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RBOG 2022 Nr. 45

Rückzugsfiktion des Strafantrags bei Nichterscheinen der antragsstellenden Person an der Vergleichsverhandlung wegen Desinteresses an einem Vergleich


Art. 316 Abs. 1 StPO


  1. a)    Gestützt auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner betreffend üble Nachrede und Beschimpfung.

    b)    Die Staatsanwaltschaft lud die Parteien zu einer Vergleichsverhandlung im Sinn vom Art. 316 StPO vor. Den mehrfachen Ersuchen des Beschwerdeführers auf Absehen von einer Vergleichsverhandlung kam die Staatsanwaltschaft nicht nach. Der Beschwerdeführer teilte der Staatsanwaltschaft schliesslich mit, er habe vor dem Datum der Vergleichsverhandlung wiederholt und begründet sein Desinteresse an einem Vergleich erklärt und gelte daher als gehörig entschuldigt; aus diesem Grund sei das Strafverfahren weiterzuführen.

    c)    Nachdem der Beschwerdeführer an der Vergleichsverhandlung nicht erschien, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner ein, da der Strafantrag im Sinn von Art. 316 Abs. 1 StPO als zurückgezogen gelte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.

  2. a)    aa)    Soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind, kann die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 316 Abs. 1 Satz 1 StPO die antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung vorladen mit dem Ziel, einen Vergleich zu erzielen. Diese Bestimmung stellt eine andere Form als die klassische autoritativ und einseitig von der Strafjustiz festgelegte Sanktion zur Verfügung. Sinn und Zweck eines Vergleichs besteht deshalb darin, einerseits die Prozessökonomie zu fördern und andererseits vor allem im Bestreben, eine befriedigende Lösung für beide Parteien herbeizuführen, die ihnen besser entspricht als eine strafrechtliche Sanktion. Abgesehen von einer möglichen rein emotionalen Befriedigung staatlich ausgeübter Vergeltung, ist eine Sanktionierung der Täterschaft für die geschädigte Person nicht sehr nützlich, insbesondere ist der entstandene Schaden damit nicht ersetzt. Die Täterschaft hat umgekehrt auch ein geringes Interesse an einer Schadenersatzleistung an die geschädigte Person, wenn sie sowieso verurteilt wird[1].

    bb)    Bleibt die antragstellende Person von der Verhandlung fern, so gilt der Strafantrag laut Art. 316 Abs. 1 Satz 2 StPO als zurückgezogen.

    cc)    Nach Art. 205 Abs. 1 StPO ist der Vorladung einer Strafbehörde Folge zu leisten. Wer verhindert ist, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen[2]. Eine Vorladung kann gemäss Art. 205 Abs. 3 StPO aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist. Wer einer Vorladung von Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörde oder Gericht unentschuldigt nicht oder zu spät Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden[3].

    b)    aa)    Die Staatsanwaltschaft berief sich insbesondere auf BGE 140 IV 118[4]. Darin setzte sich das Bundesgericht vor allem mit der Frage auseinander, ob eine Vergleichsverhandlung und ein Vergleich möglich sind, wenn nebst Antragsdelikten auch Offizialdelikte Untersuchungsgegenstand sind. Die Frage stellte sich, weil der französische Text das Adverb "ausschliesslich" enthält[5], während in der deutschen[6] und der italienischen[7] Fassung dieses Adverb fehlt[8]. Das Bundesgericht kam zum Schluss, ein Vergleich sei nicht ausgeschlossen, wenn das Verfahren nebst Antragsdelikten auch Offizialdelikte betreffe[9]. Es führte den Unterschied in den Gesetzestexten auf einen Fehler im Gesetzgebungsverfahren für die französische Fassung zurück, der im Entwurf des Bundesrats nicht angepasst worden sei. Es erwog, die Lehre, welche die Divergenz der Übersetzung in den Texten nicht festgestellt habe, stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Der Zweck der Bestimmung bestehe darin, eine gütliche Vereinbarung zwischen der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft zu finden, der es Letzterer erlaube, ihren Strafantrag zurückzuziehen und daher auf die Strafverfolgung zu verzichten. Die Vergleichsverhandlung nach Art. 316 Abs. 1 StPO zwinge die klagende Partei nur dazu, zur Verhandlung zu erscheinen. Sie habe dagegen keine Verpflichtung, ihren Strafantrag zurückzuziehen. Die Vorladung zur Vergleichsverhandlung in einem Strafverfahren, das Offizial- und Antragsdelikte umfasse, verursache der klagenden Partei insoweit keinen Nachteil, als der Vergleich sich nur auf die auf Antrag verfolgbaren Straftaten beziehe[10].

