Skip to main content

RBOG 2023 Nr. 38

Anwendungsfall der versuchten Unterlassung der Nothilfe; Konkurrenz zur schweren Körperverletzung

Art. 128 Abs. 1 StGB Art. 22 StGB Art. 122 Abs. 1 StGB


Zusammenfassung des Sachverhalts:

1.

1.1.

Der Berufungskläger besuchte mit einigen Bekannten eine öffentliche Veranstaltung. Nach Mitternacht traf er auf den stark alkoholisierten Berufungsbeklagten. Es kam zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Gruppe des Berufungsklägers und dem Berufungsbeklagten. In diesem Rahmen hat der Berufungskläger, als Kickbox-Amateursportler und ebenfalls alkoholisiert, den Berufungsbeklagten mit dem rechten Ellenbogen gezielt, heftig und frontal gegen das Gesicht geschlagen, wobei er diesen im Bereich der Schläfe, in Ohrnähe, traf. Aufgrund des platzierten und heftigen Schlages ist der Berufungsbeklagte unverzüglich bewusstlos zusammengesackt und zu Boden gefallen, wobei er mit dem Hinterkopf auf dem Boden aufprallte. Dort ist er bewusstlos und verletzt liegen geblieben. Der Berufungskläger entfernte sich vom Tatort, ohne sich weiter um den Berufungsbeklagten zu kümmern. Der Berufungsbeklagte erlitt ein Schädelhirntrauma und war danach während längerer Zeit arbeitsunfähig.

1.2.

Das Bezirksgericht sprach den Berufungskläger der versuchten schweren Körperverletzung und der Unterlassung der Nothilfe schuldig. Im Berufungsverfahren verlangte der Berufungskläger, er sei für diese Tat lediglich wegen einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen. Die Staatsanwaltschaft hielt dafür, den vorinstanzlichen Schuldspruch zu bestätigen.

Aus den Erwägungen:

[…]

7.

Alsdann ist bestritten, ob der Berufungskläger mit seinem Verhalten auch den Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe erfüllte.

7.1.

Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft[1].

7.1.1.

Vorliegend relevant ist die erste Variante: Unterlassene Nothilfe durch die verletzende Person[2]. Es handelt sich um ein Sonderdelikt[3]. Die gesetzliche Hilfeleistungspflicht knüpft hier an den Umstand an, dass jemand für die Verletzung eines anderen – unmittelbar oder mittelbar – ursächlich geworden ist. Damit bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass schon die bloss veranlassende Person eine erhöhte Verantwortung für die verletzte Person hat[4]. Das Verhalten des Täters braucht nicht die einzige Ursache der Verletzung zu sein. Die Verletzung muss weder rechtswidrig noch verschuldet herbeigeführt worden sein[5].

Für den objektiven Tatbestand genügt es, dass der Täter der bedürftigen Person nicht hilft. Ob die Hilfe erfolgreich gewesen wäre, ist belanglos. Die Hilfeleistungspflicht entfällt, wenn offensichtlich kein Bedürfnis dafür besteht, sei es, dass die verletzte Person selber für sich sorgen kann, dass sich Dritte ihrer hinreichend annehmen, dass sie die Hilfe ausdrücklich ablehnt oder dass sie tot ist. Hilfe muss mithin als geboten oder doch zumindest als sinnvoll erscheinen[6]. Massgeblich für die Hilfsbedürftigkeit ist der Tatzeitpunkt. Ob sich die Verletzung nachträglich als harmlos herausstellt, ist nicht entscheidend[7].

Die Zumutbarkeit entfällt, wenn die helfende Person sich selbst in erhebliche Gefahr bringen würde[8]. Je schwerer die Verletzung ist und je höher der Verursachungsbeitrag der hilfspflichtigen Person, desto mehr wird dieser zugemutet, Nachteile und Risiken in Kauf zu nehmen. Verlangt werden kann, mindestens ärztliche Hilfe anzufordern[9].

7.1.2.

In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz[10]. Dieser muss sich auch darauf beziehen, dass der Täter jemanden verletzt hat, der nicht ausreichend Beistand erhält[11]. Eventualvorsätzlich handelt der Täter, wenn er wenigstens mit der Möglichkeit rechnet, dass er eine Hilfspflicht hat und das Opfer seiner Hilfe bedarf, und er sich dennoch entschliesst, die Nothilfe nicht zu leisten[12].

