Skip to main content

RBOG 2022 Nr. 57

Keine Spesenpauschalen bei Barauslagen; Bestätigung von RBOG 1996 Nr. 48


§ 14 AnwT


Zum Honorar hinzuzurechnen sind die Barauslagen[1]. Der amtliche Verteidiger machte eine Spesenpauschale von 3% seines Honorars geltend. Spesenpauschalen für die Barauslagen, die sich in Prozenten des Honorars bemessen, sind nach der Praxis des Obergerichts jedoch nicht zulässig[2]. Fehlen in einer Honorarnote konkrete Angaben über die Barauslagen, sind sie vom Gericht zu schätzen[3].

Obergericht, 1. Abteilung, 17. Mai 2022, SBR.2022.4

Eine dagegen erhobene Beschwerde schützte das Bundesgericht am 9. Oktober 2023 und wies die Sache an das Obergericht zurück (6B_68/2023). 


[1] § 14 AnwT (Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen, RB 176.31)

[2]  Vgl. RBOG 1996 Nr. 48

[3]  Vgl. RBOG 1993 Nr. 42 Erw. 1.a


JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.