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RBOG 2022 Nr. 6

Legitimation der Tochter zur Erhebung einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde im Verfahren um Errichtung einer Beistandschaft für ihren Vater; Interessenkollision


Art. 450 Abs. 2 ZGB


  1. a)    Die Beschwerdeführerin reichte bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Gefährdungsmeldung betreffend ihren Vater, Jahrgang 1937, ein. Sie machte geltend, dass ihr Vater an Alzheimer leide und deshalb seine Angelegenheiten nicht mehr erledigen könne. Sie gehe davon aus, dass auch ihre Mutter, ebenfalls Jahrgang 1937, in Zukunft eine Beistandschaft benötigen werde. Ihre Mutter sei mit der Erledigung der Angelegenheiten des Vaters überfordert. Daher beantragte die Beschwerdeführerin, als Beiständin für ihren Vater eingesetzt zu werden. In der Folge gelangte die Beschwerdeführerin mit diversen E-Mails an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und ersuchte mehrmals um Anordnung vorsorglicher Massnahmen.

    b)    Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde leitete verschiedene Abklärungen in die Wege; sie hörte unter anderem die Eltern der Beschwerdeführerin an und holte Arztberichte ein.

    c)    Drei Monate, nachdem die Beschwerdeführerin die Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einreichte, erhob sie Beschwerde beim Obergericht. Sie machte zusammenfassend geltend, dass trotz ihrer Gefährdungsmeldung und ihrem Antrag auf Einsetzung als Beiständin für ihren Vater weder vorsorgliche Massnahmen angeordnet noch eine Beistandschaft errichtet worden seien.

  2. a)    Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann oder wenn eine volljährige Person wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen. Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet[1]. Der Begriff der nahestehenden Person ist derselbe wie jener in Art. 450 Abs. 2 Ziffer 2 ZGB. Der Antragsteller wird zum Verfahrensbeteiligten[2].

    b)    Die "nahestehende Person" gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist eine qualifizierte Drittperson, die sich durch ein besonderes Näheverhältnis zur unmittelbar betroffenen Person von anderen Dritten unterscheidet. Das Wort "nahestehen" beschreibt dabei eine bis in die Gegenwart reichende, auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit der betroffenen Person beruhende, von dieser bejahte und von der Verantwortung für deren Ergehen geprägte Beziehung, welche die Drittperson als geeignet erscheinen lässt, Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen; eine Rechtsbeziehung ist nicht erforderlich. Diese Eigenschaften ‑ (1) unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit der betroffenen Person, (2) Bejahung durch die betroffene Person und (3) Verantwortung für das Ergehen der betroffenen Person ‑ sind zum Nachweis der Beschwerdebefugnis glaubhaft zu machen[3]. Das Merkmal, wonach es sich um eine von der betroffenen Person "bejahte" Beziehung handeln muss, dürfte so zu verstehen sein, dass eine vom Beschwerdeführer zwar gesuchte, von der betroffenen Person aber zurückgewiesene Nähe nicht ausreicht[4].

  3. a)    Die Beschwerdeführerin macht bezüglich ihrer Legitimation zur Einreichung einer Beschwerde keine Ausführungen. Sie scheint davon auszugehen, dass sie als Tochter der betroffenen Person sowie aufgrund der Tatsache, dass sie die Gefährdungsmeldung beziehungsweise den Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft eingereicht hat, als nahestehende und am Verfahren beteiligte Person anzusehen ist. Als Tochter des Betroffenen ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich vermutungsweise als nahestehende Person anzuerkennen. Fraglich ist, ob die Vermutung im vorliegenden Fall widerlegt wird und die Beschwerdeführerin tatsächlich geeignet erscheint, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen.

    b)    Es zeigt sich bereits aus der Gefährdungsmeldung der Beschwerdeführerin, dass sich der Kontakt zwischen ihr sowie ihren Eltern schwierig gestaltet. Auch aus den weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz und der Beschwerdeschrift ist ersichtlich, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern, insbesondere ihrer Mutter, ein starkes Spannungsverhältnis besteht, welches einer Interessenwahrung für den betroffenen Vater durch die Beschwerdeführerin aufgrund des Konfliktrisikos abträglich ist. In den Akten findet sich weiter ein Schreiben einer Nachbarin der Eltern der Beschwerdeführerin, welches mutmassliche Ungereimtheiten bezüglich der (zwischenzeitlich aufgehobenen) Bankvollmacht der Beschwerdeführerin für ihre Eltern in den Raum stellt. Anlässlich der persönlichen Anhörung der Mutter äusserte sich diese, durch die Bank auf Unstimmigkeiten aufmerksam gemacht worden zu sein, welche zum Entzug der Vollmacht an die Beschwerdeführerin geführt hätten. Sie hätten früher lange keinen Kontakt zu ihrer Tochter gehabt; sie habe immer wieder Geld von ihnen verlangt. Seit dem Entzug der Bankvollmacht hätten sie keinen Kontakt mehr; sie schreibe lediglich wüste Briefe. Sie hätten früher ein gutes Verhältnis zu ihrer Tochter gehabt, dann nicht mehr. Anlässlich seiner Anhörung vor Vor­instanz erklärte der Vater, er habe seiner Tochter vor einiger Zeit eine Vollmacht erteilt, diese jedoch widerrufen. Schliesslich haben die Eltern ‑ offenbar aufgrund diverser Schwierigkeiten mit ihrer Tochter ‑ einen Rechtsanwalt mandatiert. Insgesamt muss vor diesem Hintergrund festgehalten werden, dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern weder von ihrer Verantwortung für deren Wohlergehen geprägt erscheint, noch von diesen als solche anerkannt und akzeptiert wird. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht als nahestehende ‑ im Sinn einer beschwerdelegitimierten Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ‑ und nicht als verfahrensbeteiligte Person anzuerkennen und kann ihre Beschwerdeberechtigung nicht daraus ableiten.

  4. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin keine Beschwerdelegitimation zur Anhebung einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde zukommt. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

    Obergericht, 1. Abteilung, 31. August 2022, KES.2022.44


[1]  Art. 390 ZGB

[2]  Fountoulakis, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht (Hrsg.: Breitschmid/Jungo), 3.A., Art. 390 ZGB N. 12; Meier, in: FamKommentar Erwachsenenschutz (Hrsg.: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler), Bern 2013, Art. 390 ZGB N. 28 und 39; Biderborst/Henkel, Basler Kommentar, 6.A. Art. 390 ZGB N. 27; Fankhauser/Fischer, Die Stellung nahestehender Personen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, in: http://FamPra.ch 2019 S. 1080

[3]  BGE vom 7. Dezember 2015, 5A_112/2015, Erw. 2.5.1.2; vgl. auch BGE vom 8. Mai 2020, 5A_721/2019, Erw. 2.3.1; BGE vom 5. November 2013, 5A_663/2013, Erw. 3.2

[4]  Droese/Steck, Basler Kommentar, 6.A., Art. 450 ZGB N. 32


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