    bb)    Das Bundesgericht befasste sich in BGE 140 IV 118 folglich nicht ausdrücklich mit der sich hier stellenden Frage. Die Regeste dieses Entscheids handelt denn auch nur vom französischen Wortlaut von Art. 316 Abs. 1 Satz 1 StPO, der im Unterschied zur deutschen und italienischen Fassung das Adverb "ausschliesslich" enthält sowie vom Ergebnis, dass ein Vergleich nicht ausgeschlossen ist, wenn das Verfahren auch Offizialdelikte betrifft.

    c)    aa)    In einem neueren, nicht publizierten Entscheid beantwortete das Bundesgericht allerdings die sich hier stellende Frage. Es erwog, es sei allein Sache der Staatsanwaltschaft zu entscheiden, ob und in welchem Stadium des Verfahrens sie eine Vergleichsverhandlung anordne. Komme die antragstellende Partei ihrer Erscheinungspflicht nicht nach, werde sie nicht wie im ordentlichen Verfahren mit einer Ordnungsstrafe oder einer Zwangsmassnahme (polizeiliche Vorführung) im Sinn von Art. 205 Abs. 4 StPO belegt. Vielmehr gelte ihr Nichterscheinen von Gesetzes wegen als Rückzug des Strafantrags; folglich müsse die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einstellen. Diese Regelung ermögliche eine spürbare Entlastung der Justiz und diene der Förderung der Prozessökonomie[11].

                  Weiter hielt das Bundesgericht fest, die Lehre unterscheide zwischen begründetem und unbegründetem Nichterscheinen zur Vergleichsverhandlung und vertrete die Auffassung, dass die Rückzugsfiktion gemäss Art. 316 Abs. 1 Satz 2 StPO nur in der letztgenannten Konstellation anwendbar sei. Auch in der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts werde nur das Nichterscheinen des Antragstellers ohne triftigen Grund mit dem Rückzug der Klage gleichgesetzt. Diese Klarstellung finde sich nicht im Gesetz, obwohl sie im Entwurf noch enthalten gewesen sei. Dieser Punkt sei nicht Gegenstand der parlamentarischen Debatte gewesen. Die StPO enthalte verschiedene Bestimmungen über die Folgen des Nichterscheinens. Dazu gehörten insbesondere die Art. 355 Abs. 2, Art. 356 Abs. 4 und Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO, welche die Fiktion des Rückzugs der Einsprache oder der Berufung oder Anschlussberufung aufstellten. In all diesen Fällen setze die Fiktion ein ungerechtfertigtes Nichterscheinen voraus. Für den Strafantragsteller könne es nicht anders sein, weil sein Nichterscheinen zur Vergleichsverhandlung gemäss Art. 316 Abs. 1 Satz 2 StPO einer Rücknahme des Strafantrags gleichkomme und die Einstellung des Strafverfahrens zur Folge habe[12]. Nach der Rechtsprechung sei ein Nichterscheinen nicht nur gerechtfertigt, wenn es sich um einen Fall höherer Gewalt, das heisse eine objektive Unmöglichkeit zu erscheinen, handle, sondern auch bei einer subjektiven Unmöglichkeit, die auf persönliche Umstände oder einen der vorgeladenen Personen nicht zurechenbaren Irrtum zurückzuführen sei[13]. Zur Rückzugsfiktion der Einsprache gemäss Art. 355 Abs. 2 und Art. 356 Abs. 4 StPO habe das Bundesgericht klargestellt, dass diese nur gelte, wenn aus dem ungerechtfertigten Nichterscheinen nach Treu und Glauben ein fehlendes Interesse an der Fortsetzung des Strafverfahrens abgeleitet werden könne. Das gelte auch für die Fiktion des Rückzugs des Strafantrags nach Art. 316 Abs. 1 Satz 2 StPO[14]. Im konkreten Fall hatte der Beschwerdeführer sein Fernbleiben damit begründet, er sei überzeugt gewesen, dass die Vergleichsverhandlung aufgrund der Corona-Massnahmen, über die er in den Zeitungen gelesen habe, abgesagt worden sei. Das Bundesgericht erkannte das Nichterscheinen des Beschwerdeführers an der Vergleichsverhandlung als nicht gerechtfertigt und leitete daraus fehlendes Interesse an der Fortsetzung des Strafverfahrens ab. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei nicht lediglich ein Versehen und nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar. Die Vorinstanz habe daher nicht gegen Art. 316 Abs. 1 StPO verstossen, indem sie das Nichterscheinen des Beschwerdeführers als Rückzug des Strafantrags gewertet habe[15].bb)    Daraus ergibt sich, dass das Bundesgericht nur an das unentschuldigte beziehungsweise ungerechtfertigte Fernbleiben von der Vergleichsverhandlung den fingierten Rückzug des Strafantrags gemäss Art. 316 Abs. 1 Satz 2 StPO knüpft. Insoweit erweist sich die Auffassung des Beschwerdeführers als korrekt. Das bestritt indessen auch die Staatsanwaltschaft nicht.

