RBOG 2022 Nr. 52
Tateinheit bei Raserfahrten
Art. 90 Abs. 3 SVG Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG Art. 90 Abs. 2 SVG
Der Berufungskläger wird beschuldigt, sein Motorrad wiederholt mit massiv übersetzter Geschwindigkeit inner- und ausserorts gelenkt zu haben. Als wesentliches Beweismittel liegen vom Berufungskläger selber aufgenommene Videoaufzeichnungen in den Akten. Das Bezirksgericht verurteilte ihn wegen mehrfacher qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, wobei es davon ausging, dass bei den wiederholten Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit auf einer Fahrt Tatmehrheit vorliege. Gegen das Urteil erhob der Berufungskläger Berufung und verlangte insbesondere, es sei pro Fahrt von einer einfachen Begehung in Tateinheit auszugehen.
a) Die Straftatbestände des StGB, wie auch jene des Nebenstrafrechts, sind auf die einmalige Begehung durch einen Täter oder eine Täterin in einem Einzelfall ausgelegt. Die Tatbestände enthalten hingegen keine Regelung für die Sanktionierung mehrfacher Tatbestandsverwirklichung oder für das Zusammentreffen mit anderen Gesetzesverstössen. Das Recht der Konkurrenzen entscheidet, ob von mehreren verletzten Straftatbeständen alle oder nur bestimmte zur Anwendung gelangen und wie sich ein Zusammentreffen auf die Bestrafung des Täters auswirkt[1]. Soweit es sich um gleichartige Strafen handelt, gelangt das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip zur Anwendung. Sinn und Zweck dieser Bestimmung[2] besteht in der Abschwächung des Kumulationsprinzips. Die Gesamtstrafe soll bei mehrfacher, mit gleicher Strafart zu ahndender Delinquenz nicht die Summe der Einzelstrafen erreichen[3].
b) Dem Recht der Konkurrenzen, wie auch der Anwendbarkeit von Art. 49 StGB, vorgelagert ist die Frage, ob im konkreten Fall Handlungsmehrheit oder Handlungseinheit besteht[4]. Nur eine einzige Handlung im strafrechtlichen Sinn ist zu beurteilen, wenn sich das strafrechtlich relevante Verhalten in einem Willensentschluss und einem einzigen Ausführungsakt erschöpft. Geht es hingegen um eine Vielzahl von "Handlungen", werden diese strafrechtlich unter Umständen zu einer Einheit zusammengefügt. Mehrere tatsächliche Handlungen können allerdings nur noch ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden, nachdem das fortgesetzte Delikt in BGE 116 IV 121 und die verjährungsrechtliche Einheit in BGE 131 IV 83 aufgegeben wurden[5]. Tatbestandliche Einheit liegt vor, wenn das Gesetz selbst mehrere Handlungen zu einer Einheit verknüpft, etwa beim Tatbestand des Raubs. Eine weitere Gruppe bilden die vom Gesetz unter Strafe gestellten Mehrfachdelikte, beispielsweise die gewerbsmässige Begehung[6]. Darüber hinaus lässt es die Praxis des Bundesgerichts unter bestimmten Voraussetzungen zu, dass tatbestandsmässige Verhaltensweisen, die bei einer streng nach Tatbeständen unterscheidender Betrachtungsweise je eine Straftat darstellen, als eine natürliche Handlungseinheit interpretiert werden[7].
c) aa) Die von der Rechtsprechung als natürliche Handlungseinheit bezeichneten Konstellationen sind genau genommen Anwendungsfälle einer juristischen Handlungseinheit, da letztlich normative Kriterien darüber entscheiden, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt[8]. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind an die Annahme einer solchen ("natürlichen") Handlungseinheit hohe Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist, dass das Tätigwerden der beschuldigten Person auf einem einheitlichen Willensakt beruht und bei objektiver Betrachtung, wegen eines engen räumlich-zeitlichen Zusammenhangs, von einem zusammengehörigen Geschehen auszugehen ist[9]. Dazu zählen zunächst Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung, beispielweise eine "Tracht Prügel", die Tötung mit mehreren Messerstichen oder die Mitnahme mehrerer Gegenstände bei einem Ladendiebstahl, und der sukzessiven Tatbegehung, beispielweise das Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten[10]. Als weitere Beispiele für eine natürliche Tateinheit angeführt werden können sexuelle Handlungen mit einem Opfer während einer Nacht[11] beziehungsweise ohne Unterbruch[12]. Nicht als Handlungseinheit gelten hingegen zeitlich auseinanderfallende Einzelakte einer Diebstahls- oder Betrugsserie[13]. Eine Handlungseinheit fällt generell ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen ‑ selbst wenn diese aufeinander bezogen sind ‑ ein längerer Zeitraum liegt[14].
