RBOG 2023 Nr. 42
Recht- und Verhältnismässigkeit einer Hausdurchsuchung
Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO Art. 246 StPO Art. 197 Abs. 1 StPO
Zusammenfassung des Sachverhalts:
1.
1.1.
Gestützt auf eine Strafanzeige des Kantonalen Laboratoriums eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung, da sie ihn verdächtigte, seit über einem Jahr eine grosse Menge importierten Bienenhonig als Bienenhonig aus der Schweiz oder dem Thurgau verkauft zu haben.
1.2.
Zu Beginn des Strafverfahrens fand eine (erste) Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschwerdeführers und in den Räumlichkeiten (Verkaufsladen, Lagerräume etc.) der A AG statt. Zwei Tage nach der Hausdurchsuchung forderte die Staatsanwaltschaft die C GmbH beziehungsweise deren Buchhalterin auf, dem zuständigen polizeilichen Sachbearbeiter sämtliche Buchhaltungsunterlagen betreffend den Beschwerdeführer, die A AG und die D GmbH bezüglich der Geschäftsjahre 2022 und – falls vorhanden – 2023 herauszugeben. An der vier Tage später stattfindenden polizeilich begleiteten Edition bei der C GmbH teilte die Buchhalterin der Polizei mit, der Beschwerdeführer habe die Buchhaltungsunterlagen zwei Tage nach der Hausdurchsuchung abgeholt. Die Buchhaltungsunterlagen des Geschäftsjahrs 2023 konnte die Polizei bei der C GmbH einsehen. Die Staatsanwaltschaft erteilte daraufhin der Polizei mündlich den Auftrag, die Räumlichkeiten am Geschäftssitz der A AG und der D GmbH zu durchsuchen. Dort stellte die Polizei Unterlagen sicher. Am Folgetag erliess die Staatsanwaltschaft als schriftliche Bestätigung des mündlichen Befehls einen (zweiten) Hausdurchsuchungsbefehl.
1.3.
Tags darauf erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht "Aufsichtsbeschwerde gegen die Kantonspolizei Thurgau und die Staatsanwaltschaft" und ersuchte um Überprüfung der Recht-, Zweck- und Verhältnismässigkeit der Hausdurchsuchungen. Er machte unter anderem geltend, er sei vor einer Woche von einem "Hausdurchsuchungskommando" der Kantonspolizei überfallen worden. Rund ein Dutzend "bis auf die Zähne bewaffnete Polizisten" hätten sein Haus belagert und hätten auf der Terrasse umherrufend die anwesenden Familienmitglieder verängstigt. Die Polizisten seien in Begleitung eines Imkers gewesen. Dieser habe mit seinem privaten Mobiltelefon Fotos gemacht. Er gehe davon aus, dass das nicht erlaubt sei, und er erwarte die Löschung der Bilder.
1.4.
Das Obergericht nahm die Eingabe als Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO entgegen.
Aus den Erwägungen:
[…]
2.
2.1.
Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die dazu dienen, Beweise zu sichern, und mit denen in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen wird, sind als strafprozessuale Zwangsmassnahmen zu qualifizieren[1]. Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können[2].
Nach Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO dürfen Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume ohne Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen[3]. Der Beschlagnahme unterliegen namentlich Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden[4]. Diese Gegenstände müssen untersuchungsrelevant sein[5].
2.2.
In Bezug auf die Voraussetzung des hinreichenden Tatverdachts[6] machte der Beschwerdeführer lediglich geltend, ausser der Anzeige des kantonalen Labors liege nichts Ausschlaggebendes gegen ihn vor.
Mit der detaillierten, mit zahlreichen Belegen versehenen Strafanzeige des Kantonalen Laboratoriums sind genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat, namentlich eine Warenfälschung im Sinn von Art. 155 StGB, ersichtlich. Insbesondere besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer als Präsident mit Einzelunterschrift und Lebensmittelverantwortlicher der A AG über den Laden seit über einem Jahr mindestens 2'500 kg importierten Bienenhonig als Bienenhonig aus der Schweiz oder dem Thurgau verkaufte, die Käufer durch Etiketten mit dem Aufdruck "Schweizer Bienenhonig" oder "Thurgauer Bienenhonig" über die tatsächliche Herkunft täuschte und so eine mittlere fünfstellige Summe erwirtschaftete.
Bei der Warenfälschung nach Art. 155 StGB handelt es sich um ein Vergehen (Ziff. 1); die gewerbsmässige Warenfälschung (Ziff. 2) ist ein Verbrechen im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB.
Die gemäss dem Hausdurchsuchungsbegehren zu suchenden und sicherzustellenden Gegenstände standen sodann zweifellos im Zusammenhang mit den untersuchten Straftaten.
2.3.
2.3.1.
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer beanstandete Zweckmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Hausdurchsuchung führte das Kantonale Laboratorium in der Strafanzeige aus, üblicherweise fordere es nach entsprechenden Feststellungen zuerst den Betrieb zur Stellungnahme auf und erfolge eine Strafanzeige erst nach Abschluss des verwaltungsrechtlichen Verfahrens. Hier aber sei bei einem solchen Vorgehen eine reale Kollusionsgefahr zu befürchten, nämlich, dass Unterlagen zum Handel mit dem Honig verschwinden könnten. Die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer sei in den vergangenen Jahren nur schwer möglich gewesen; ein aktueller Beleg dafür sei die kurzfristige Absage der angemeldeten Inspektion durch den Beschwerdeführer.