7.1.3.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht zwischen den (vorsätzlichen) Körperverletzungsdelikten sowie der Unterlassung der Nothilfe Realkonkurrenz. Wer vorsätzlich die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit einer Person verletzt, erreicht den angestrebten Erfolg, sobald das Opfer verletzt wird; sein deliktischer Wille, der durch Art. 122 ff. StGB unter Strafe gestellt wird, wird durch die von ihm verursachten Verletzungen voll befriedigt. Wenn der Täter darüber hinaus das hilfsbedürftige Opfer im Stich lässt, geht er über dieses Ergebnis hinaus. Er begeht ein zusätzliches Gefährdungsdelikt, das nach Art. 128 StGB zu bestrafen ist[13]. Die Lehre spricht sich (teilweise) für eine differenziertere Betrachtungsweise aus, wonach nur dann echte Konkurrenz angenommen werden könne, wenn die Gefahr eines schwereren als vom Täter beabsichtigen Verletzungserfolgs bestehe oder die Hilfsbedürftigkeit nicht allein in der vorsätzlich bewirkten Körperverletzung begründet sei[14].

7.2.

7.2.1.

Die Vorinstanz hielt fest, dass der Berufungsbeklagte nachweislich verletzt worden, bewusstlos auf dem Rücken liegen geblieben und somit fraglos hilfsbedürftig gewesen sei. Der Berufungskläger sei als Täter verpflichtet gewesen, sich um den verletzten Berufungsbeklagten zu kümmern. Es werde vom Täter verlangt, dass er für seine Handlungen Verantwortung übernehme. An ihn würden ganz bewusst höhere Anforderungen gestellt als an unbeteiligte Personen. Der Berufungskläger habe zudem bestätigt, wahrgenommen zu haben, dass der Berufungsbeklagte am Boden gelegen sei. Indem der Berufungskläger den Tatort fluchtartig und unmittelbar verlassen habe, sei es ihm gar nicht möglich gewesen, zu erkennen, dass dem Berufungsbeklagten durch zufällig anwesende Fachpersonen adäquat geholfen werden würde. Der Berufungsbeklagte und dessen Gesundheitszustand hätten ihn in diesem Moment schlichtweg nicht interessiert. Es sei geboten und dem Berufungskläger auch zumutbar gewesen, sicherzustellen und sich zu vergewissern, dass dem Berufungsbeklagten die notwendige ärztliche Hilfe zukomme. Damit habe er sich der Unterlassung der Nothilfe schuldig gemacht.

7.2.2.

Der Berufungskläger hält dem entgegen, es sei fraglich, ob er die schweren Kopfverletzungen wirklich wahrgenommen habe. Er erinnere sich, dass der Berufungsbeklagte ohnmächtig zu Boden gegangen sei, sei aber selbst betrunken gewesen. Er will gesehen haben, dass der Berufungsbeklagte nach dem Schlag noch bei Bewusstsein gewesen sei und seine Arme nach oben gehoben habe. Die Anklage erkenne ebenfalls, dass der Berufungsbeklagte durch Passanten und anfänglich durch zwei Bekannte des Berufungsklägers, die an dem Abend mit ihm unterwegs waren, betreut worden sei. Auch der Bruder des Berufungsklägers und weitere Personen hätten sich unmittelbar nach dem Sturz des Berufungsbeklagten zu diesem begeben und dessen Zustand geprüft. A habe ausgesagt, dass sie und B als Fachangestellte Gesundheit dem Berufungsbeklagten geholfen hätten. Der Berufungskläger sei nicht Fachangestellter Gesundheit und es könne ihm geglaubt werden, dass er einiges getrunken habe. Um den Berufungsbeklagten habe es eine Schar von Helfenden gehabt und dabei auch Fachleute. Wenn der Berufungskläger da hineingepfuscht hätte, wäre dem Rechtsgut "Leib und Leben" kaum gedient gewesen, im Gegenteil.

7.2.3.

Der Berufungsbeklagte hält fest, dass sich der Berufungskläger nicht vergewissert habe, ob Hilfe vor Ort gewesen sei. Die Hilfe sei erst später gekommen. Sein einziges Ziel sei gewesen, von diesem Ort wegzugehen. Unter diesen Umständen könne es nicht angehen, zu sagen, es habe schon Leute gehabt, die geholfen hätten. Er hätte sich zuerst vergewissern müssen, ob es Leute habe, die tatsächlich helfen und erst dann hätte er den Platz verlassen dürfen.

7.2.4.

