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RBOG 2022 Nr. 43

Unverwertbarkeit einer Einvernahme einer beschuldigten Person bei ungenügendem Vorhalt


Art. 158 StPO Art. 141 Abs. 1 StPO Art. 141 Abs. 2 StPO Art. 143 Abs. 1 StPO


  1. Im Berufungsverfahren ist die Frage zu klären, ob einzelne Einvernahmen der beschuldigten Personen wegen mangelnder Vorhalte unverwertbar sind.

  2. a)    aa)    Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache unter anderem darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden[1]. Nach der Rechtsprechung muss die beschuldigte Person in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand darüber aufgeklärt werden, welches Delikt ihr zur Last gelegt wird. Dabei geht es nicht in erster Linie um den Vorhalt strafrechtlicher Begriffe oder Bestimmungen, sondern um denjenigen der konkreten äusseren Umstände der Straftat. Die Information über den Gegenstand der Strafuntersuchung ist Voraussetzung dafür, dass sich die beschuldigte Person zu den Tatvorwürfen äussern kann[2]. Mit anderen Worten muss der Vorhalt so konkret sein, dass die beschuldigte Person den gegen sie gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen kann[3]; eine "Salamitaktik" ist somit nicht zulässig[4]. Im frühen Verfahrensstadium der ersten Einvernahme ist aber eine gewisse Verallgemeinerung im Hinblick auf eine erfolgreiche Durchführung der Strafuntersuchung zulässig. Massgebend ist die Tathypothese, mit welcher die Strafverfolgungsbehörde arbeitet; Letztere ist indes nicht verpflichtet, ihr gesamtes Wissen vor der ersten Einvernahme offenzulegen[5].

    bb)    Nach dem klaren Wortlaut von Art. 158 Abs. 1 Ingress und Abs. 2 StPO ist die erste Einvernahme nicht verwertbar, wenn nicht zu Beginn ein rechtsgenüglicher Tatvorhalt erfolgt[6]. In diesem Fall hat die nächste Einvernahme neu als erste Einvernahme im Sinn von Art. 158 Abs. 1 StPO zu gelten. Das bedeutet, dass die Pflicht, zu Beginn der ersten Einvernahme einen genügenden Tatvorhalt zu machen - und die Unverwertbarkeit der Einvernahme bei Verletzung dieser Pflicht - so lange fortdauert, bis ein genügender Vorhalt erfolgt ist. Andernfalls bliebe diese Vorschrift weitgehend toter Buchstabe, und die Strafverfolgungsbehörden hätten es regelmässig in der Hand zu bestimmen, ob und in welchem Zeitpunkt sie die beschuldigte Person mit einem rechtsgenüglichen Tatvorwurf konfrontieren wollen, was dem Normzweck offensichtlich zuwiderliefe[7].
                  Erfolgt in einer ersten Einvernahme im dargelegten Sinn der inhaltlich gesetzeskonforme Tatvorhalt nicht zu Beginn, sondern erst im Verlauf, ist grundsätzlich die Einvernahme insgesamt nicht verwertbar[8]. Eine lediglich partielle Unverwertbarkeit der Einvernahme bis zum betreffenden Zeitpunkt fällt ausser Betracht. Ebenfalls ist eine Einvernahme nicht verwertbar, wenn der Tatvorwurf erst aufgrund von Aussagen des Beschuldigten selber gemacht werden konnte. Beruht - umgekehrt - der Tatvorwurf nicht notwendigerweise im Sinn einer unabdingbaren Voraussetzung[9] auf unverwertbaren Aussagen der beschuldigten Person, spricht auch unter dem Gesichtspunkt der strikten Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots nach Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO nichts gegen die Verwertbarkeit späterer Einvernahmen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht verpflichtet sind, die detaillierte Belehrung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO vor jeder weiteren Einvernahme zu wiederholen[10]. Legt die einvernehmende Person daher den Tatvorwurf nicht zu Beginn der Einvernahme offen, ergibt er sich aber in ausreichender Weise aus ihren Vorhalten und Fragen im Verlauf der Einvernahme, ist davon auszugehen, dass die beschuldigte Person für künftige Einvernahmen im Sinn von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO genügend über den gegen sie erhobenen Vorwurf informiert ist. Dies gilt analog auch für die Fälle, in denen sich der konkrete Vorwurf gegen eine beschuldigte Person aus den Vorhalten und Fragen in einer aus anderen Gründen unverwertbaren Einvernahme von ihr oder einer mitbeschuldigten Person, an der die beschuldigte Person teilgenommen hat, ergibt[11].