    d)    aa)    Bei der Rückzugsfiktion des Strafantrags nach Art. 316 Abs. 1 Satz 2 StPO gilt folglich, was das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Rückzugsfiktion im Einspracheverfahren gegen einen Strafbefehl gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO festhielt: Damit ein fingierter Rückzug angenommen werden darf, muss aus dem ungerechtfertigten Nichterscheinen nach Treu und Glauben ein fehlendes Interesse an der Fortsetzung des Strafverfahrens abgeleitet werden können. Von einem konkludenten Rückzug darf gemäss dem Bundesgericht nur ausgegangen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffenen Person der Schluss aufdrängte, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug setzt deshalb voraus, dass sich die beschuldigte Person der Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet. Zu verlangen ist, dass sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt und namentlich auf die Rückzugsfiktion hingewiesen wurde[16].

    bb)    Es ist unbestritten, dass hier nur Antragsdelikte Gegenstand des Strafverfahrens sind, dass die Parteien ordnungsgemäss zur Vergleichsverhandlung vorgeladen und in der Vorladung auf die Folgen des unentschuldigten Nichterscheinens zur Verhandlung, mithin auf die Rückzugsfiktion, hingewiesen wurden. Der Beschwerdeführer blieb der Vergleichsverhandlung mit der Begründung fern, er wolle keinen Vergleich abschliessen. Es stellt sich daher die Frage, ob das Nichterscheinen des Beschwerdeführers an der Vergleichsverhandlung, weil er nicht am Abschluss eines Vergleichs interessiert ist, als gerechtfertigtes oder ungerechtfertigtes Fernbleiben zu qualifizieren ist.

    e)    aa)    Das Bundesgericht hat sich - soweit ersichtlich - bislang nicht mit dieser Frage befasst. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Weigerung, an einer Vergleichsverhandlung auf einen Vergleichsversuch einzusteigen, gestützt auf die Lehre als gerechtfertigtes Nichterscheinen gilt, weshalb die Rückzugsfiktion von Art. 316 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht zur Anwendung gelangt.

    bb)    Riklin hält fest, ein entschuldigtes Ausbleiben liege vor, wenn die antragstellende Person erkläre, an Vergleichsverhandlungen nicht interessiert zu sein, und sie deshalb nicht an der Verhandlung erscheinen wolle[17]. Er begründet seine Auffassung nicht näher[18] und verweist einzig auf Goldschmid/Maurer/Sollberger. Auch diese halten in ihrem sehr frühen, aus dem Jahr 2008 stammenden Kommentar lediglich fest, eine solche Erklärung der antragsstellenden Person werde als begründete Entschuldigung akzeptiert werden müssen[19].

