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RBOG 2023 Nr. 13

Legitimation der verbeiständeten Person zur Anfechtung der Genehmigung der erstmaligen Inventaraufnahme

Art. 450 Abs. 2 ZGB Art. 405 Abs. 2 ZGB


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde errichtete für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. In der Folge genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde das von der Beiständin erstellte Inventar, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde erhob.

Aus den Erwägungen:

1.

1.1.

Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann innert 30 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden[1]. Zur Beschwerde ist befugt, wer am vor­instanzlichen Verfahren beteiligt war, von einer Massnahme betroffen ist oder – bei Drittpersonen – ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids aufweist[2]. Wie jedes Rechtsmittel setzt die Beschwerde indessen ein aktuelles und tatsächliches Rechtsschutzinteresse voraus. Nur wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, kann dessen Überprüfung verlangen. Dieses Erfordernis stellt sicher, dass sich Gerichte nur mit Fragen befassen müssen, die sich tatsächlich auf den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens auswirken[3].

1.2.

Der Beschwerdeführer focht innert Frist den (begründeten) Entscheid an, mit welchem die Vorinstanz das durch die Beiständin erstellte Inventar genehmigte. Fraglich ist, ob ein aktuelles und tatsächliches Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids besteht.

1.3.

1.3.1.

Umfasst die Beistandschaft die Vermögensverwaltung, so nimmt der Beistand oder die Beiständin in Zusammenarbeit mit der Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte auf[4]. Dieses bildet die Grundlage der Vermögensverwaltung und der ersten Rechnungsablage. Zudem eignet es sich, Beweis zu erbringen, wenn später die Verantwortlichkeit der Beistandsperson zur Diskussion steht. Durch die behördliche Genehmigung erhält das Inventar die rechtliche Qualität einer Urkunde, aber nicht die Eigenschaften und Beweiswirkungen einer öffentlichen Urkunde im Sinn von Art. 9 ZGB. Im Gegenteil unterliegt es in einem Folgeprozess der freien richterlichen Beweiswürdigung[5].

1.3.2.

Im Verlauf des Mandats ist die Beistandsperson verpflichtet, der Erwachsenenschutzbehörde regelmässig Bericht zu erstatten[6]. Diese prüft den Bericht und verlangt, wenn nötig, dessen Ergänzung[7]. Die Berichtsprüfung dient einerseits der Rechenschaftsablage des Beistands, indem sie die Kontrolle und Aufsicht über die Tätigkeit des Mandatsträgers ermöglicht. Andererseits kann durch sie eine Standortbestimmung und Evaluation der Zwecktauglichkeit einer Massnahme vorgenommen werden[8]. Das Ergebnis der Berichtsprüfung wird in einem formellen Entscheid festgehalten, dessen Funktion es primär ist, das Verhältnis zwischen dem Mandatsträger und der Behörde zu regeln. Die im Bericht festgehaltenen Tatsachen, Eindrücke und Beobachtungen haben weder von sich aus noch erhalten sie durch die behördliche Genehmigung den Charakter behördlich festgestellter Tatsachen. Aus der Funktion des Genehmigungsentscheids, das interne Verhältnis zwischen Beistand und Behörde zu regeln, folgt, dass Drittpersonen normalerweise kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung haben[9]. Gleiches gilt, wenn im Berichtsprüfungsverfahren geltend gemacht wird, die Beistandschaft sei nicht korrekt geführt worden. Darum geht es bei der Berichtsprüfung nicht. Gegen die Art und Weise der Mandatsführung gerichtete Rügen verschaffen der beschwerdeführenden Partei daher keinen aktuellen und praktischen Nutzen, wenn der Genehmigungsentscheid angefochten ist. Darauf ist in der Regel nicht einzutreten[10].

1.3.3.

Die periodische Berichterstattung unterscheidet sich insofern von der erstmaligen Inventaraufnahme, als sie in erster Linie ein Steuerungsinstrument im Verhältnis zur Beistandsperson darstellt. Die Inventarisierung hingegen dokumentiert den Vermögensstand per Datum des Amtsantritts und bildet in beweisrechtlicher Hinsicht sozusagen den Ausgangspunkt der Verwaltungstätigkeit der Beistandsperson. In einem späteren Verantwortlichkeitsprozess bildet sie die Grundlage. Insofern kann sich ein unvollständiges oder falsches Inventar zu einem späteren Zeitpunkt auf die Rechtsstellung der verbeiständeten Person auswirken. Diese zumindest virtuelle Betroffenheit genügt, um ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse zu begründen, wenn geltend gemacht wird, das Inventar sei unvollständig. Wird hingegen nur allgemeine Kritik ohne Bezug zu konkreten Vermögenswerten am Inventar vorgebracht, fehlt es an den subjektiven Eintretensvoraussetzungen.

1.3.4.

Der Beschwerdeführer machte zum einen geltend, die Vorinstanz habe seine früheren Adressen falsch widergegeben. Er habe beispielsweise nie in A gewohnt. Darauf ist im Beschwerdeverfahren nicht näher einzugehen, denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Klärung der früheren Wohnadressen des Beschwerdeführers besteht. Ebensowenig muss sich die Beschwerdeinstanz mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung sowie den Ausführungen über die angeblich kriminelle Justiz auseinandersetzen. Zum anderen kritisierte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe diverse Vermögenswerte zu Unrecht nicht inventarisiert. Diesbezüglich liegt ein aktuelles und praktisches Interesse vor, denn die unvollständige Dokumentation von Vermögenswerten könnte zu einem späteren Zeitpunkt haftungsrelevant werden. Soweit der Beschwerdeführer konkrete, auf das Inventar und den Verfahrensgang bezogene Rügen vorbrachte, ist somit auf die Beschwerde einzutreten; in den übrigen Punkten kann auf sie nicht eingetreten werden.

[…]

Obergericht, 1. Abteilung, 13. April 2023, KES.2023.13

Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 21. Juni 2023 nicht ein (5A_450/2023).


[1]    Art. 450 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 450b Abs. 1 ZGB

[2]    Art. 450 Abs. 2 ZGB

[3]    Droese, Basler Kommentar, 7.A., Art. 450 ZGB N. 27a

[4]    Art. 405 Abs. 2 ZGB

[5]    Affolter, Basler Kommentar, 7.A., Art. 405 ZGB N. 32

[6]    Art. 411 Abs. 1 ZGB

[7]    Art. 415 Abs. 2 ZGB

[8]    Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7054; Vogel, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht (Hrsg.: Breitschmid/Jungo), 3.A., Art. 415 ZGB N. 2; Fassbind, Erwachsenenschutz, Zürich 2021, S. 287

[9]    Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Juli 2022, 810 22 49, Erw. 4.2; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. Mai 2016, 810 16 91, Erw. 5; vgl. Botschaft, S. 7076; Vogel, Art. 415 ZGB N. 4; Biderbost, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Hrsg.: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck), Zürich/Basel/Genf 2016, N. 8.299

[10]  Vgl. Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 27. Dezember 2018, V‑2017/214 P, Erw. 1g


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