bb) Die Rechtsprechung zur Handlungseinheit beim Zusammentreffen mehrerer Widerhandlungen gegen das SVG während einer Fahrt ist uneinheitlich[15].
Bejaht wurde die Handlungseinheit etwa in folgenden Fällen: Das Bundesgericht ging in einem Entscheid aus dem Jahr 1998 vom Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit aus bei einem Autofahrer, der im Verlauf einer Fahrt dreimal die Höchstgeschwindigkeit ausserorts massiv überschritten hatte[16]. Gleichermassen qualifizierte das Bundesgericht in einem Urteil aus dem Jahr 2007 zahlreiche Verkehrsregelverletzungen, die auf der gleichen Fahrt über 30 km nacheinander begangen wurden, als insgesamt eine grobe Verkehrsregelverletzung[17]. Als Handlungseinheit qualifizierte das Bundesgericht im Jahr 2011 auch das ungenügende Anziehen der Feststellbremse und das Nichtanbringen von Unterkeilen[18]. Die St. Galler Verwaltungsrekurskommission entschied im Jahr 2010 in einem Fall, indem eine Mutter beim Abholen ihres Sohns aus der Spielgruppe auf dem Hin- und Rückweg an der gleichen Stelle wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit geblitzt wurde, zum Schluss, es liege eine Handlungseinheit vor[19]. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied im Jahr 2018 sodann in einem Fall, in dem der Beschuldigte auf seiner gesamten Fluchtfahrt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h durchwegs massiv überschritt, dass eine Handlungseinheit vorliege[20]. Ebenfalls qualifizierte das Zürcher Obergericht im Jahr 2012 das Rückwärtsfahren mit Vollgas und das kurz darauffolgende Vorwärtsfahren mit Vollgas als ein noch einheitliches brüskes Fahrmanöver[21]. Das Kantonsgericht von Graubünden sah in einem Entscheid aus dem Jahr 2007 sodann eine Handlungseinheit zwischen einem Rechtsüberholen und einem knappen Wiedereinbiegen als gegeben[22].
Hingegen verneinte die Rechtsprechung eine Handlungseinheit in folgenden Fällen: Das Bundesgericht stützte in einem Entscheid aus dem Jahr 2007 die erfolgte Verurteilung wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung, obschon der Fahrer die Verfehlungen auf der gleichen Fahrt, auf welcher er sich mit einem anderen Fahrer ein Rennen lieferte, begangen hatte[23]. In einem weiteren Entscheid aus dem Jahr 2018 erwog es im Zusammenhang mit einer "Raserfahrt", im Fall bewusster Beschleunigung nach einer Baustellenausfahrt dürfe von einem neuen Willensentschluss ausgegangen werden, sodass das Verhalten des Lenkers nicht als natürliche Handlungseinheit zu qualifizieren sei[24]. Das Obergericht des Kantons Bern erwog sodann in einem Fall aus dem Jahr 2018, in welchem der Lenker auf einer Fahrt die maximale Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 56 km/h, danach innerorts um 25 km/h und schliesslich ausserorts nochmals um 30 km/h überschritt, dass nicht von einem objektiv betrachtet einheitlichen Geschehen die Rede sein könne[25].
Zusammenfassend ergibt sich, dass die jüngere Rechtsprechung tendenziell höhere Anforderungen an die Annahme einer Handlungseinheit bei Verkehrsdelikten stellt als die ältere Praxis. Diese Tendenz korrespondiert mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Aufgabe des fortgesetzten Delikts und der verjährungsrechtlichen Einheit sowie zur konkreten Methode bei der Strafzumessung[26].
