tatsachen auslöst[2]. Strafverfolgungsbehörden dürfen das Vorliegen von belastenden Beweismitteln, wie etwa Aussagen von Zeugen und Zeuginnen oder mitbeschuldigten Personen oder das Vorhandensein von DNA-Spuren, ebenso wenig vorspiegeln, um ein Geständnis zu erlangen, wie eine Wahrheitspflicht[3]. Unzulässig ist auch die Behauptung, die Tat sei bereits bewiesen[4], oder die Darstellung einer nicht feststehenden Tatsache als erwiesen[5]. Die Beweiserhebung - und damit die Verwertung der Aussagen - bleibt solange unzulässig, als die hervorgerufene Täuschung weiterbesteht. Ein hervorgerufener oder aufrechterhaltener Irrtum der befragten Person darf auch in späteren Einvernahmen nicht ausgenutzt werden.

  3. a)    Die Staatsanwaltschaft führte mit dem Berufungskläger die Festnahmeeröffnung im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt durch. Nach erfolgter Rechtsbelehrung startete die Befragung unter dem Titel "Dringender Tatverdacht" wie folgt:

                                "[Staatsanwaltschaft]
                                Sie stehen im dringenden Verdacht, eine vorsätzliche Tötung zum Nachteil [des getöteten Mannes] begangen zu haben. Die Tat war am [Datum], also etwas mehr als vor einem Jahr. Es waren mehrere Personen an der Tat beteiligt. Wie äussern Sie sich zum Tatverdacht?

                  [Berufungskläger]
                  Ich kann beweisen, dass ich unschuldig bin. Ich habe das nicht gemacht.

                                Wie können Sie das beweisen?

                  Ich werde mit meinem Anwalt reden und dann werde ich beweisen, dass ich unschuldig bin. Sie müssen mich dann bezahlen. Eine Frage, bitte ....

                                Ja?

                  Haben Sie Beweise, dass ich diesen Mann gemordet habe und dass ich dort war?

                                Ja. Darum sind Sie hier.

                  Ok, ich kann beweisen, dass das nicht stimmt. Ich unterschreibe jetzt 25 Jahre Gefängnis, hier an diesem Tisch, wenn Sie mir beweisen können, dass ich diesen Mann in seiner Wohnung gemordet habe. (…)"

    b)    Aus Sicht der Staatsanwaltschaft lagen im Zeitpunkt dieser Befragung konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Berufungskläger (zumindest) um die ungefähre Tatzeit herum allenfalls in der Umgebung des Tatorts befunden hatte. Auch sprachen die Aussagen aus dem Umfeld des Opfers als Indizien für eine mögliche Täterschaft des Berufungsklägers. Ein direkter Beweis dafür, dass der Berufungskläger selber in der Nähe des Tatorts und an der Tötung des Opfers auf irgendeine Weise beteiligt war, lag der Staatsanwaltschaft hingegen weder in Form einer Aussage noch als Rückschluss aus Mobiltelefonauswertungen oder dergleichen vor. Es gab dannzumal lediglich einen Verdacht und Indizien für eine Beteiligung an der Tötung. Indem die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Berufungskläger trotzdem behauptete, sie könne beweisen, dass er am Tatort gewesen sei und den Mann getötet habe, täuschte sie ihn daher über die damals vorliegenden Beweise gegen ihn. Sie behauptete zu Unrecht, seine Tatbeteiligung sei bereits bewiesen und erweckte damit beim Berufungskläger falsche Vorstellungen über die Beweislage gegen ihn. Die Äusserung der Staatsanwaltschaft ist - der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung[6] folgend - als täuschend im Sinn von Art. 140 Abs. 1 StPO zu qualifizieren. Daran ändert nichts, dass der Berufungskläger auch nach dieser Täuschung seine Tatbeteiligung vehement bestritt. Zum einen kann es nicht angehen, das Bejahen einer unzulässigen Beweiserhebungsmethode im Sinn von Art. 140 Abs. 1 StPO vom Eintreten eines "Erfolgs" abhängig zu machen, insbesondere da in dieser Bestimmung auch die Folter oder Drohungen untersagt werden. Verwerflich und damit absolut verboten ist die Methode an sich; ob sie bei der beschuldigten Person Wirkung zeigt, sodass diese ihr Aussageverhalten ändert, oder nicht, muss irrelevant bleiben. Zum andern kann ohnehin nicht ausgeschlossen werden, dass der Berufungskläger anders ausgesagt hätte, wenn ihm zu Beginn der Befragung nicht eine unzutreffende Beweislage vorgespiegelt worden wäre. Dass eine solche Täuschung geeignet ist, gerade im frühen Verfahrensstadium das Aussageverhalten einer Person zu beeinflussen, ist gerichtsnotorisch.