                  Bommer führt unter dem Aspekt des Opfer- und Verletztenschutzes aus, je weiter der Anwendungsbereich von Art. 316 Abs. 1 StPO gezogen werde, desto wirkmächtiger werde die harsche Regel, die er enthalte: Den Verfahrensausschluss der verletzten Person, obwohl diese mit dem Strafantrag ihren Willen zur Strafverfolgung bekundet habe[20]. Dass entsprechend dem Vorentwurf nur unentschuldigtes Ausbleiben als Dahinfallen des Strafantrags betrachtet werden könne, sei nicht ernsthaft diskutabel; entschuldigtes Fernbleiben könne nicht zum Rechtsverlust führen. Diskutabel sei einzig, ob die offene Weigerung, zum Vergleichsversuch zu erscheinen, die Absenz als entschuldigt erscheinen lasse. Das Bundesgericht sei in BGE 140 IV 118 offenbar gegenteiliger Ansicht. Damit verkomme eine Norm, deren hehres Ziel eine Versöhnung oder zumindest eine gütliche Einigung zwischen zwei Kontrahenten sei, zum Auslöser eines Prozederes, das voraussehbar weder den beiden noch dem Verfahren etwas nütze. Vernünftig begründbar sei nur der Weg, den Willen der antragstellenden Person zu respektieren, ohne daran die Rückzugsfolge zu knüpfen. Die Rückzugsfolge scheine allein dann am Platz, wenn sich aus seinem Verhalten auf ein offensichtliches Desinteresse an der weiteren Verfolgung der Straftat schliessen lasse, sodass kontrafaktisches Festhalten am Strafantrag als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen wäre[21].

                  Bosshard/Landshut gibt zunächst Bommer wieder und hält alsdann fest, nur das unentschuldigte Ausbleiben der antragstellenden Person sei einem Rückzug des Antrags gleichgestellt. Erkläre die antragstellende Person, dass sie an Vergleichsverhandlungen nicht interessiert sei, weshalb sie nicht zur Vergleichsverhandlung erscheine, müsse dies als begründete Entschuldigung hingenommen werden[22]. Sie verweisen dazu auf Goldschmid/Maurer/Sollberger.

                  Schwaibold, auf den sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen abstützt, legt zunächst die Auffassung von Bosshard/Landshut und Riklin sowie zwei weiteren Autoren dar, die Letzteren jedoch nur mit der mittlerweile unstrittigen Erwägung, nur unentschuldigtes Fernbleiben der antragstellenden Person führe zur Verfahrenseinstellung. Er hält fest, all diese Lehrmeinungen bezögen sich auf Goldschmid/Maurer/Sollberger. Diese vielfach übernommene Auffassung werde aber zum Beispiel von Perrier Depeursinge[23] abgelehnt[24]. Es sei sinnlos, wenn gesagt werde, die antragstellende Person müsse erscheinen, auch wenn sie gar nicht verhandeln wolle. Eine Vergleichsverhandlung, die ihr Ziel nicht erreichen könne, weil eine Partei das von Anfang an erkläre, sei doch für alle Beteiligten verlorene Zeit und könne mit nichts gerechtfertigt werden. Das Bundesgericht sage aber das Gegenteil: Die antragstellende Person sei ja nur verpflichtet zu erscheinen, nicht aber verpflichtet, ihren Antrag zurückzuziehen[25]. Eine Vergleichsverhandlung, die ihr Ziel nicht erreichen könne, dürfe gar nicht stattfinden ‑ es sei denn, man missachte als Staatsanwalt die Persönlichkeitsrechte der antragstellenden Person und verachte zugleich seinen Anwalt. Zu sagen, man müsse erscheinen, aber weder verhandeln noch sich einigen, sei eine besondere Form des justiziellen Zynismus. Dass man auch noch angekündigtes und begründetes Nichterscheinen mit der Rückzugsfolge bestrafe, sei wohl eine neue Form von überspitzem Formalismus: Ein Gesetz werde seinem Wortlaut nach auf einen Sachverhalt angewandt, für den es nun wirklich nicht geschaffen worden sein könne. Dass sich das Bundesgericht zudem für davon dispensiert halte, die in der ganz überwiegenden Lehre vorgetragenen Überlegungen auch nur zu erwähnen, geschweige denn ihnen zu folgen, sei sehr zu bedauern. Denn jede Auseinandersetzung mit der Problematik des unentschuldigten Ausbleibens unterbleibe im Entscheid, auch in den nicht publizierten Erwägungen. Die einzig richtige Lösung hätte darin bestehen müssen, von einem nicht unentschuldigten beziehungsweise eben einem berechtigten Ausbleiben auszugehen und damit die Grundvoraussetzung für einen Vergleich als fehlend zu erkennen[26].