    cc)    Nach Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO ist die einzuvernehmende Person zu Beginn der Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache unter anderem über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, zu informieren. Im Rahmen dieser Bestimmung genügt ein rudimentärer Hinweis auf den Gegenstand des Verfahrens. Eine Pflicht, die ausführliche Belehrung nach Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO vor jeder weiteren Einvernahme zu wiederholen, kann daraus nicht hergeleitet werden[12]. Allerdings ist die beschuldigte Person im Umfang von Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO neu zu orientieren, wenn die Ermittlungen neue Erkenntnisse oder gar eine Erweiterung des Strafverfahrens ergeben[13].

    b)    Unter Berücksichtigung dieser Praxis ist im Folgenden zu prüfen, ob die Information zu Beginn der einzelnen (Erst-)Befragungen jeweils genügend war. Dies bemisst sich nach dem Gesagten daran, ob die beschuldigte Person sich gegen die konkreten Tatvorwürfe wehren konnte; sprich, ob sie wusste, in welchem Zeitraum sie wo welche Tat begangen haben soll[14]. Mit anderen Worten ist entscheidend, ob die konkreten Tatumstände gemäss aktuellem Ermittlungsstand hinreichend klar geschildert wurden. Dabei ist der anfängliche Hinweis "es ist gegen Sie ein (Vor-)Verfahren wegen (…) eröffnet worden" nicht gesondert zu sehen, sondern zusammen mit den zu Beginn der Einvernahme gestellten Fragen und gemachten Vorhalten[15].

  3. a)    aa)    D wurde zwischen Februar 2012 und April 2013 insgesamt 24 Mal polizeilich oder staatsanwaltschaftlich einvernommen. Seine erste Befragung im Februar 2012 erfolgte durch die Polizei im Kanton A gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen einer Thurgauer Staatsanwaltschaft direkt im Anschluss an seine Verhaftung im Kanton A. Dabei wurde ihm anfangs - korrekt - eröffnet, dass er "im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt, begangen im Kanton TG", verhaftet worden sei und dementsprechend als beschuldigte Person einvernommen werde. Eine Befragung zur Sache fand nicht statt. Am Folgetag eröffnete die Verfahrensleitung im Kanton Thurgau die Festnahme. Dabei erfolgte anfangs folgender Hinweis: "Es ist gegen Sie ein Vorverfahren wegen Vorsätzlicher Tötung eingeleitet worden". Unter dem Titel "dringender Tatverdacht" wurde sodann zu Beginn der Befragung ausgeführt: "Sie stehen im dringenden Verdacht, eine vorsätzliche Tötung zum Nachteil [des getöteten Mannes] in [Ortschaft der Tat] begangen zu haben. Die Tat war am [Datum], also etwas mehr als vor einem Jahr. Es waren mehrere Personen an der Tat beteiligt. Wie äussern Sie sich zum Tatverdacht?". Dieser Vorhalt ist ausreichend präzis. Genannt wurden sowohl das Opfer, der Tatort als auch das Datum der Tatbegehung. Ferner erfolgte der Hinweis, dass "mehrere Personen" an der Tat beteiligt gewesen sein sollen. Damit konnten aus Sicht des Befragten keine Missverständnisse vorliegen; ihm war zweifellos bewusst, um welchen Tatvorwurf es ging, und er konnte sich dagegen verteidigen. Dass die Strafverfolgungsbehörden im Zeitpunkt der Befragungen allenfalls detailliertere Erkenntnisse hatten, ohne diese im Einzelnen vorzutragen, ändert am Gesagten nichts. Sie haben ihre Tathypothese ausreichend klar geäussert. Gemäss der zitierten Rechtsprechung waren sie nicht verpflichtet, ihr gesamtes Wissen offenzulegen. Jedenfalls kann ihnen nicht vorgeworfen werden, bereits vorher vorhandenes Wissen zurückgehalten zu haben.

