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RBOG 2022 Nr. 56

Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach Pauschale zulässig; Relativierung gegenüber RBOG 2017 Nr. 34


§ 13 Abs. 2 AnwT § 5 Abs. 1 AnwT Art. 135 Abs. 1 StPO


  1. Der Beschwerdeführer wurde in einem Strafverfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Im Rahmen der Einstellung dieses Verfahrens entschädigte ihn die Staatsanwaltschaft mit rund Fr. 6'600.00. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde und verlangte eine rund doppelt so hohe Entschädigung gemäss eingereichter Honorarnote.

  2. a)    Nach Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.

    b)    aa)    Im Kanton Thurgau werden Offizialverteidigungen und Offizialvertretungen von Opfern und geschädigten Personen in Strafsachen gemäss § 13 Abs. 2 AnwT[1] nach dem notwendigen Zeitaufwand entschädigt, wobei die maximale Gesamtgebühr gemäss den ordentlichen Ansätzen nicht überschritten werden darf. Sie haben eine Schlussrechnung einzureichen, welche eine spezifizierte Aufstellung der mandatsbezogenen Tätigkeiten einschliesslich Barauslagen enthält. Der Honoraransatz beträgt Fr. 200.00 pro Stunde.

         bb)    Die ordentlichen Ansätze betragen laut § 5 Abs. 1 AnwT für die Vertretung im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren bis Fr. 4'000.00 und für die Vertretung im Gerichtsverfahren bis Fr. 5'000.00; für die Vertretung im Untersuchungs- und im Gerichtsverfahren macht die Grundgebühr bis Fr. 7'000.00 aus. In aussergewöhnlichen Fällen, insbesondere in Verfahren mit unverhältnismässig grossem oder fremdsprachigem Aktenmaterial, mit sehr umfangreicher Korrespondenz, mit aufwändiger Instruktion, mit zahlreichen Einvernahmen oder bei in anderer Weise komplizierten Verfahren kann gemäss § 5 Abs. 2 AnwT das Maximum überschritten werden. Bei gerichtlichen Beweisverfahren, die erheblichen Zeitaufwand verursachen, werden nach § 6 lit. a - c AnwT für jede zusätzliche Verhandlung oder für an deren Stelle angeordnete Schriftsätze sowie bei aufwendigen Instruktionen ‑ beispielsweise in auswärtigen Anstalten oder unter Beizug eines Dolmetschers ‑ Zuschläge von je 10% bis 40% berechnet.

    c)    In RBOG 2017 Nr. 34, worin es vorrangig um den Stundenansatz für die Entschädigung der Offizialverteidigung in Strafsachen ging, erwog das Obergericht unter anderem zusammengefasst auch, der Hinweis von § 13 Abs. 2 AnwT auf die ordentlichen Ansätze gemäss §§ 5 und 6 AnwT leide an einem Widerspruch, weil sich eine Entschädigung nach Zeitaufwand jedenfalls in gewissen Fällen nicht in den von § 5 AnwT vorgegebenen Rahmentarif einbetten lasse. Letztlich bleibe gar nichts anderes übrig, als die Entschädigung nach dem Zeitaufwand zu bemessen. Auf der einen Seite enthalte § 13 Abs. 2 AnwT den Grundsatz der Entschädigung nach Zeitaufwand mit einem Honoraransatz von Fr. 200.00 pro Stunde. Andererseits dürfe die maximale Gesamtgebühr gemäss den ordentlichen Ansätzen nicht überschritten werden. Eine strikte Umsetzung dieser Einschränkung würde zu einer Begrenzung des notwendigen Aufwands für die ordentlichen ‑ nicht im Sinn von § 5 Abs. 2 AnwT aussergewöhnlichen ‑ Fälle gemäss § 5 Abs. 1 AnwT führen[2]. Voraussetzung für die Entschädigung mit dem Stundenansatz von Fr. 200.00 sei und bleibe die Notwendigkeit des geltend gemachten Zeitaufwands. Erscheine eine Honorarnote für einen gewöhnlichen Fall im Sinn von § 5 Abs. 1 AnwT angesichts der Umstände des konkreten Verfahrens zu hoch, bleibe der Staatsanwaltschaft und dem Gericht nichts anderes übrig, als den geltend gemachten Zeitaufwand auf seine Notwendigkeit hin zu überprüfen. Dabei bleibe es der Staatsanwaltschaft und dem Gericht unbenommen, Honorarnoten mit ungenügend spezifizierter Aufstellung der mandatsbezogenen Tätigkeiten zur Verbesserung zurückzuweisen oder Fragen zu bestimmten Aufwandpositionen zu stellen[3].

