RBOG 2022 Nr. 57
Keine Spesenpauschalen bei Barauslagen; Bestätigung von RBOG 1996 Nr. 48
Zum Honorar hinzuzurechnen sind die Barauslagen[1]. Der amtliche Verteidiger machte eine Spesenpauschale von 3% seines Honorars geltend. Spesenpauschalen für die Barauslagen, die sich in Prozenten des Honorars bemessen, sind nach der Praxis des Obergerichts jedoch nicht zulässig[2]. Fehlen in einer Honorarnote konkrete Angaben über die Barauslagen, sind sie vom Gericht zu schätzen[3].
Obergericht, 1. Abteilung, 17. Mai 2022, SBR.2022.4
Eine dagegen erhobene Beschwerde schützte das Bundesgericht am 9. Oktober 2023 und wies die Sache an das Obergericht zurück (6B_68/2023).
[1] § 14 AnwT (Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen, RB 176.31)
[2] Vgl. RBOG 1996 Nr. 48
[3] Vgl. RBOG 1993 Nr. 42 Erw. 1.a