d) Die Unterscheidung von Tateinheit und Tatmehrheit wirkt sich bei der Strafzumessung im Zusammenhang mit dem Asperationsprinzip aus. Während die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichts bisweilen die Bildung von Gesamtstrafen duldete, die in der Konsequenz zum Ausschluss des Asperationsprinzips in Bezug auf die einzelnen Normverstösse führte, hebt die jüngere Rechtsprechung die konkrete Methode der Strafzumessung hervor[27]. Soweit die Bildung einer Gesamtstrafe auf Überlegungen beruht, die deckungsgleich sind mit den Kriterien einer natürlichen (beziehungsweise juristischen) Handlungseinheit, teilen beide Betrachtungsweisen die Problematik, dass sie auf Ebene der Strafzumessung in einen Widerspruch zur konkreten Methode treten können. Legt das Gericht seiner Beurteilung eine "natürliche" Handlungseinheit zugrunde, fasst es zugleich mehrere je für sich zu betrachtende Delikte zusammen. Innerhalb der Handlungseinheit kann es in der Folge zu einer versteckten Straferhöhung kommen, weil dem Unrechtsgehalt der Deliktseinheit bei der Strafzumessung Rechnung getragen werden muss. Mit Blick auf die Gefahr einer "verdeckten Asperation" hielt das Bundesgericht fest, dass eine Gesamtbetrachtung mehrerer Delikte zu einem unerwünschten Bedeutungsverlust der Unterscheidung von Tateinheit und Tatmehrheit bei den Strafzumessungsfaktoren führe[28]. Insofern ist fraglich, ob die Annahme von Tateinheit oder von Tatmehrheit für die beschuldigte Person günstiger ist. Immerhin führt Tatmehrheit bei gleichartigen Strafen zum Ausschluss des Kumulationsprinzips, wohingegen bei Tateinheit keine spezifischen Regeln für die Strafzumessung innerhalb einer juristischen Handlungseinheit bestehen.a) Bevor auf die Qualifikation der Fahrten als Tatmehrheit oder Tateinheit eingegangen wird, sind die Gemeinsamkeiten der umstrittenen Anklagesachverhalte festzuhalten. Der Berufungskläger wählte stets die identische oder eine sehr ähnliche Route in unmittelbarer Umgebung seines Wohnortes der E-Strasse in der Ortschaft A. Sodann zeichnete er alle (umstrittenen) Fahrten mit einer Kamera auf, was den Rückschluss zulässt, dass er vor Antritt der Fahrt einen Globalvorsatz für die später folgenden Verkehrsregelverletzungen fasste. Für einen Globalvorsatz spricht weiter, dass er sich immer im Umfeld seines Wohnortes bewegte und ortskundig war. Der Berufungskläger musste mit anderen Worten während der Fahrten nicht mit ihm unbekannten Verkehrsanlagen rechnen. All dies spricht grundsätzlich für einen einheitlichen Willensentschluss und Ausführungsakt.
b) aa) Der Berufungskläger zeichnete die Fahrt gemäss Anklageziffer 1.1 mit einer Videokamera auf. Darauf ist ersichtlich, wie der Berufungskläger bei seinem damaligen Wohnsitz Richtung Bahnhof A losfuhr und zunächst dem Strassenverlauf durch A folgte. Am Ende des Dorfes bog er im Kreisel auf die Hauptstrasse nach B ab. Nach der Ausfahrt aus dem Kreisel beschleunigte er und überschritt die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten von zuerst 50 km/h, dann 60 km/h und kurz darauf 80 km/h. Dieser Sachverhaltsabschnitt dauerte rund 15 Sekunden (Untersachverhalt 1.1.1). In der Folge fuhr er ‑ mit weiterhin überhöhter Geschwindigkeit ‑ auf der Hauptstrasse bis zur nächsten Ortschaft, D. Nach der Ortseinfahrt wendete er, indem er kurz über eine unbeleuchtete Strasse und dann durch die Ortschaft fuhr. Als er kurz darauf wieder auf die Hauptstrasse einbog, diesmal in entgegengesetzter Richtung, überschritt er ein weiteres Mal die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts (Untersachverhalt 1.1.2). Zwischen diesen beiden Untersachverhalten lagen zwei Minuten. Der Berufungskläger bog in der Folge von der Hauptstrasse auf die C-Strasse und beschleunigte ‑ sobald die Strasse gerade verlief ‑ wieder, sodass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit weniger als eine Minute nach der letzten Überschreitung erneut überschritt (Untersachverhalt 1.1.3). Insgesamt spielten sich die unter Anklageziffer 1.1 angeklagten Untersachverhalte innerhalb von rund drei Minuten ab.