  4. a)    Rund neun Monate später wurde der Berufungskläger erneut staatsanwaltschaftlich zum Tötungsdelikt befragt. Zu Beginn dieser Befragung hielt ihm die Verfahrensleitung unter dem Titel "Zur Sache" folgendes vor:

                                "[Staatsanwaltschaft]
                                Sie wurden am [Datum] letztmals von der [Polizei] im Rahmen einer delegierten Einvernahme zum Vorwurf der Beteiligung am Tötungsdelikt vom [Datum] zum Nachteil [des getöteten Mannes] einvernommen. Sie stellen sich nach wie vor auf den Standpunkt, an diesem Delikt nicht beteiligt zu sein. Weiter haben Sie noch immer keine sinnvolle Erklärung geliefert, weshalb Sie sich zum Tatzeitpunkt am Tatort befunden haben. Möchten Sie heute zum dem Ihnen vorgeworfenen Tötungsdelikt etwas Neues erzählen?

                  [Berufungskläger]
                  Ich war nicht dort. Sie haben eine Einvernahme gemacht mit [einem Mitbeschuldigten]. Er hat erzählt, wie sie [den Mann] getötet haben. Er hat gesagt, dass ich das nicht gewesen sei.

                  ([Die Staatsanwaltschaft] erklärt, dass nachgewiesen werden könne, dass er am Tatort gewesen sei zur Tatzeit. Zudem erklärt sie die verschiedenen Teilnahmeformen an einem Delikt).

                  Ich erzähle Ihnen, ich habe nichts zu tun mit dieser Tötung und ich habe niemanden geschickt. Am ersten Tag, als Sie mich verhaftet haben, da haben Sie mir zwei Papiere gegeben (Auszüge aus Haftantrag). Sie haben gesagt, ich hätte [den Mann] getötet.

                                Ich sage heute das Gleiche wie damals: Ich kann nachweisen, dass Sie zur Tatzeit am Tatort waren. Ich will wissen warum.

                  Ich war nicht dort. Die anderen haben einen Raub gemacht."

    b)    Mithin hielt die Staatsanwaltschaft auch neun Monate nach der Festnahmeeröffnung daran fest, sie könne nachweisen, dass der Berufungskläger zur Tatzeit am Tatort gewesen sei. Ihre Äusserung entsprach jedoch nach wie vor nicht der Aktenlage; ein direkter Beweis für die Anwesenheit des Berufungsklägers am Tatort lag unverändert nicht vor. Umso mehr, da ein Mitbeschuldigter zwischenzeitlich eingestand, bei der Tat vor Ort gewesen zu sein, und er zu keinem Zeitpunkt behauptete, gesehen zu haben, dass auch der Berufungskläger dort gewesen sei, was der Verfahrensleitung bekannt war. Der Mitbeschuldigte gab einzig zu Protokoll, es könne sein, dass sich der Berufungskläger auch in der Nähe vom Tatort aufgehalten habe. Zudem hielt er von Beginn weg fest, dass der Berufungskläger erst nach dem Überfall über das Geschehen informiert worden sei. Insofern war die Behauptung von der Staatsanwaltschaft, der Berufungskläger sei nachweislich "zur Tatzeit" am Tatort gewesen, irreführend.

    c)    Unter Berücksichtigung dessen war auch diese Äusserung, sprich das Festhalten an der unzutreffenden Behauptung, die Anwesenheit des Berufungsklägers am Tatort zur Tatzeit sei bewiesen, täuschend im Sinn von Art. 140 Abs. 1 StPO.

