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RBOG 2023 Nr. 4

Berechnung der Steuern für den Unterhalt bei alternierender Obhut

Art. 285 Abs. 1 ZGB Art. 36 DBG § 37 StG


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagte betreuen ihre Kinder in alternierender Obhut je hälftig. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens entschied die Einzelrichterin des Bezirksgerichts, der Wohnsitz der Kinder befinde sich beim Berufungsbeklagten. Weiter wurde der Berufungsbeklagte von der Einzelrichterin verpflichtet, der Berufungsklägerin Kinder- und Ehegattenunterhalt zu bezahlen. Im Berufungsverfahren ist zwischen den Parteien strittig, wie in der Bedarfsberechnung die (künftigen) Steuerkosten von ihnen und den Kindern zu berechnen seien.

Aus den Erwägungen:

[…]

5.6.3.

5.6.3.1.

Dem Recht der direkten Bundessteuer liegen drei Tarife für die Besteuerung der natürlichen Personen zugrunde. Art. 36 DBG[1] sieht einen Grundtarif, einen Tarif für verheiratete Personen sowie einen Tarif für Personen vor, die mit Kindern zusammenleben[2]. Der Elterntarif ist gemäss Art. 36 Abs. 2bis DBG anwendbar für steuerpflichtige Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.

Leistet eine steuerpflichtige Person Unterhaltsbeiträge an seinen geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten oder Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder, so kann die steuerpflichtige Person diese Beiträge gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG von ihrem Einkommen in Abzug bringen. Der die Leistung empfangende Ehegatte hat diese gestützt auf Art. 23 lit. f DBG zu versteuern[3].

Wird ein Abzug für die Unterhaltsbeiträge für das Kind nach Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG von einem Elternteil geltend gemacht, so kann der Elternteil, der die Unterhaltsleistungen erhält, den Kinderabzug sowie den Versicherungs- und Sparzinsenabzug[4] für das Kind geltend machen[5]. Der Elternteil, der die Unterhaltszahlungen erhält, wird zum Elterntarif besteuert. Der Elternteil, der die Unterhaltszahlungen leistet, wird zum Grundtarif[6] besteuert[7]. Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode; der reduzierte Elterntarif kann nach ständiger Rechtsprechung nur einem der beiden Elternteile gewährt werden, selbst wenn die Eltern die Kinder am Stichtag alternierend betreuen[8].

5.6.3.2.

Das kantonale StG[9] sieht nur zwei Tarife vor: den Grundtarif (einfache Steuer) von § 37 Abs. 1 StG und den hälftigen Tarif ("Vollsplitting") von § 37 Abs. 2 StG; letzterer gilt sowohl für Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe als auch für Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten[10].

In der Praxis wird davon ausgegangen, dass derjenige Elternteil finanziell zur Hauptsache für das minderjährige Kind aufkommt, welcher die Unterhaltsbeiträge erhält (und diese Beiträge zu versteuern hat)[11]. Sofern periodische Unterhaltsbeiträge (Alimente) für das minderjährige Kind geleistet werden, hat grundsätzlich der die Leistungen empfangende Elternteil Anspruch auf den Kinderabzug[12].

5.6.3.3.

Folglich hat die Berufungsklägerin die Unterhaltsbeiträge zu versteuern, kann dafür den Kinderabzug geltend machen und wird zum Elterntarif (beziehungsweise kantonal unter Gewährung des "Vollsplitting") besteuert.

Der Berufungsbeklagte kann die Unterhaltsbeiträge von seinem steuerbaren Einkommen abziehen; seine Besteuerung erfolgt nach dem Grundtarif (beziehungsweise kantonal nach dem Steuer­tarif ohne Ermässigung).

Der Wohnsitz der Kinder ist für diese Frage unerheblich. Der Umstand, dass der Berufungsbeklagte das vergleichsweise höhere Einkommen erzielt, wäre nur von Belang, wenn keine Unterhaltszahlungen fliessen würden[13]. Und auch nur in diesem Fall könnte eine hälftige Aufteilung des Kinderabzugs erfolgen[14].

[…]

Obergericht, 2. Abteilung, 24. August 2023, ZBS.2023.10


[1]    Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SR 642.11

[2]    Kreisschreiben Nr. 30 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 21. Dezember 2010 betreffend Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Ziff. 13.1 (nachfolgend: Kreisschreiben DBG)

[3]    Kreisschreiben DBG, Ziff. 14.1.2 und 14.2.2

[4]    Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG

[5]    Kreisschreiben DBG, Ziff. 14.5.2

[6]    Art. 36 Abs. 1 DBG

[7]    Kreisschreiben DBG, Ziff. 14.5.3

[8]    BGE vom 23. Juni 2022, 2C_533/2021, Erw. 7.1

[9]    Steuergesetz, RB 640.1

[10]  Zu den Vorgaben des Bundesrechts an das kantonale Steuerrecht siehe Art. 7 Abs. 1 und 4 lit. g sowie Art. 9 Abs. 2 lit. c und g StHG (Steuerharmonisierungsgesetz, SR 642.14)

[11]  StP 37 Nr. 1 Ziff. 3.2.1; vgl. StP 36 Nr. 6 Ziff. 2.2

[12]  StP 36 Nr. 6 Ziff. 2.2

[13]  Kreisschreiben DBG, Ziff. 14.4.2; vgl. Bähler, in: Handbuch des Unterhaltsrechts (Hrsg.: Hausheer/Spycher), 3.A., S. 827 N. 55 f.

[14]  BGE vom 23. Juni 2022, 2C_533/2021, Erw. 6.1 und 6.3.1


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