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RBOG 2023 Nr. 39

Erziehungsfunktion einer Sicherungseinziehung im Jugendstrafrecht

Art. 1 Abs. 2 lit. d JStG Art. 69 StGB Art. 2 JStG


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Das Bezirksgericht sprach den im Tatzeitpunkt minderjährigen Berufungsbeklagten wegen vorsätzlicher Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Fahrzeuges (nicht betriebssicheres Fahrzeug gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG) schuldig. Entgegen dem Antrag der Jugendanwaltschaft bestimmte es, dass die sichergestellten typenfremden Motorfahrradteile dem Berufungsbeklagten herausgegeben würden. Mit Berufung verlangt die Jugendanwaltschaft, die typenfremden Motorfahrradteile seien zur Vernichtung einzuziehen.

Aus den Erwägungen:

[…]

3.

3.1.

Nach Art. 1 Abs. 2 lit. d JStG[1] i.V.m. Art. 69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.

3.2.

Bei der Sicherungseinziehung handelt es sich um eine sachliche Massnahme, welche erlaubt, dass die Einziehung ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person angeordnet werden kann[2]. Als Straftat gemäss Art. 69 StGB kommt jede Straftat nach dem Recht des Bundes in Frage. Jede Art von Straftat kann Anlasstat sein. Ob es sich um Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen handelt, ist dabei nicht relevant[3]. Die einzuziehenden Gegenstände müssen einen Bezug zur Straftat aufweisen. Die Sicherungseinziehung setzt neben dem Deliktskonnex zudem voraus, dass von den einzuziehenden Vermögenswerten eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht. An diese Gefährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen; es genügt, dass diese wahrscheinlich ist, falls die fraglichen Vermögenswerte nicht eingezogen werden[4]. Die Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV dar. Dementsprechend untersteht sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit[5].

3.3.

Vorliegend sind die Voraussetzungen einer Straftat und des Konnexes zwischen der Straftat und den typenfremden Motorfahrradteilen zweifelsfrei gegeben, wie die Vorinstanz zu Recht festhält. Durch die mit Hilfe der typenfremden Motorfahrradteile erreichte Geschwindigkeitssteigerung des Motorfahrrades wird eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen geschaffen.

3.4.

3.4.1.

Von einem Sicherungsentzug ist – mangels Eignung zur Erreichung des angestrebten Zweckes – abzusehen, wenn es um Gegenstände geht, deren Verwertungserlös dem Täter aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auszuhändigen ist und die ohne Probleme jederzeit wiederbeschafft werden können[6]. In BGE 137 IV 249[7] hielt das Bundesgericht fest, in der Literatur werde mehrheitlich die Auffassung vertreten, die Eignung sei diesfalls nicht grundsätzlich auszuschliessen, sondern nach den Umständen des Einzelfalles, wie etwa dem Wert des Gegenstandes, zu beurteilen. Die Lehre nehme zur Frage, ob das Fahrzeug eines chronischen Verkehrsdelinquenten eingezogen werden könne, eine eher kritische Haltung ein. Sie schliesse dies jedoch nicht konsequent aus beziehungsweise erachte die Notwendigkeit der Wiederbeschaffung eines neuen Fahrzeugs trotz Führerausweisentzugs als Hürde, welche die Einziehung rechtfertigen könne.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher der Einzelfall massgeblich. Insofern kann auch nicht pauschal auf eine diesbezügliche Praxis verwiesen werden.

3.4.2.

Vorliegend ist zu beachten, dass die Gegenstände zur Vernichtung eingezogen wurden. Wie die Jugendanwaltschaft zu Recht ausführt, ist dies aufgrund des eher geringen Wertes und der kaum möglichen Verwertung nicht zu beanstanden. Die Motorfahrradteile sind denn auch für den normalen Strassenverkehr nicht zugelassen. Dem Berufungsbeklagten wird daher kein Erlös ausgehändigt, welchen er zur Wiederbeschaffung der Ersatzteile verwenden könnte.

3.4.3.

Eine Wiederbeschaffung der Motorfahrradteile auf dem Markt ist zwar ohne Weiteres möglich und für den Berufungsbeklagten auch ohne Erhalt eines Verwertungserlöses erschwinglich. Jedoch ist bei einer Sicherungseinziehung die Gefahr einer unmittelbaren Verwendung zumindest vorübergehend gebannt und die Schwelle zur Wiederbeschaffung und Verwendung dürfte höher sein, als wenn die Teile direkt ausgehändigt werden und zur Verfügung stehen. Im Jugendstrafrecht gilt zudem der massgebende Grundsatz, dass wegleitend für die Anwendung des Gesetzes der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen sind[8]. Auch Art. 69 StGB ist sinngemäss anwendbar[9], das heisst unter Beachtung der in Art. 2 JStG formulierten Grundsätze[10]. Einer Einziehung und Vernichtung kommt – neben dem ausgesprochenen Verweis (förmliche Missbilligung) – vorliegend auch eine Erziehungsfunktion zu und schützt den Berufungsbeklagten davor, weitere ähnliche Übertretungen zu begehen. Eine Sicherungseinziehung kann im Jugendstrafrecht daher auch dem Schutz und der Erziehung des Jugendlichen dienen. Zu beachten ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung im Weiteren auch, dass es sich bei den typenfremden Motorfahrradteilen um Teile handelt, die nicht für den Strassenverkehr zugelassen sind und die der Berufungsbeklagte (oder jemand anderes) somit – zumindest im Strassenverkehr – gar nicht legal weitergebrauchen oder verwenden könnte. Folglich besteht auch die Gefahr, dass die Teile wiederum illegal verwendet würden, wenn sie der Berufungsbeklagte weiterverkauft. Zudem sind die negativen Auswirkungen für ihn nur sehr gering[11], erschöpfen sich im Kaufpreis für die eingezogenen und zu vernichtenden Motorfahrradteile – welche er jedoch gar nicht mehr ersetzen muss und sollte – und eine mildere Massnahme gibt es nicht[12]. Es wurden denn auch nur die beanstandeten Teile und nicht das ganze Motorfahrrad eingezogen. Die Einziehung zur Vernichtung durch die Jugendanwaltschaft ist daher unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit vertretbar und im vorliegenden konkreten Fall zu schützen.

3.5.

Die Berufung ist demnach im Hauptpunkt begründet.

[…]

Obergericht, 3. Abteilung, 14. Juli 2023, SBR.2023.18


[1]    Jugendstrafgesetz, SR 311.1

[2]    Baumann, Basler Kommentar, 4.A., Art. 69 StGB N. 3

[3]    Baumann, Art. 69 StGB N. 6

[4]    Baumann, Art. 69 StGB N. 13 mit Verweis auf BGE 125 IV 187 und BGE 124 IV 123

[5]    Baumann, Art. 69 StGB N. 14

[6]    Konopatsch, in: StGB, Annotierter Kommentar (Hrsg.: Graf), Bern 2020, Art. 69 N. 3; Trechsel/Jean-Richard, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar (Hrsg.: Trechsel/Pieth), 4.A., Art. 69 N. 7

[7]    Erw. 4.5.2

[8]    Art. 2 Abs. 1 JStG

[9]    Art. 1 Abs. 2 JStG

[10]  Hug/Schäfli/Valär, Basler Kommentar, 4.A., Art. 1 JStG N. 9

[11]  Thommen, in: Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen (Hrsg.: Ackermann), Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 69 StGB N. 194

[12]  Thommen, Art. 69 StGB N. 331


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