    Die weiteren Befragungen von D wurden jeweils mit einem der folgenden Vorhalte eröffnet: "Es ist gegen Sie ein Vorverfahren wegen vorsätzlicher Tötung eingeleitet worden" respektive "Es ist gegen Sie ein Verfahren wegen vorsätzlicher Tötung eingeleitet worden" oder "Es ist gegen Sie eine Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher Tötung eingeleitet worden". D wusste somit, dass Gegenstand dieser Befragungen das Tötungsdelikt sein würde. Entsprechend war der jeweilige einleitende Hinweis - entgegen den Rügen der Verteidigung von C - ausreichend, der (konkrete) Tatvorwurf war D seit seiner Hafteröffnung bekannt. Die Strafverfolgungsbehörden waren nicht verpflichtet, diesen jeweils im Einzelnen nochmals vorzutragen. Vielmehr begnügten sie sich zu Recht damit, ihm laufend weitere Erkenntnisse (beispielsweise aus Aussagen dritter Personen) vorzulegen. D konnte seine Verteidigungsrechte jederzeit ausüben.

    bb)    Einen weiteren Sachverhalt sprach D in einer Einvernahme im Jahr 2013 als Erster - und soweit ersichtlich von sich aus - an. Da die Strafverfolgungsbehörden erst in dieser Einvernahme vom Vorwurf erfuhren, ist nicht zu beanstanden, dass sie keinen Vorhalt machten. Dieser (im Berufungsverfahren noch strittige) Sachverhalt stützt sich weitgehend auf die Aussagen von D selber, weshalb ihm von Beginn an bekannt war, um was es geht, womit er auch seine Verteidigungsrechte jederzeit ausüben konnte. Im Zeitpunkt, als D in der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht zu diesem Delikt (das erste Mal korrekt als Beschuldigter) befragt wurde, war ihm zudem der Inhalt der Anklageschrift bekannt. Mithin bestanden für ihn - selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass zuvor nie ein rechtsgenüglicher Vorhalt erfolgte - an der Befragung vor Schranken keine Zweifel über den Anklagevorwurf. Die Einvernahmen ab Anklageerhebung sind damit verwertbar.

    b)    An der Befragung von C im Sommer 2012 kamen erstmals Betäubungsmitteldelikte zur Sprache. Die Befragung wurde mit dem Hinweis eröffnet, dass "gegen Sie ein Vorverfahren wegen vorsätzlicher Tötung eingeleitet worden" sei. Sodann wurden C unter anderem folgende Fragen gestellt:

    Frage 1:    Auf dem Festnahmebefehl der Staatsanwaltschaft [Ort] ist auch der Tatbestand "qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz" gegen Sie aufgeführt. Was sagen Sie zu diesem Vorwurf?

    Frage 2:    Es geht um den Vorwurf "qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz" Was sagen Sie zu diesem Vorwurf?

    Frage 7:    Kommen wir auf den Marihuanakonsum zu sprechen. Wie oft haben Sie Marihuana konsumiert?

    Frage 35: Im August 2011 telefonierte [die Ex-Frau von U] der [Polizei] und teilte folgendes mit: Als sie am [Datum der Tat], nachmittags, die Haupteingangstüre bei sich zu Hause in [Ort] an der [Adresse] aufschloss, kam ihr C aus der Waschküche entgegen. Was sagen Sie dazu?

    Frage 43:  Da U bis zu seiner Festnahme an der [Adresse] in [Ort] wohnte und mit Drogen handelte, wurde die Polizei informiert. Nach dem Telefonat durchsuchte die Polizei den Luftschutzkeller beziehungsweise die Notdusche. Der Luftschutzkeller befindet sich gegenüber der Waschküche, wo Sie an diesem Tag angetroffen worden sein sollen. Dort wurde im Spülkasten versteckt 464 Gramm Heroin und 1531 Gramm Streckmittel gefunden. Was sagen Sie dazu?