bb) Der Berufungskläger fuhr demnach von seinem Wohnort via D eine Runde, in der er ab der Ausfahrt aus A im Wesentlichen zu schnell unterwegs war, sofern es die Strassenverhältnisse erlaubten. Zwischen der ersten und der letzten Geschwindigkeitsüberschreitung lagen nur rund drei Minuten. Aufgrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs und der Tatsache, dass der Berufungskläger die Fahrt auf Video aufzeichnete und im unmittelbaren Umfeld seines Wohnortes unterwegs war, ist von einem einheitlichen Willensentschluss und einem zusammengehörenden Geschehen auszugehen.
Daran ändert nichts, dass der Berufungskläger zwischen den drei Untersachverhalten kurzzeitig die Geschwindigkeit drosselte. Dies war im Wesentlichen auf die Strassenverhältnisse zurückzuführen, die sich während des Wendemanövers beziehungsweise des Abbiegens kurzzeitig änderten und eine solche übersetzte Geschwindigkeit unmöglich erscheinen liessen. Dies lässt daher nicht auf ein Ablassen vom ursprünglichen Willen zum schnellen Fahren schliessen. Vielmehr scheint der Berufungskläger an seinem Willen, eine "Runde" mit übersetzter Geschwindigkeit drehen zu wollen, festgehalten zu haben, indem er sofort wieder beschleunigte, sobald es die Verhältnisse zuliessen.
cc) Wie der Berufungskläger somit zu Recht ausführte, liegt Tateinheit vor. Demnach machte sich der Berufungskläger in Anklageziffer 1.1 (Untersachverhalte 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3) einer einfachen qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung schuldig.
c) aa) Auch die Fahrt gemäss Anklageziffer 1.2 zeichnete der Berufungskläger auf Video auf. Auf der Aufnahme ist zu sehen, wie der Berufungskläger von seinem Wohnsitz in A an Richtung Bahnhof losfuhr und sofort die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt. Er beschleunigte auf 102 km/h (Untersachverhalt 1.2.1), liess die Geschwindigkeit etwas abfallen, wobei er weiterhin über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit fuhr und nur zehn Sekunden später erneut auf 102 km/h beschleunigte (Untersachverhalt 1.2.2). Danach fuhr er auf der E-Strasse mit übersetzter Geschwindigkeit weiter, bis er rund eine halbe Minute später auf die C-Strasse abbog. Umgehend danach gab er erneut Gas, sodass er wiederum die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt, bis er eine Geschwindigkeit von 103 km/h erreichte (Untersachverhalt 1.2.3). Nach insgesamt zehn Sekunden liess er die Geschwindigkeit wieder unter die zulässige Höchstgrenze fallen. Die Geschwindigkeitsübertretungen gemäss Anklageziffer 1.2 fanden innert rund einer Minute statt.
bb) In Anklageziffer 1.2 setzte der Berufungskläger also zu einer kurzen Fahrt mit massiv übersetzter Geschwindigkeit in A an, die er nur einmal kurz beim Abbiegen unterbrach. Er liess also während der Dauer der drei angeklagten Untersachverhalte nicht von seinem Willen, schnell zu fahren, ab, sondern drosselte die Geschwindigkeit nur einmal kurz, um abbiegen zu können. Das Ganze dauerte rund eine Minute. Er zeichnete die Fahrt erneut auf Video auf und fuhr in unmittelbarer Umgebung seines Wohnortes. Es liegt ein zusammengehörendes Geschehen vor, das auf einem einheitlichen Willensakt beruhte.
cc) Es handelt sich damit um eine Tateinheit, wobei von einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung auszugehen ist.
