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RBOG 2023 Nr. 3

Kommunikations- und Versicherungspauschale bei der Unterhaltsberechnung

Art. 276 Abs. 2 ZGB


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Im Berufungsverfahren ist strittig, ob und welche Kosten für Versicherungen und Kommunikation bei der Berechnung des Bedarfs in einem Verfahren um Kinderunterhalt einzurechnen sind.

Aus den Erwägungen:

[…]

7.7.

7.7.1.

Die Vorinstanz berücksichtigte unter der Position "Versicherung / Kommunikation" die Prämien der Hausrat- und Haftpflichtversicherung, eine Pauschale von Fr. 400.00 für die Kommunikationskosten für die gesamte Familie sowie die Serafe-Kosten.

7.7.2.

Die Berufungsbeklagte bestritt einen Einbezug dieser Kosten, da diese erst im familienrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt werden dürften.

7.7.3.

Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass beim familienrechtlichen Existenzminimum eine Kommunikations- und Versicherungspauschale zu berücksichtigen ist. Anzurechnen ist eine Pauschale, nicht die effektiv anfallenden Kosten. Vorliegend sind die angerechneten Kommunikationskosten von Fr. 400.00 zu hoch angesetzt. Zudem sind die Kosten auf die Eltern und Kinder zu verteilen. Insgesamt erscheinen Versicherungs- und Kommunikationskosten von je Fr. 100.00 für Vater und Mutter und von Fr. 50.00 je Kind angemessen.

[…]

Obergericht, 2. Abteilung, 15. Dezember 2022, ZBR.2022.5

Eine dagegen erhobene Beschwerde ist beim Bundesgericht hängig (5A_342/2023).


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