    Der anfängliche Hinweis in Frage 1, wonach es um "qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz" gehe, fiel zu pauschal aus und erfüllt die Anforderungen an einen rechtsgenüglichen Tatvorhalt nicht. C konnte aufgrund dessen nicht wissen, was ihm vorgeworfen wird respektive um welchen konkreten Sachverhalt es in der Befragung gehen sollte. Vielmehr hatten die eingangs gestellten Fragen ("Was sagen Sie zu diesem Vorwurf?" […] "Haben Sie Drogen gekauft oder verkauft?") Züge einer verpönten Beweisausforschung[16]. Sie bezogen sich nicht auf einen (bereits vorhandenen) konkreten Verdachtsmoment. Erst auf seinen Hinweis hin, wonach er nur Marihuana konsumiert habe, wurde C sodann ab Frage 7 zu seinem Marihuanakonsum befragt. Die Einvernahme ist, soweit es um den Konsum von Betäubungsmitteln ging, nicht verwertbar. Da dieser Vorwurf indes nicht Teil des Berufungsverfahrens ist, wird darauf im Folgenden nicht weiter eingegangen. Erstmals in den Fragen 35 und 43 wurde schliesslich der später angeklagte Lebenssachverhalt geschildert. Ob angesichts der sehr offenen Formulierung darin überhaupt ein Vorhalt gesehen werden kann, muss hier nicht beantwortet werden. Selbst wenn dies nämlich der Fall wäre, erfolgte der Vorhalt verspätet: Der Gesetzeswortlaut fordert, dass "zu Beginn" ein rechtsgenüglicher Tatvorhalt zu erfolgen hat. Dies war hier - ohne ersichtlichen Grund - nicht der Fall. Damit ist die Einvernahme, (auch) soweit es darin um den Vorfall bei der Ex-Frau von U ging, gestützt auf die eingangs erwähnte Rechtsprechung nicht verwertbar.

    Aufgrund des ungenügenden Vorhalts im Sommer 2012 sind auch die Aussagen von C im Herbst 2012 zu diesem Thema nicht verwertbar, jedenfalls soweit sich die Befragung (Frage 13 bis und mit 29) auf seine früheren, nicht verwertbaren Aussagen stützt. C wurde indes auch mit den Randdatenerhebungen und Telefonlisten konfrontiert (unter anderem dokumentierte Telefonverbindungen mit U; Frage 36). Die Aussagen von C hierzu wären gemäss der zitierten Praxis dann verwertbar, wenn im Verlauf der früheren, nicht verwertbaren Befragung ein genügender Vorhalt erfolgte, und die damaligen Aussagen von C nicht unabdingbare Voraussetzung[17] für die erneute Befragung waren. Vorliegend ergibt sich der Tatverdacht aus den Schilderungen der Ex-Frau von U gegenüber der Polizei. Die Aussagen von C waren daher nicht unabdingbare Voraussetzung der erneuten Befragung. Damit bleibt zu prüfen, ob der damalige Vorhalt ausreichend war. Davon ist hier auszugehen. Obschon nicht explizit genannt, war umständehalber erkennbar, was C vorgeworfen wurde, nämlich (zumindest) der Versuch, die im Keller von U beziehungsweise dessen Ex-Frau gelagerten Drogen zu holen. Dass der Tatbeitrag nicht weiter konkretisiert wurde, ist nicht zu beanstanden, zumal die Ermittlungen damals noch am Laufen waren. Somit erfolgte im Verlauf der Befragung vom Sommer 2012 - wenn auch verspätet - ein genügender Tatvorhalt. C wusste ab diesem Zeitpunkt, welcher konkrete Sachverhalt ihm vorgeworfen wird. Soweit sich die Fragen folglich nicht explizit auf die Aussagen von C vom Sommer 2012 bezogen, sind dessen Aussagen vom Herbst 2012 zu diesem Sachverhalt - entgegen der Beanstandung der Verteidigung von C - verwertbar. Damit ist auch die spätere Einvernahme zu diesem Sachverhalt ohne weiteres verwertbar. Dafür musste der Tatvorwurf nicht im Detail wiederholt werden.

    c)    Im Frühling 2012 wurde E zu Strafverfahren befragt, die die Staatsanwaltschaft Thurgau von der Staatsanwaltschaft A übernehmen musste: "Wir werden nun Ihnen die bis jetzt bekannten Strafverfahren kurz der Reihe nach vorhalten, damit Sie sich dazu äussern können. Sobald wir die Originalakten haben, werden wir im Detail auf diese Strafverfahren zurückkommen". Die Vorhalte lauteten wie folgt:

    Frage 2:    "Thema, Drohung i.S. [O], vom [Datum]. Am [Datum] erstattete [O] bei der [Polizei] Anzeige wegen Drohung gegen 3 unbekannte Männer. Dies sei gemäss seinen Angaben vor dem Restaurant [Name] in [Ortschaft] passiert und habe ihn sowie seine Freundin [Name] betroffen. Können Sie dazu Angaben machen? Haben Sie damit etwas zu tun und/oder wissen Sie etwas darüber?"