Die Staatsanwaltschaft hielt fest, dass zwischen Art. 122 StGB und Art. 128 StGB von echter Konkurrenz auszugehen sei, weshalb die Verweigerung der Hilfeleistung gegenüber dem Berufungsbeklagten zusätzlich zur Verletzung zu bestrafen sei. Dies genau deshalb, weil der Berufungskläger diese Verletzung zwar nicht aktiv angestrebt habe, diese aber aufgrund der Dynamik des Schlages intensiver ausgefallen sei, was er auch realisiert habe. Folglich sei es ihm zumutbar oder er sogar verpflichtet gewesen, dem bewusstlosen Berufungsbeklagten Nothilfe zukommen zu lassen. Es reiche gerade nicht, dass das Opfer durch Drittpersonen betreut worden sei, auch wenn diese zum Kreis von Personen, mit welchem der Berufungskläger unterwegs gewesen sei, gehörten. Der Berufungskläger habe realisiert, dass der Berufungsbeklagte bewusstlos auf dem Boden gelegen sei. Man sehe auf den Bildern, dass der Berufungsbeklagte wie ein nasser Sack zu Boden gehe.

7.3.

7.3.1.

Als erstes ist festzustellen, ob der Berufungsbeklagte im Sinn von Art. 128 StGB hilfsbedürftig war, da er gemäss mehreren Aussagen nach dem Sturz betreut wurde.

7.3.1.1.

Eine Passantin sagte aus, dass viele Personen zum Opfer gegangen seien und sich um den Mann gekümmert hätten. Eine Angabe, wie viel Zeit zwischen dem Sturz und der Hilfeleistung vergangen sei, machte sie nicht. Sie sagte lediglich, dass das Opfer auf dem Teerboden aufgeschlagen sei, der Täter von der Gruppe weggezogen worden sei, diese dann weggerannt und dann viele Personen zum Opfer gegangen seien. Zum Zeitpunkt der Tat seien etwa 10 bis 15 Personen vor Ort gewesen. Der Berufungskläger und seine Kollegen seien nochmals zum Opfer hingegangen und hätten geschaut, aber von der Tätergruppe habe niemand Nothilfe geleistet. Es seien andere Leute dazugekommen, welche dem Opfer geholfen hätten.

Ein Passant gab zu Protokoll, dass der Verletzte am Boden gelegen sei und sie ihn in Seitenlage gebracht hätten. Dann seien zwei oder drei Frauen hinzugekommen, welche Fachangestellte Gesundheit seien und den Verletzten übernommen hätten. Er habe die 144 angerufen und ihm sei mitgeteilt worden, er solle den Krankenwagen einweisen. Daraufhin sei er zur Kreuzung gegangen und es seien zwei Sanitäter gekommen. Er sei unmittelbar nach dem Schlag zu dem Verletzten gegangen.

B bestätigte, dass Leute zum Berufungsbeklagten hingegangen seien, als dieser auf dem Boden aufgeschlagen sei. Sie und ihre Kollegin seien beide Fachangestellte Gesundheit und hätten sich gesagt, dass sie sofort hingehen und helfen müssten. Sie seien zu Boden zum Opfer gegangen und hätten dem Mann im roten Pulli gesagt, dass sie nach dem Verletzten sehen würden. Danach seien Sanitäter und bald darauf die Ambulanz gekommen.

Diese Aussagen bestätigte auch A. Es habe viele Leute um das Opfer herumgehabt. Sie und B hätten den Verletzten in Seitenlage gebracht. Als das Opfer wieder zu sich gekommen sei, sei die Ambulanz vor Ort gewesen, welche übernommen habe. Bevor sie ihn in Seitenlage gebracht hätten, habe er heftig nach Luft geschnappt.

7.3.1.2.

Gestützt auf diese Aussagen ist davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte kurz nach dem Sturz von mehreren Personen, mindestens zwei Personen mit Beruf Fachangestellte Gesundheit, betreut wurde. Unklar sind die Aussagen dahingehend, ob auch weitere Personen Hilfe leisteten. Primär dürften aber A und B das Opfer betreut haben. Kurz darauf seien Sanitäter und die Ambulanz dazugekommen.