    d)    An dieser Rechtsprechung kann nicht vollumfänglich festgehalten werden.
    aa)    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen[4].

          bb)    Das Bundesgericht erwog im Entscheid BGE 143 IV 453, Honorarpauschalen dienten der gleichmässigen Behandlung und begünstigten eine effiziente Mandatsführung. Zudem würden sie das Gericht davon entlasten, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwands im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Soweit behauptet werde, mit pauschalen Entschädigungen werde in Kauf genommen, dass notwendige Bemühungen nicht entschädigt würden, könne dieser Kritik nicht gefolgt werden. Eine Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen betreffe die Methode der Bemessung. Sie habe den konkreten Verhältnissen im Ergebnis Rechnung zu tragen. Die Grenzen einer verfassungskonformen Festlegung des Honorars seien unabhängig von der Bemessungsmethode und dem jeweils massgebenden kantonalen Anwaltstarif zu beachten[5].

    An den Erwägungen im amtlich publizierten Entscheid BGE 141 I 124 ff., dass bei Honorarpauschalen der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt werde, sei entgegen einzelnen nicht amtlich publizierten Entscheiden festzuhalten. Insbesondere setze das pauschalisierende Vorgehen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.00 voraus. Es sei nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Richteten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, so sei der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl seien die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen. Werde mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führe, welche über das Mass dessen hinausgehe, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen werde, müsse der unentgeltliche Rechtsvertreter ‑ von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin ‑ darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich gewesen sei. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote sei hierfür nicht ausreichend[6].

    cc)    Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht in mehreren nicht amtlich publizierten Entscheiden[7]. Im BGE vom 27. August 2021, 6B_1278/2020, Erw. 6.4, hielt das Bundesgericht unter Verweis auf BGE 143 IV 454 f. ausdrücklich fest, die in den Honorarnoten ausgewiesenen Aufwände könnten Anhaltspunkte für eine Pauschalberechnung liefern, ohne dass eine eigentliche "Kontrollrechnung" respektive eine Beurteilung einzelner Positionen erforderlich wäre.

    e)    aa)    Der Anspruch auf Entschädigung gemäss § 13 Abs. 2 AnwT geht nicht über den verfassungsrechtlichen Anspruch gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hinaus. Dieser umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist, sondern nur das, was zur Wahrung der Rechte des Mandanten notwendig ist. Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, das heisst in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann[8].
    bb)    Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts sowie des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet sowie effizient erbringen kann[9].

  3. a)    aa)    Der in der Eröffnungsverfügung vom 8. Juli 2020 und im Rapport der Kantonspolizei an die Staatsanwaltschaft beschriebene Tatvorwurf wiegt zwar durchaus schwer, ist aber überschaubar.

    bb)    Das Untersuchungsverfahren verlief in engen Bahnen und war nicht kompliziert. Es waren nur relativ wenige Untersuchungshandlungen erforderlich; diese waren zudem absehbar. So fand keine Hausdurchsuchung statt, jedoch eine Durchsuchung der Aufzeichnungen der Mobiltelefone von Tatverdächtigem und Opfer. Weiter holte die Staatsanwaltschaft beim Institut für Rechtsmedizin ein fachärztliches Gutachten über die Schwere der Verletzungen des Opfers ein; der damit verbundene Aufwand des Beschwerdeführers war allerdings marginal, beschränkte er sich doch auf die zweiseitige Stellungnahme der Verteidigung. Weiter findet sich eine kurze Stellungnahme zu der von der Staatsanwaltschaft beabsichtigten Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten.