    cc)    Die Lehre beantwortet die Frage folglich uneinheitlich. Die Mehrheit der Autoren bewertet das Fernbleiben der antragstellenden Person von der Vergleichsverhandlung infolge Desinteresses an einem Vergleich indessen als entschuldigtes Nichterscheinen. Sie verweisen dazu auf Goldschmid/Maurer/Sollberger, welche ihre Meinung jedoch nicht näher begründen. Es kann somit nicht unbesehen darauf abgestellt werden.

    dd)    Auch die Botschaft gibt über diese Frage keinen Aufschluss, sondern führt einzig aus, wenn der Vergleich scheitere oder die beschuldigte Person bei der Vergleichsverhandlung unentschuldigt ausbleibe (was als fehlender Einigungswille gelte), werde das Verfahren weitergeführt[27].

          ee)    Die Frage ist daher unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck von Art. 316 Abs. 1 Satz 2 StPO zu beantworten.

    ff)     Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die antragstellende und geschädigte Person die beschuldigte Person wegen des beanzeigten Sachverhalts bestraft sehen möchte und deshalb keine Möglichkeit für einen Vergleich sieht oder schlicht keinen Willen für einen Vergleich aufbringen will. Die antragstellende Person qualifiziert eine Vergleichsverhandlung in einem solchen Fall als unnötig und will den entsprechenden Aufwand nicht auf sich nehmen. Es kann argumentiert werden, aus einem solchen Verhalten kann nicht abgeleitet werden, dass die antragstellende Person das Verfahren nicht weiterführen will; vielmehr will sie einfach keinen Vergleich abschliessen. Wie die Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeantwort zutreffend ausführte, ist allerdings zu beachten, dass es allein in ihrer Kompetenz liegt, eine Vergleichsverhandlung anzusetzen. Dementsprechend hat sie zu beurteilen, ob eine Vergleichsverhandlung Sinn macht. Die Staatsanwaltschaft hielt zudem zu Recht fest, die Praxis zeige, dass in den meisten Fällen, in denen zu Vergleichsverhandlungen vorgeladen werde, eine oder gar alle Beteiligten vorab angäben, keine Vergleichsverhandlungen zu wollen beziehungsweise nicht vergleichsbereit zu sein. Diese ablehnende Haltung erscheine insofern nachvollziehbar, weil in all jenen Fällen, in denen die Beteiligten bereits eine gemeinsame Lösung hätten finden können oder dies zumindest grundsätzlich wollten, es in der Regel gar nicht erst zu einer Strafanzeige komme. Die Praxis zeige jedoch auch, dass in der überwiegenden Anzahl der Fälle, in denen Vergleichsverhandlungen beziehungsweise ein Vergleich vorerst abgelehnt würden, anlässlich der Vergleichsverhandlung unter Mitwirkung der Verfahrensleitung schliesslich doch ein Vergleich erzielt werden könne. Sinn und Zweck der Vergleichsverhandlung ist, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Es handelt sich dabei um eine Form der Konfliktbewältigung, die für alle Involvierten besser als die Bestrafung der beschuldigten Person sein kann[28]. Vergleichsverhandlungen machen dabei vor allem zu Beginn eines Verfahrens Sinn, da es dann einfacher ist, einen Ausgleich zu finden. Je weiter das Verfahren fortgeschritten ist, desto schwieriger wird es sein, die Parteien von ihrem Standpunkt abzubringen und einen Vergleich einzugehen. Dies gilt erst recht, wenn bereits ein Entscheid ergangen ist. Könnte die antragstellende Person durch blosse Mitteilung ihres Desinteresses an einem Vergleich von der Verhandlung entschuldigt fernbleiben, bestünde die Gefahr, dass das vom Gesetzgeber bewusst geschaffene, durchaus sinnvolle Instrument des Versuchs einer gütlichen Einigung ausgehöhlt würde. Das Nichterscheinen der antragsstellenden Person an der Vergleichsverhandlung, weil sie nicht am Abschluss eines Vergleichs interessiert ist, ist somit als ungerechtfertigtes beziehungsweise unentschuldigtes Fernbleiben zu qualifizieren. Die Teilnahme der antragstellenden Person an der Vergleichsverhandlung ist ihr zudem auch deshalb zumutbar, weil sie vom Staat die Durchführung eines Strafverfahrens verlangt, welches der Staat von sich aus nicht hätte führen müssen, da es sich lediglich um Antragsdelikte handelt. Aus dem ungerechtfertigten Nichterscheinen ist daher nach Treu und Glauben ein fehlendes Interesse an der Fortsetzung des Strafverfahrens abzuleiten.