d) aa) Für die Fahrt gemäss Anklageziffer 1.3 liegt ebenfalls eine Videoaufzeichnung des Berufungsklägers vor. Die Aufnahme beginnt während der Fahrt auf der E-Strasse in A kurz vor der Bahnhofsunterführung, wenige hundert Meter von seinem Wohnsitz entfernt. Der Berufungskläger lenkte das Motorrad ‑ wie bereits in Anklageziffer 1.1 ‑ durch A und bog im Kreisverkehr Ende der Ortschaft auf die Hauptstrasse Richtung B ab. Danach folgte er dem Strassenverlauf der Hauptstrasse bis nach B. Dabei überholte er ausserorts zwischen A und F mit einer Geschwindigkeit von 162 km/h einen Personenwagen (Untersachverhalt 1.3.1). Nach der Ortseinfahrt F drosselte er die Geschwindigkeit und erhöhte sie nach Ende der Ortschaft wieder. Bis kurz vor der nächsten Ortschaft hatte er keine Fahrzeuge vor sich, die er hätte überholen können. Ausgangs D überholte er die drei vor ihm fahrenden Personenwagen, wobei er eine Sicherheitslinie überfuhr und die zulässige Geschwindigkeit innerorts um 33 km/h überschritt (Untersachverhalt 1.3.2). Gegen Ende der Ortschaft G schloss er zu den vor ihm fahrenden Personenwagen auf. Bei der Ortsausfahrt G überholte er zunächst die drei unmittelbar vor ihm fahrenden Personenwagen und kurz darauf ‑ als es der Gegenverkehrt zuliess ‑ zwei weitere Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von 174 km/h (Untersachverhalt 1.3.3), sodass vorerst keine weiteren Personenwagen vor ihm fuhren. Nach der nächsten Ortschaft erhöhte er auf eine Geschwindigkeit von 130 km/h (Untersachverhalt 1.3.4), bis er kurz vor der Einfahrt von B zu den vor ihm fahrenden Personenwagen aufschloss. Die unter Anklagesachverhalt 1.3 angeklagten Delikte fanden innerhalb von rund 4,5 Minuten statt.
bb) Auch hier fuhr der Berufungskläger erneut von seinem Wohnort via den Kreisel am anderen Ende von A auf die Hauptstrasse nach B. Danach setzte er zu einer Fahrt mit übersetzter Geschwindigkeit an, wobei er vor ihm fahrende Motorfahrzeuge ‑ wenn es die Verkehrslage zuliess ‑ überholte und bei einem Überholmanöver eine Sicherheitslinie überfuhr. Die Geschwindigkeit drosselte er jeweils kurz, wenn er zu vor ihm fahrenden Personenwagen aufschloss oder in den Ortschaften, die er auf der Hauptstrasse durchfuhr. Auch hier war das kurzzeitige Ablassen vom Fahren mit übersetzter Geschwindigkeit durch die Strassenverhältnisse und die Verkehrslage bedingt. Die vier angeklagten Untersachverhalte fanden innerhalb von nur 4,5 Minuten statt. Da der Berufungskläger die Fahrt aufzeichnete, er auf einer ihm bekannten Strecke unterwegs war und die Verkehrsregelverletzungen auf der gleichen Strasse innerhalb von nur wenigen Minuten stattfanden, ist von einem einheitlichen Willensentschluss und einem zusammengehörenden Geschehen auszugehen. Auch hier liegt Tateinheit vor.
An dieser Folgerung ändert nichts, dass der Berufungskläger neben den Geschwindigkeitsüberschreitungen auch noch eine Sicherheitslinie überfuhr. Sowohl die Beschränkung der Geschwindigkeit auf Strassen[29] als auch das Verbot des Überfahrens von Sicherheitslinien und Sperrflächen[30] sollen das Funktionieren des Strassenverkehrs und die Verkehrssicherheit sicherstellen[31]. Sie schützen damit dasselbe Rechtsgut: Die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer. Dass verschiedene Verkehrsregeln verletzt wurden, steht der Annahme einer Tateinheit unter den gegebenen Umständen nicht im Weg.
cc) In Anklagesachverhalt 1.3 ist daher von der Begehung einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung auszugehen.
e) aa) In Anklageziffer 1.4 ist nur noch der Untersachverhalt 1.4.2 Thema des Berufungsverfahrens. Die Staatsanwaltschaft und mit ihr die Vorinstanz gingen von mehrfacher Tatbegehung aus.