    cc)    Der Beschuldigte wurde nur einmal, zu Beginn des Verfahrens, einvernommen. Das Opfer wurde zweimal befragt, einmal durch die Polizei und einmal von der Staatsanwaltschaft. Daneben gab es vier Einvernahmen Dritter: A (90 Minuten), B (120 Minuten), C (90 Minuten) sowie rechtshilfeweise D in X. An der Einvernahme in X nahm der Beschwerdeführer zwar nicht teil, er musste das entsprechende Protokoll jedoch lesen und in die Verteidigung einfliessen lassen. Die Akten des Untersuchungsverfahrens umfassen rund 330 Seiten. Der amtliche Verteidiger hatte sich somit weder mit einem überdurchschnittlichen Aktenumfang noch mit zahlreichen Einvernahmen zu befassen.

    b)    Damit liegt ‑ einstweilen unter Ausklammerung der Untersuchungshaft ‑ kein aussergewöhnlicher Fall im Sinn von § 5 Abs. 2 AnwT vor; vielmehr hatte es der Beschwerdeführer mit einem durchschnittlichen Fall zu tun. Folglich ist der amtliche Verteidiger im Rahmen der Pauschale nach § 5 Abs. 1 AnwT zu entschädigen, ohne dass die von der Verteidigung geltend gemachten Aufwandpositionen im Einzelnen geprüft werden müssen.

    c)    aa)    Die Grundgebühr für die Vertretung im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren beträgt pauschal maximal Fr. 4'000.00. Weil die Vorinstanz diesen Maximalbetrag zusprach, bleibt im Beschwerdeverfahren im Rahmen dieser anwendbaren Pauschale kein Raum für eine Erhöhung der Entschädigung.

    bb)    Weiter ist gestützt auf § 6 lit. b AnwT für die drei Schriftsätze im Haftverfahren und für die Haftverhandlung vom 4. August 2020 ein Zuschlag zu gewähren; der von der Staatsanwaltschaft gewährte Zuschlag von 50% ist nicht zu beanstanden.

          cc)    Das von der Staatsanwaltschaft insgesamt zugesprochene Honorar von Fr. 6'000.00 entspricht bei einem Honoraransatz von Fr. 200.00 einem Aufwand von 30 Stunden. Dieses nimmt auf die konkreten Umstände gebührend Rücksicht und steht jedenfalls nicht ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Beschwerdeführer zielgerichtet sowie effizient zu erbringenden Diensten. Weiter ist auch nicht davon auszugehen, dass damit sein Handlungsspielraum derart eingeschränkt worden wäre, dass er das Mandat nicht mehr wirksam hätte ausüben können.

    d)    Die Staatsanwaltschaft sprach dem Beschwerdeführer zudem Barauslagen von 2% des Honorars zu. Sie bemass die Barauslagen damit entsprechend der Honorarnote des Beschwerdeführers, worin er einen "Kleinspesenzuschlag" von 2% auf dem Honorar forderte. Zwar entspricht die Zusprechung von Barauslagen in Prozenten des Honorars nicht der Praxis im Kanton Thurgau[10], jedoch sind pauschal Fr. 120.00 nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer äussert sich zudem im Beschwerdeverfahren nicht zu den zugesprochenen Barauslagen und macht auch nicht geltend, seine tatsächlichen Auslagen lägen über Fr. 120.00. 

    e)    Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

Obergericht, 2. Abteilung, 6. April 2022, SW.2022.12


[1]  Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen, RB 176.31

[2]  RBOG 2017 Nr. 34 Erw. 3.c

[3]  RBOG 2017 Nr. 34 Erw. 3.d

[4]  BGE 143 IV 454; BGE 141 I 128

[5]  BGE 143 IV 454 f.

[6]  BGE 143 IV 455

[7]  BGE vom 27. August 2021, 6B_1278/2020, Erw. 6.4; BGE vom 24. September 2020, 9C_386/2020, Erw. 4; BGE vom 17. August 2020, 8C_278/2020, Erw. 4; BGE vom 24. Februar 2020, 5D_163/2019, Erw. 6.1

[8] BGE 141 I 126

[9]  BGE vom 25. November 2020, 6B_950/2020, Erw. 2.3.1; BGE vom 10. April 2017, 6B_824/2016, Erw. 18.3.1 (nicht publiziert in BGE 143 IV 214)

[10] Vgl. RBOG 1996 Nr. 48


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