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RBOG 2022 Nr. 57

Keine Spesenpauschalen bei Barauslagen; Bestätigung von RBOG 1996 Nr. 48


§ 14 AnwT


Zum Honorar hinzuzurechnen sind die Barauslagen[1]. Der amtliche Verteidiger machte eine Spesenpauschale von 3% seines Honorars geltend. Spesenpauschalen für die Barauslagen, die sich in Prozenten des Honorars bemessen, sind nach der Praxis des Obergerichts jedoch nicht zulässig[2]. Fehlen in einer Honorarnote konkrete Angaben über die Barauslagen, sind sie vom Gericht zu schätzen[3].

Obergericht, 1. Abteilung, 17. Mai 2022, SBR.2022.4

Eine dagegen erhobene Beschwerde ist beim Bundesgericht hängig (6B_68/2023).


[1] § 14 AnwT (Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen, RB 176.31)

[2]  Vgl. RBOG 1996 Nr. 48

[3]  Vgl. RBOG 1993 Nr. 42 Erw. 1.a


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