    Frage 5:    "Thema, Sachbeschädigung, i.S. [O], vom [Datum]. Am [Datum] erstattete die gleiche Person also [O] bei der [Polizei] Anzeige wegen Sachbeschädigung an seinem Personenwagen, gegen unbekannt. Dies sei gemäss seinen Angaben auf dem Parkplatz des Gasthauses [Name] in [Ortschaft] passiert. Können Sie dazu Angaben machen? Haben Sie damit etwas zu tun und/oder wissen Sie etwas darüber?"

    Frage 16:  "Thema, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, i.S. [Q/R]. Am [Datum] wurde Q und später R festgenommen. Sie haben im Laufe der polizeilichen Ermittlungen diverse Aussagen gemacht und unter anderem Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zugegeben. Haben Sie mit diesen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu tun?"

    Zwar ist anzunehmen, dass den Thurgauer Strafverfolgungsbehörden die ausserkantonalen Erkenntnisse im Zeitpunkt dieser Befragung noch nicht bekannt waren, zumal anfangs der Hinweis erfolgte, sie würden im Detail auf diese Strafverfahren zurückkommen, sobald sie die Originalakten hätten. Trotzdem ist das Vorgehen nicht zulässig. Anstatt einen konkreten Tatvorwurf vorzuhalten, wurde E jeweils mit einem offen formulierten Lebenssachverhalt konfrontiert, ohne genauere Angaben dazu, inwiefern er daran beteiligt respektive was genau seine Rolle gewesen sein soll. Für E war nicht erkennbar, was genau ihm vorgeworfen wird beziehungsweise wie die These der Strafverfolgungsbehörden lautet. Die zitierten Fragestellungen tragen Züge einer verpönten Beweisausforschung[18]. Insofern ist hinsichtlich all dieser Sachverhalte von einem ungenügenden Vorhalt auszugehen. Eine eingehende Befragung zur Sache fand indes ohnehin nicht statt.

                  In der nächsten Befragung erfolgten ebenfalls keine genügenden Vorhalte, sondern es wurde zu Beginn lediglich darauf hingewiesen, dass es um die "Tatbestände aus A" gehe. In der Folge wurden E verschiedene Audioaufnahmen vorgespielt. Was ihm aber konkret vorgeworfen wurde, war daraus nicht erkennbar. Eine einlässlichere Befragung zum Sachverhalt zum Nachteil von O fand am im Sommer 2012 nach Eingang der Verfahrensakten statt. Dabei wurde E der gleichlautende Sachverhalt vorgehalten. Zwar wurden ihm zu Beginn der Befragung die Akten (unter anderem Polizeirapporte, Strafanträge, Fotoblätter, Sistierungsverfügungen) vorgelegt, allerdings geht seine (Tat‑) Beteiligung respektive die von den Strafverfolgungsbehörden angenommene Rolle daraus nicht klar hervor. Zudem bleibt unklar, ob er genügend Zeit hatte, die Akten zu sichten, um die Beweislage erfassen zu können. Mangels Hinweis im Protokoll ist davon nicht auszugehen. Die Befragung startete sodann mit der Frage, was er über diesen Sachverhalt wisse. Erst im Verlauf der Befragungen - und damit verspätet - wurde E vorgehalten, er sei mitbeteiligt gewesen. Diese Einvernahme ist daher mangels genügendem Vorhalt zu Beginn der Befragung nicht verwertbar. Hingegen ist für die nachfolgenden Befragungen von einem genügenden Vorhalt auszugehen.

                  Im Sommer 2012 wurde E erneut zum Sachverhalt in Sachen Q und R befragt, nachdem die Thurgauer Polizei die ausserkantonalen Verfahrensakten erhalten hatte. Der Vorhalt erfolgte nun mit dem (wichtigen) Zusatz, dass "Sie und B belastet [werden], dass sie beide Kokain geliefert hätten". Folglich ist ab Beginn dieser Befragung von einem genügenden Vorhalt auszugehen. E konnte den Tatvorwurf erfassen und seine Verteidigungsrechte wahrnehmen.