Was sich aus den Aussagen nicht ergibt ist der genaue zeitliche Ablauf. Es ist unklar, wie viel Zeit zwischen dem Aufprall des Berufungsbeklagten auf den Asphalt und der Hilfeleistung verging. B sagte, sie seien sofort hingegangen. Aus der Videodatei zeigt sich indes, dass der Berufungsbeklagte mehr als 10 Sekunden ohne Betreuung am Boden lag: In Sekunde 11 schlug er auf den Boden auf und lag dort, ohne dass sich jemand um ihn gekümmert hatte, bis das Video nach insgesamt 24 Sekunden endet. Wie viel Zeit zwischen dem Ende des Videos und der Hilfeleistung noch verstrich, ist unklar. Gestützt auf die Aussagen der Auskunftspersonen und gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist davon auszugehen, dass die anwesenden Personen wenige Sekunden nach dem Sturz und dem Ende der Videoaufzeichnung Hilfe leisteten. Demnach ist anzunehmen, dass nur eine sehr kurze Zeitspanne zwischen Sturz und Hilfeleistung verstrich. Der Berufungsbeklagte wurde damit unmittelbar, wenige Sekunden nach dem Sturz durch Fachpersonen betreut. Da sich dem Berufungsbeklagten mehrere medizinisch geschulte Dritte angenommen hatten, bestand tatsächlich kein Bedürfnis dafür, dass der Berufungskläger, der keine medizinische Bildung hatte, auch noch Hilfe leistete. Die Hilfe des Berufungsklägers war in dieser Situation weder geboten noch sinnvoll.

Der objektive Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe ist damit durch den Berufungskläger nicht erfüllt. Zu prüfen ist jedoch, ob er sich allenfalls der versuchten Unterlassung der Nothilfe strafbar machte.

7.3.2.

Auf dem Video ist ersichtlich, wie der Berufungskläger den Berufungsbeklagten zu Boden schlägt. Danach entfernen sich verschiedene Personen vom Tatort. Ein Bekannter des Berufungsklägers, der an dem Abend mit ihm unterwegs war, beugt sich als Einziger erkennbar über den Berufungsbeklagten, mutmasslich um zu schauen, wie es ihm geht. Als auch er den Tatort verlässt, befinden sich noch keine Personen beim Berufungsbeklagten, um ihm zu helfen.

Der Berufungskläger sagte vor Vorinstanz selber aus, er habe nach dem Schlag einfach gedacht, er müsse da weg; es sei Kampf oder Flucht gewesen und er habe sich für die Flucht entschieden. Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte er aus, er habe nicht nach dem Berufungsbeklagten geschaut, er habe einfach gesehen, dass er auf dem Boden gelegen sei. Dass dem Berufungsbeklagten andere geholfen hätten wisse er, weil ihm das danach andere erzählt hätten. Soweit der Berufungskläger geltend machte, der Berufungsbeklagte habe noch seine Arme nach oben gestreckt, als er auf dem Boden gelegen habe beziehungsweise der Berufungsbeklagte habe nicht den Eindruck gemacht, dass er bewusstlos gewesen sei, handelt es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung. Auf der Videoaufnahme ist zu sehen, wie der Berufungsbeklagte nach dem Schlag des Berufungsklägers ohne eine Regung nach hinten fällt und keine Bewegung mehr machte, weder mit den Armen noch mit anderen Körperteilen.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Berufungskläger den Berufungsbeklagten schlug und dabei gesehen hatte, wie dieser regungslos zu Boden fiel und mit dem Kopf ungeschützt auf den Asphalt aufschlug. Unter diesen Umständen musste der Berufungskläger davon ausgehen, dass der Berufungsbeklagte hilfsbedürftig war. Trotzdem ergriff der Berufungskläger die Flucht, ohne dem Berufungsbeklagten zu helfen oder sich mindestens zu vergewissern, dass andere Personen sich um den Berufungsbeklagten kümmerten oder die Ambulanz oder die an der Veranstaltung anwesenden Sanitäter gerufen wurden. Damit nahm er billigend in Kauf, dass der Berufungsbeklagte, den er zuvor verletzt hatte, in Lebensgefahr schwebte und half ihm trotzdem nicht. Dass der Berufungsbeklagte kurz nach der Flucht des Berufungsklägers von diversen Personen, darunter mehrere medizinisch geschulte Fachpersonen, betreut werden würde, wusste der Berufungskläger nicht. Indem er nicht einmal abwartete, ob Dritte dem Berufungsbeklagten zu Hilfe eilen würden oder die Ambulanz verständigten, nahm er auch in Kauf, dass dem hilflosen Berufungsbeklagten gar nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig geholfen werde.

Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe diesbezüglich sind nicht ersichtlich. Namentlich ist die Tatsache, dass der Berufungskläger die Verletzungen als Täter verursachte, gerade keine Rechtfertigung für sein Verhalten. Der Berufungskläger machte sich daher der versuchten Unterlassung der Nothilfe[15] schuldig.

7.4.

Damit ist die Frage zu klären, ob der Berufungskläger sich sowohl der versuchten schweren Körperverletzung als auch der versuchten Unterlassung der Nothilfe schuldig machen konnte.

7.4.1.

Wie ausgeführt ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von Idealkonkurrenz [recte: Realkonkurrenz] zwischen einem Körperverletzungsdelikt sowie der Unterlassung der Nothilfe auszugehen, womit der Berufungskläger für beide Delikte zu verurteilen ist.

7.4.2.

Selbst wenn man der Lehre indes folgen wollte und eine über den Verletzungserfolg hinausgehender Gefährdungserfolg verlangte, ist festzuhalten, dass gemäss Gutachten nebst der bereits potenziell lebensgefährlichen Kopf- und Hirnverletzung die Möglichkeit bestand, dass es bei der Bewusstlosigkeit zu einem Ausfall der Schutzreflexe mit Einatmung von Blut oder Erbrochenem hätte kommen können. Dies musste auch dem Berufungskläger bewusst sein, zumal er als ehemaliger Kickboxer über die potenziellen Gefahren von Schlägen gegen den Kopf informiert sein musste. Im Übrigen kann die Tatsache, dass bei bewusstlosen Personen in Rückenlage Erstickungsgefahr besteht, als Allgemeinwissen vorausgesetzt werden. Der Berufungskläger hatte zudem einen Führerausweis, zu dessen Erhalt er einen Nothelferkurs absolviert haben muss, in dem genau dieses Wissen vermittelt wird.

Die Hilfsbedürftigkeit des Berufungsbeklagten war somit nicht nur in der beabsichtigen Körperverletzung – also im Sinn von Kopf- und Hirnverletzungen sowie des Schädelhirntraumas – begründet, sondern darüber hinaus auch in den Folgen der Schädigung im Sinn des Ausfalls der Schutzreflexe und der Rückenlage im bewusstlosen Zustand. Daher wäre auch im Sinn der Lehre echte Konkurrenz zwischen den beiden Delikten anzunehmen.

7.5.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich der Berufungskläger sowohl der versuchten schweren Körperverletzung als auch der versuchten Unterlassung der Nothilfe schuldig machte.

[…]

Obergericht, 1. Abteilung, 19. April 2023, SBR.2022.70

Eine dagegen erhobene Beschwerde ist beim Bundesgericht hängig (6B_1063/2023).


[1]    Art. 128 Abs. 1 StGB

[2]    Maeder, Basler Kommentar, 4.A., Art. 128 StGB N. 10

[3]    Maeder, Art. 128 StGB N. 18

[4]    BGE vom 6. Dezember 2007 und 17. Januar 2008, 6S.91/2007, Erw. 6.1, nicht publiziert in: BGE 134 IV 149

[5]    Trechsel/Mona in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar (Hrsg.: Trechsel/Pieth), 4.A., Art. 128 N. 2

[6]    BGE vom 31. August 2020, 6B_217/2020, Erw. 6.2; BGE vom 8. August 2011, 6B_162/2011, Erw. 6.2; Trechsel/Mona, Art. 128 StGB N. 5

[7]    BGE vom 8. August 2011, 6B_162/2011, Erw. 6.3

[8]    Donatsch, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar (Hrsg.: Donatsch), 21.A., Art. 128 N. 8

[9]    Maeder, Art. 128 StGB N. 30

[10]  BGE vom 6. Dezember 2007 und 17. Januar 2008, 6S.91/2007, Erw. 6.1, nicht publiziert in: BGE 134 IV 149

[11]  Trechsel/Mona, Art. 128 StGB N. 8

[12]  Maeder, Art. 128 StGB N. 53

[13]  BGE 111 IV 124 (Regeste) und 126; Bestätigung der Rechtsprechung in BGE vom 25. März 2006, 6P.113/2005 und 6S.352.2005, Erw. 8.4. und BGE vom 25. März 2006, 6S.391/2005, Erw. 4.4.2

[14]  Maeder, Art. 128 StGB N. 73; Ege, in: StGB, Annotierter Kommentar (Hrsg.: Graf), Bern 2020, Art. 128 N. 12 f.; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 8.A., § 4 N. 81; Trechsel/Mona, Art. 128 StGB N. 14

[15]  Art. 128 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB


JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.