Skip to main content

RBOG 2022 Nr. 7

Verfahren zur Geltendmachung eines Schadens im Rahmen behördlicher Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach Art. 454 Abs. 1 ZGB


Art. 454 Abs. 1 ZGB § 12 Abs. 1 VerantwG


  1. a)    Für die Beschwerdeführerin wurde eine altrechtliche Beistandschaft nach Art. 394 aZGB errichtet, die später von der Vorinstanz in eine Erwachsenenschutzmassnahme nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB umgewandelt wurde. In diesem Zusammenhang ernannte die Vorinstanz eine neue Beiständin. In Folge Wohnsitzwechsels übernahm eine andere Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde das Verfahren und ernannte abermals eine neue Beiständin.

    b)    Diese neue Beiständin ersuchte die Vorinstanz um Prüfung, ob allenfalls ein Staatshaftungsfall vorliege. Im Laufe der Mandatsübernahme seien ihr mehrere, möglicherweise haftungsbegründende Verfehlungen der vormaligen Beiständin aufgefallen. Die Vorinstanz wies daraufhin einen Haftungsanspruch ab, wogegen sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde wehrte.

  2. Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel anfechtbar. Nichtig, das heisst vollkommen unbeachtlich, sind Entscheide nur, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel eines Entscheids führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht[1]. Die Nichtigkeit ist von jeder Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten[2].

  3. a)    Die Vorinstanz beurteilte den von der Beschwerdeführerin konkretisierten Haftungsanspruch. Grundlage desselben ist Art. 454 ZGB. Fraglich ist, ob der vorinstanzliche Entscheid nichtig im Sinn der dargelegten Rechtsprechung ist, was von Amtes wegen zu prüfen ist.

    b)    aa)    Nach Art. 454 Abs. 1 ZGB hat, wer im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen verletzt wird, Anspruch auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung. Haftbar ist nach Art. 454 Abs. 3 ZGB der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu. Für den Rückgriff des Kantons auf die Person, welche den Schaden verursacht hat, ist kantonales Recht massgebend[3].

    bb)    Der in Art. 454 ZGB normierte Schadenersatzanspruch verjährt nach Ablauf von drei Jahren von dem Tag an gerechnet, an welchem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren[4]. Diese mit der Revision des Verjährungsrechts[5] per 1. Januar 2020 in Kraft getretene Regelung[6] erfasst auch Verantwortlichkeitstatbestände, die sich vor dem 1. Januar 2020 ereigneten, sofern sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens nach altem Recht noch nicht verjährt waren[7].

    cc)    Art. 454 ZGB normiert eine ausschliessliche und direkte Kausalhaftung des Staats für die amtsgebundene Tätigkeit von Beistandspersonen[8]. Dieser Haftungsanspruch ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, auch wenn er formell im Bundeszivilrecht seine Rechtsgrundlage findet[9]. Die innere Rechtfertigung dieser Zuordnung liegt darin, dass die Beistandsperson, jedenfalls soweit sie hoheitlich und gestützt auf einen behördlichen Entscheid aktiv wird, eine öffentliche Aufgabe erfüllt[10]. Dementsprechend unterliegt auch das Verhältnis der Beistandsperson zur Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde dem öffentlichen Recht[11]. Das öffentliche Haftungsregime ist so gesehen die Kehrseite des öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen der Beistandsperson und der Behörde.

    dd)    Das Verfahren zur Geltendmachung eines Anspruchs nach Art. 454 ZGB richtet sich nach kantonalem öffentlichem Recht[12]. § 12 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes[13] bestimmt, dass das Verwaltungsgericht die von Privatpersonen geltend gemachten Verantwortlichkeitsansprüche beurteilt. Im Bereich des Erwachsenenschutzes ist das Verwaltungsgericht insbesondere zuständig, die aus einer fehlerhaften Amtsführung resultierenden Schäden zu beurteilen[14].

    ee)    Nichts anderes ergibt sich aus der von der Vorinstanz erwähnten Behördenpraxis. Diese von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasste Praxis betrifft Haftungsfälle ab Fr. 1'000.00, welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden dem Obergericht zur Prüfung vorlegen. Dieses "Vorlageverfahren" bezweckt eine einfache und niederschwellige Bereinigung potenzieller Staatshaftungsfälle. Sie ändert aber nichts an der Zuständigkeitsordnung. Im Streitfall ist und bleibt das Verwaltungsgericht zuständig, um Ansprüche der geschädigten Person zu beurteilen.

  4. a)    Vorliegend wurde für die Beschwerdeführerin eine altrechtliche Beistandschaft nach Art. 394 aZGB errichtet und später in eine Erwachsenenschutzmassnahme nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB umgewandelt. Es handelt sich somit um eine behördliche Erwachsenenschutzmassnahme. Die Haftung für potenzielle Schäden richtet sich nach Art. 454 ZGB, für deren Beurteilung das Verwaltungsgericht zuständig ist. Die Vorinstanz war entsprechend nicht zuständig, den Anspruch der Beschwerdeführerin materiell zu behandeln. Diese fehlende Zuständigkeit ist ein gravierender Mangel, der grundsätzlich zur Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids führt.

    b)    Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfehlungen sollen sich ab dem Jahr 2016 ereignet haben. Da die Vorinstanz einen negativen Entscheid traf, führt die Aufhebung desselben lediglich dazu, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch erneut ‑ und nun im richtigen Verfahren - geltend machen kann. Die Aufhebung des angefochtenen Entscheids liegt somit im Interesse der Beschwerdeführerin. Die Rechtssicherheit spricht nicht gegen die Annahme der Nichtigkeit. Entsprechend ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid nichtig ist.

    Obergericht, 1. Abteilung, 6. Juli 2022, KES.2022.23


[1]  BGE 147 III 229; BGE 145 III 438; BGE 139 II 260; BGE 137 I 275

[2]  BGE 147 III 229; BGE 137 I 275; BGE 133 II 367; BGE 132 II 346

[3]  Art. 454 Abs. 4 ZGB

[4]  Art. 60 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 455 Abs. 1 ZGB

[5]  Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Verjährungsrecht) vom 29. November 2013, BBl 2014 S. 235 ff.

[6]  AS 2018 5347 und 5349

[7]  Art. 49 Abs. 1 SchlT ZGB

[8]  Hausheer/Wey, Basler Kommentar, 6.A., Art. 454 ZGB N. 6 und 6a

[9]  Hausheer/Wey, Art. 454 ZGB N. 40; Mösch Payot/Rosch, in: Erwachsenenschutzrecht, Kommentar (Hrsg. Rosch/Büchler/Jakob), 2.A., Art. 454-456 ZGB N. 2; Wey, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Hrsg. Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck), Zürich/Basel/Genf 2016, N. 20.21

[10] Vgl. BGE vom 25. Mai 2016, 2C_1059/2014, Erw. 4.1 (zum Verantwortlichkeitsrechtsgesetz des Bundes)

[11] BGE 145 I 193; BGE vom 23. Juni 2008, 5A_319/2008, Erw. 3.2; Reusser, Basler Kommentar, 6.A., Art. 404 ZGB N. 3

[12] Hausheer/Wey, Art. 454 ZGB N. 40; Mösch Payot/Rosch, Art. 454-456 ZGB N. 2

[13] RB 170.3

[14] Siehe noch zum alten Recht: TVR 2005 Nr. 14


JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.