    f)     Das Nichterscheinen des Beschwerdeführers an der Vergleichsverhandlung ist somit als ungerechtfertigtes beziehungsweise unentschuldigtes Fernbleiben einzustufen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entschuldigungsgrund beruhte ferner nicht auf einer objektiven oder subjektiven Unmöglichkeit, sondern einzig auf seinem subjektiven Unwillen, der Vorladung Folge zu leisten, weil er diese für sich als unzumutbar qualifizierte. So garantierte die Staatsanwaltschaft namentlich für die Einhaltung sämtlicher Corona-Massnahmen. Auch der Anreiseweg erscheint nicht als unzumutbar. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Vorladung hätte anfechten können, wenn er Zweifel am Sinn der Vergleichsverhandlung gehabt hätte.

  3. Zusammenfassend blieb der Beschwerdeführer der Vergleichsverhandlung unentschuldigt fern, weshalb gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Satz 2 StPO ein fingierter Rückzug des Strafantrags anzunehmen ist. Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung folglich zu Recht ein, und die Beschwerde ist abzuweisen.

Obergericht, 2. Abteilung, 22. März 2022, SW.2022.5

Eine dagegen erhobene Beschwerde ist beim Bundesgericht hängig (6B_730/2022).


[1]  Riedo, Basler Kommentar, 2.A., Art. 316 StPO N. 4

[2]  Art. 205 Abs. 2 StPO

[3]  Art. 205 Abs. 4 StPO

[4]  = Pra 2015 Nr. 6

[5]  "Lorsque la procédure préliminaire porte exclusivement sur des infractions poursuivies sur plainte (…)"

[6]  "Soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind (…)"

[7]  "Se il procedimento concerne reati perseguibili a querela di parte (…)"

[8]  Vgl. BGE 140 IV 118 (Regeste)

[9]  BGE 140 IV 118 (Regeste)

[10] BGE 140 IV 122 f.

[11] BGE vom 4. Februar 2021, 6B_1179/2020, Erw. 3.1

[12] BGE vom 4. Februar 2021, 6B_1179/2020, Erw. 3.3

[13] BGE vom 4. Februar 2021, 6B_1179/2020, Erw. 3.4

[14] BGE vom 4. Februar 2021, 6B_1179/2020, Erw. 3.5

[15] BGE vom 4. Februar 2021, 6B_1179/2020, Erw. 3.6 f.

[16] BGE vom 27. Mai 2013, 6B_152/2013, Erw. 4.5.1 und 4.5.2

[17] Riklin, Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar, 2.A., Art. 316 N. 3

[18] Seine nachfolgenden Ausführungen, wonach die Botschaft irre, wenn sie meine, bei der Wiedergutmachung nach Art. 53 StGB habe das unentschuldigte Ausbleiben der geschädigten Person keinen Strafantragsrückzug zur Folge, betrifft die hier zu entscheidende Frage nicht.

[19] Goldschmid/Maurer/Sollberger, Kommentierte Textausgabe zur schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 306

[20] Bommer, Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2014, in: ZBJV 2017 S. 55

[21] Bommer, S. 56 f.

[22] Bosshard/Landshut, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 316 N. 7

[23] Commentaire romand, 2.A., Art. 316 StPO N. 21

[24] Schwaibold, "Bad law makes hard cases", in: forumpoenale 2015 S. 39 f.

[25] Dies führte das Bundesgericht im Zusammenhang mit der hier nicht interessierenden Frage der Antrags- und Offizialdelikte aus.

[26] Schwaibold, S. 41

[27] Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1268

[28] Bosshard/Landshut, Art. 316 StPO N. 1


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