    d)    Im August 2013 wurde B als beschuldigte Person zu einem Sachverhalt befragt, eingangs mit dem Hinweis, dass "gegen Sie ein Vorverfahren wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet worden" sei. Der befragende Polizist hielt B zu Beginn der Befragung vor, aufgrund der aufgezeichneten Telefon- und Audioüberwachungen sei belegt, dass auch B und E in dieses Geschäft involviert gewesen seien. Unmittelbar vor dieser Befragung nahm B mit seiner Verteidigung an der Befragung von E zum gleichen Sachverhalt teil. Aus dieser Einvernahme und namentlich den darin vorgehaltenen Beweismitteln gingen auch die Tatbeteiligung von B und die wesentlichen Eckdaten des vorgeworfenen Delikts hervor. Zusammen mit diesen Informationen konnte B ab Beginn der Befragung seine Verteidigungsrechte ausüben, weshalb - entgegen der Rüge der Verteidigung von C - ein genügender Vorhalt im Sinn der Rechtsprechung vorliegt.

    e)    P wurde im Zusammenhang mit einem Sachverhalt angeklagt. Im Jahr 2013 wurde er als Auskunftsperson zu diesem Sachverhalt befragt, wobei sich diese Einvernahme nicht (mehr) in den bereinigten Strafakten befindet. In physischer Form findet sich die Einvernahme in den von der Vorinstanz ausgesonderten Verfahrensakten. Auch wenn diese Befragung aufgrund der falschen Parteirolle nicht verwertbar ist und sich der Vorwurf zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht gegen ihn richtete, war P ab diesem Zeitpunkt der Verfahrensgegenstand bekannt. Einen Monat später wurde P staatsanwaltschaftlich zu diesem Vorwurf befragt. Dabei erfolgte nach dem anfänglichen Hinweis, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG eingeleitet worden sei, ein detaillierter Vorhalt, der ohne weiteres genügt. Ohnehin war P in dem Zeitpunkt der konkrete Tatvorwurf zumindest teilweise bekannt, nachdem er zuvor mit seiner Verteidigung der Befragung einer anderen beschuldigten Person in der gleichen Angelegenheit beiwohnte.

  4. Soweit in den obigen Erwägungen festgehalten wurde, dass der Vorhalt für eine Einvernahme nicht genügt, ist die Einvernahme nach Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO absolut unverwertbar[19], auch gegenüber den Mitbeschuldigten.

Obergericht, 1. Abteilung, 10. Februar 2022, SBR.2019.43


[1]  Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO

[2]  Vgl. Art. 143 Abs. 4 StPO; BGE vom 1. Mai 2018, 6B_646/2017, Erw. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch RBOG 2015 Nr. 20

[3]  BGE vom 4. Dezember 2015, 6B_1056/2015, Erw. 2.2

[4]  RBOG 2015 Nr. 20 Erw. 2.c; Godenzi, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 158 N. 21; vgl. auch Ruckstuhl, Basler Kommentar, 2.A., Art. 158 StPO N. 22

[5]  BGE vom 1. Mai 2018, 6B_646/2017, Erw. 5.1 mit weiteren Hinweisen

[6]  Art. 158 Abs. 2 und Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGE vom 1. Mai 2018, 6B_646/2017, Erw. 5.1 ff. mit weiteren Hinweisen; BGE vom 27. September 2016, 6B_976/2015, Erw. 1.4.3; vgl. auch RBOG 2015 Nr. 20

[7]  BGE vom 1. Mai 2018, 6B_646/2017, Erw. 5.3

[8]  BGE vom 1. Mai 2018, 6B_646/2017, Erw. 5.3; vgl. auch BGE vom 31. Oktober 2018, 6B_489/2018, Erw. 3.2

[9]  Sogenannte "Conditio sine qua non"

[10] BGE vom 1. Mai 2018, 6B_646/2017, Erw. 5.3 mit weiteren Hinweisen

[11] Vgl. BGE vom 31. Oktober 2018, 6B_489/2018, Erw. 3.4

[12] BGE vom 4. Dezember 2014, 6B_518/2014, Erw. 1.5

[13] Ruckstuhl, Art. 158 StPO N. 11

[14] Ruckstuhl, Art. 158 StPO N. 22b

[15] Vgl. BGE vom 4. Dezember 2015, 6B_1056/2015, Erw. 2.2; BGE vom 31. Oktober 2018, 6B_489/2018, Erw. 3.2

[16] Sogenannte "fishing expedition"; diese war durchaus erfolgreich, machte C doch in der Folge bis dato unbekannte Eingeständnisse zu seinem Eigenkonsum.

[17] Sogenannte "conditio sine qua non"

[18] Sogenannte "fishing expedition"

[19] Ruckstuhl, Art. 158 StPO N. 33


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