  5. a)    Zusammenfassend sind somit sowohl die Äusserungen der Staatsanwaltschaft an der Einvernahme bei der Festnahmeeröffnung wie auch diejenigen an der Einvernahme neun Monate später als Täuschung im Sinn von Art. 140 Abs. 1 StPO zu qualifizieren. Die beiden Einvernahmen sind daher nach Art. 141 Abs. 1 StPO unverwertbar.

    b)    Zu prüfen bleiben die Verwertbarkeitsfolgen für die weiteren Befragungen des Berufungsklägers durch Polizei und Staatsanwaltschaft. Als Ausgangspunkt dient dabei die Täuschung an der Festnahmeeröffnung. Die Unverwertbarkeit der Aussagen wegen der Täuschung hält solange an, wie Letztere weiterbesteht. Betroffen sein könnten indes ausschliesslich die Befragungen zum Tötungsdelikt. Wie sich die Täuschung auf die Aussagen des Berufungsklägers zu anderen Tatbeständen hätte auswirken sollen, ist nicht ersichtlich.

    c)    Der Berufungskläger wurde durch die Aussagen der Staatsanwaltschaft an der Festnahmeeröffnung sowie erneut neun Monate später getäuscht. Ausdrücklich richtiggestellt wurden die unzutreffenden Behauptungen gegenüber dem Berufungskläger nie, weshalb die Täuschung grundsätzlich für die folgenden Einvernahmen fortwirkte. Die Wirkung der Täuschung dauerte unter diesen Umständen entweder bis zu dem Zeitpunkt fort, an dem die behaupteten Beweise vorgelegen hätten und dem Berufungskläger vorgehalten wurden und die ursprünglich falschen Behauptungen damit zugetroffen hätten, oder aber bis der Berufungskläger sich selber ein Bild davon machen konnte, was die Staatsanwaltschaft beweisen kann - oder eben auch nicht. Ersteres trat nicht ein, gibt es doch nach wie vor weder einen direkten Beweis dafür, dass der Berufungskläger persönlich zur Tatzeit am Tatort gewesen wäre noch dafür, dass er selber den Mann direkt getötet hätte. Massgebend ist daher der Zeitpunkt, an dem sich der Berufungskläger aus den Akten selber ein sicheres Bild über die Beweislage machen konnte. Im Verlauf der Ermittlungen wurden dem Berufungskläger laufend verschiedene Beweismittel, wie Antennenstandorte oder Aussagen dritter Personen, vorgehalten. Erst mit der vollständigen Akteneinsicht aber konnte er sich ein umfassendes Bild über die Beweislage machen und sich vergewissern, dass nicht weitere, (noch) nicht vorgehaltene Beweismittel in den Akten sind. Dabei ist zu beachten, dass die Strafverfolgungsbehörden bereits zu einem frühen Zeitpunkt weitere Tatverdächtige im Visier hatten, die vor den Einvernahmen des Berufungsklägers im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt verhaftet wurden. Dass bis zur Anklageerhebung formell kein einheitliches Verfahren geführt wurde, die Staatsanwaltschaft also gegen jeden Beschuldigten separat ermittelte und separate Aktenbestände führte, spielt keine Rolle, zumal hier die Voraussetzungen für getrennte Verfahren ohnehin nicht gegeben waren. Der Berufungskläger konnte - solange er keine Kenntnis von diesen Akten nehmen konnte - nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass sich darin keine ihm bisher nicht vorgehaltenen oder offengelegten belastenden Beweise befinden. Aufgrund dessen ist eine Fernwirkung der Täuschung bis zur vollständigen Einsicht des Berufungsklägers in alle Verfahrensakten zu bejahen, und zwar in seine eigenen und auch in diejenigen aller anderen am Tötungsdelikt Beteiligten.

    Obergericht, 1. Abteilung, 10. Februar 2022, SBR.2019.43


[1]  Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO

[2]  Gless, Basler Kommentar, 2.A., Art. 140 StPO N. 47

[3]  Gless, Art. 140 StPO N. 47

[4]  BGE vom 18. April 2018, 6B_990/2017, Erw. 2.4.3; Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 140 N. 10

[5]  Wohlers, Art. 140 StPO N. 10

[6]  BGE vom 18. April 2018, 6B_990/2017, Erw. 2.4.3


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