Der Berufungskläger zeichnete auch diese Fahrt auf. Das Video beginnt vor seinem Wohnhaus an der E-Strasse, wobei er erneut zuerst durch A fuhr und am Ende der Ortschaft im Kreisel auf die Hauptstrasse Richtung B abbog. In F hielt er an, um sich von seiner hinter ihm in einem Personenwagen fahrenden Ehefrau seine Jacke reichen zu lassen. Danach fuhr er vom Parkplatz ab und setzte sofort zu einem Überholmanöver an, bei dem er eine Sperrfläche überquerte, eine Geschwindigkeit von 125 km/h erreichte und eine Sicherheitslinie überfuhr. Bei diesem Manöver überholte er zwei Personenwagen und zwei Motorräder. Das Ganze dauerte knapp 20 Sekunden. Danach überholte er noch ein paar weitere Verkehrsteilnehmer, bis er wieder zu seiner (seit dem Stopp vor ihm fahrenden) Frau aufschloss.
bb) Der Berufungskläger setzte zu einem Überholmanöver an, bei dem er eine Sperrfläche und eine Sicherheitslinie überfuhr und die Höchstgeschwindigkeit überschritt. Nachdem es sich um ein einziges Überholmanöver handelt, das nur 20 Sekunden dauerte, ist bereits deshalb von einer Handlungseinheit auszugehen. Er entschloss sich zu überholen und führte diesen Entschluss in einer flüssigen Handlung aus. Dass er sich dabei weder beim Ansetzen zum Manöver von der Sperrfläche, noch während des Manövers von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und auch nicht beim Wiedereinbiegen von der Sicherheitslinie davon abbringen liess ‑ und damit drei und nicht nur eine Verkehrsregel missachtete ‑, ist irrelevant, zumal alle das gleiche Rechtsgut schützen. Weiter hatte der Berufungskläger die Fahrt erneut gefilmt und war auf der ihm bekannten Hauptstrasse zwischen H und B unterwegs, was ebenfalls auf einen einheitlichen Willensentschluss und ein zusammengehörendes Geschehen schliessen lässt.
cc) Der Berufungskläger machte sich somit auch in Anklageziffer 1.4 einer groben Verkehrsregelverletzung schuldig.
f) aa) Die Fahrt gemäss Anklageziffer 1.6 zeichnete der Berufungskläger ebenfalls auf Video auf. Die Aufnahme beginnt beim Kreisel am Ende von A. Erneut bog der Berufungskläger auf die Hauptstrasse, diesmal allerdings in die entgegengesetzte Richtung, ein. Nach der Ortsausfahrt A überholte er den vor ihm fahrenden Personenwagen, beschleunigte bis zu einer Geschwindigkeit von 181 km/h und fuhr bis zur nächsten Ortschaft, I, mit übersetzter Geschwindigkeit weiter (Untersachverhalt 1.6.1). In I fuhr er ‑ mit teilweise ebenfalls übersetzter Geschwindigkeit ‑ bis zum ersten Kreisel, wendete und fuhr auf der Hauptstrasse zurück in Richtung A. Nach der Ortsausfahrt I schloss er zu dem vor ihm fahrenden Personenwagen auf. Nachdem ihn die entgegenkommenden Fahrzeuge gekreuzt hatten, setzte er zu einem weiteren Überholmanöver an, wobei er drei Personenwagen überholte und nur eine Sekunde, bevor ihn auf der anderen Strassenseite ein entgegenkommendes Fahrzeug kreuzte, wieder auf die rechte Strassenseite einlenkte. Danach setzte er seine Fahrt mit übersetzter Geschwindigkeit fort und erreichte erst dann die angeklagte Höchstgeschwindigkeit von 193 km/h. Vor der Ortseinfahrt von A reduzierte er seine Geschwindigkeit wieder, als er auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug (und Gegenverkehr) traf. Im Kreisel bog er in Richtung Bahnhof A ab und fuhr zurück zu seinem Wohnort an der E-Strasse. Von Beginn der ersten bis zum Ende der zweiten Verkehrsregelverletzung dauerte die Fahrt rund zwei Minuten.
bb) Der Berufungskläger drehte demnach ab dem Kreisel via I erneut eine "Runde" mit massiv übersetzter Geschwindigkeit. Dabei überholte er mehrfach Fahrzeuge und fuhr auch innerorts teilweise zu schnell. Er liess von seinem Entschluss zum schnellen Fahren damit nicht ab, sondern mässigte sein Tempo lediglich wegen anderer Verkehrsteilnehmer und der geänderten Verkehrsverhältnisse innerorts. Es handelt sich um die flüssige Ausführung einer Fahrt, die er bis zur Ortseinfahrt A fortsetzte, wo er auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug traf, das er wegen Gegenverkehrs nicht mehr überholen konnte. Das Ganze dauerte ab der ersten Geschwindigkeitsüberschreitung rund zwei Minuten. Der Berufungskläger filmte zudem auch diese Fahrt und war auf einer ihm bekannten Strasse unterwegs. Zusammenfassend ist auch hier von einem einheitlichen Willensentschluss und einem zusammengehörenden Geschehen auszugehen.
cc) Der Berufungskläger machte sich damit in Anklageziffer 1.6 einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung schuldig.
g) Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger der mehrfachen groben und der mehrfachen qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 und 3 i.V.m. 4 SVG strafbar machte.
Obergericht, 1. Abteilung, 1. März 2022, SBR.2021.84
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 30. November 2023 ab, soweit es darauf eintrat (7B_184/2022).
[1] BGE 144 IV 224 mit weiteren Hinweisen
[2] Sogenannte "ratio legis"
[3] Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.A., N. 496; siehe auch Ackermann, Basler Kommentar, 4.A., Art. 49 StGB N. 10
[4] Ackermann, Art. 49 StGB N. 21 f.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 4.A., § 19 N. 7 f. und 21
[5] BGE 133 IV 266; BGE vom 6. März 2019, 6B_783/2018, Erw. 1.5; BGE vom 19. Februar 2008, 6B_453/2007, Erw. 3.4.1
[6] Vgl. Ackermann, Art. 49 StGB N. 32
[7] BGE 133 IV 266; BGE 118 IV 92 f.; BGE vom 24. Februar 2010, 1B_29/2010, Erw. 2.7
[8] Ackermann, Art. 49 StGB N. 45; Trechsel/Seelmann, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar (Hrsg.: Trechsel/Pieth), 4.A., Art. 49 N. 3
[9] BGE 133 IV 266; BGE vom 2. Oktober 2018, 6B_1349/2017, Erw. 2.3; BGE vom 27. April 2018, 6B_911/2017, Erw. 4.2.2
[10] BGE 131 IV 94; BGE vom 6. März 2019, 6B_783/2018, Erw. 1.5; Trechsel/Seelmann, Art. 49 StGB N. 3; Wohlers, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar (Hrsg.: Wohlers/Godenzi/Schlegel), 4.A., Vor Art. 49 N. 12
[11] Trechsel/Seelmann, Art. 49 StGB N. 3
[12] Ackermann, Art. 49 StGB N. 30
[13] Wohlers, Vor Art. 49 StGB N. 12
[14] BGE 131 IV 94; BGE vom 6. März 2019, 6B_783/2018, Erw. 1.5; BGE vom 9. Oktober 2008, 6B_25/2008, Erw. 3.3.2
[15] Vgl. zum Ganzen auch Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2018, SK 17 313
[16] BGE vom 2. Juli 1998, 6S.134/1998, in: plädoyer 4/98 S. 61
[17] BGE vom 29. März 2008, 6B_720/2007, Erw. 4.2
[18] BGE vom 25. November 2011, 6B_613/2011, Erw. 1.2
[19] Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 23. September 2010, in: GVP 2010 Nr. 34 Erw. 5.b.bb
[20] Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1.Juni 2018, SB180040, Erw. III.5.2.c
[21] Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2012, SB110173, Erw. II.2.2.a
[22] Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 15. Oktober 2007, SB 07 15, Erw. 8.c
[23] BGE vom 6. Juli 2007, 6S.127/2007, Erw. 3.1 ff.
[24] BGE vom 2. Oktober 2018, 6B_1349/2017, Erw. 2.3
[25] Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2018, SK 17 313
[26] Vgl. den folgenden Absatz
[27] BGE 144 IV 231 ff.; BGE 147 IV 245 f.; BGE vom 28. November 2018, 6B_38/2018, Erw. 5.2
[28] BGE 144 IV 236; zustimmend Mathys, N. 499
[29] Auf 50 km/h in Ortschaften und 80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen, nach Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a und b VRV (Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11)
[30] Nach Art. 34 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 und Art. 78 Abs. 1 SSV (Signalisationsverordnung, SR 741.21)
[31] Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2.A., Art. 34 SVG N. 18 und Art. 90 SVG N. 3; Fiolka, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 90 SVG N. 44