2.3.2.
Eine angekündigte Hausdurchsuchung würde es der beschuldigten oder davon betroffenen Person ermöglichen, belastende Unterlagen vor der Durchsuchung zu beseitigen. Diese Gefahr lässt sich nur dadurch bannen, dass die Hausdurchsuchung unangekündigt erfolgt. Ebenfalls ist die Aufforderung an den Inhaber von Unterlagen oder Gegenständen zur Herausgabe (Edition) an die Strafverfolgungsbehörden nur zielführend, wenn dieser die herausverlangten Unterlagen oder Gegenstände vollständig herausgibt. Besteht dafür keine Gewähr, kommt die Edition als mildere Massnahme anstelle der (Haus-)Durchsuchung nicht in Frage.
2.3.3.
Hier liess sich das angestrebte Ziel, nämlich an die gesamten Unterlagen und Gegenstände, welche Beweis für oder gegen den Tatverdacht erbringen können, zu gelangen, durch kein milderes Mittel als durch eine Hausdurchsuchung erreichen. Damit war die Hausdurchsuchung rechtmässig und verhältnismässig im Sinn von Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO, und sie war mit Blick auf den Tatvorwurf der Warenfälschung nach Art. 155 StGB (Vergehen oder gar Verbrechen) durchaus auch proportional im Sinn von Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO.
2.4.
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist nicht nur bei der Anordnung, sondern auch bei der Durchführung der Hausdurchsuchung zu beachten[7]. Wie die Polizei jedoch bei der Hausdurchsuchung im Einzelnen vorgeht, und welchen Stellenwert sie dem Eigenschutz beimisst, ist so lange nicht vom Obergericht zu überprüfen, als das Vorgehen nicht gegen Vorgaben der Strafprozessordnung verstösst. Solche Verstösse sind dadurch, dass die Polizei für die Hausdurchsuchung rund ein Dutzend bewaffneter Polizisten (Ziff. 1 der Beschwerde) und rund ein halbes Dutzend Fahrzeuge einsetzte (Ziff. 2 der Beschwerde), nicht ersichtlich. Dass die Hausdurchsuchung für den Beschwerdeführer und dessen Familie überfallartig erfolgte (Einleitung der Beschwerde), ist dem vorerwähnten Umstand geschuldet, dass der Zweck des Erhalts aller beweis- und entscheidrelevanten Unterlagen und Gegenstände bei einer angekündigten Hausdurchsuchung vereitelt hätte werden können. Dies mag unter Umständen unangenehm bis sogar verstörend für die Betroffenen sein, es ist zur Erreichung des angestrebten Ziels jedoch unumgänglich.
2.5.
Unbegründet ist auch die in Ziff. 3 der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge.
Bei dem vom Beschwerdeführer erwähnten Imker handelte es sich um den Kantonalen Bieneninspektor (und damit nicht eine Privatperson). Dessen Beizug als Berater respektive Experte ist, wie die nachträglich von der Staatsanwaltschaft edierten Unterlagen zeigen, rechtmässig. Der Bienenexperte war bei der Hausdurchsuchung einerseits als Experte für die Strafverfolgungsbehörden beratend dabei, was mit Blick auf die unweigerlich notwendigen Branchenkenntnisse durchaus geboten war, andererseits war er verwaltungsrechtlich für das Veterinäramt vor Ort.
Der Bieneninspektor kann gestützt auf § 4 Abs. 1 VetG[8] i.V.m. § Abs. 1 Ziff. 5 und 6 VetV[9] auch unangemeldete Kontrollen vornehmen. Im Rahmen dieser verwaltungsrechtlichen Kontrolltätigkeit durfte der Kantonale Bieneninspektor Fotoaufnahmen erstellen[10]. Gemäss dem Kontrollbericht des Bieneninspektors machte er sodann fachliche Feststellungen ausserhalb des Strafverfahrens und hielt diese zu Handen des Veterinäramts und damit nicht strafprozess-, sondern verwaltungsrechtlich fest. Entsprechend seiner Funktion war der Bieneninspektor bei der Durchsuchung der Privaträume nicht dabei, auch nicht bei der Beschlagnahme von Büromaterial und Computern. Er war im Keller bei der Honigprobenentnahme und im Aussenbereich.
2.6.
Dadurch, dass zwischen dem Erlass des Hausdurchsuchungsbefehls und der Hausdurchsuchung drei Monate verstrichen (Ziff. 4 der Beschwerde), ist der Beschwerdeführer nicht beschwert, weshalb auf dieses Vorbringen nicht einzutreten ist.
2.7.
Die Beschlagnahme von fünf Honigsorten bemängelt der Beschwerdeführer nicht näher (Ziff. 5 der Beschwerde), womit auch darauf nicht einzutreten ist. Ohnehin hätte der Beschwerdeführer, sollte die Staatsanwaltschaft eine Beschlagnahme verfügt haben, diese Verfügung anzufechten.
2.8.
Der Beschwerdeführer verlangte anlässlich der Hausdurchsuchung die Siegelung der dort sichergestellten Gegenstände und Unterlagen. Das Zwangsmassnahmengericht schützte das von der Staatsanwaltschaft gestellte Entsiegelungsgesuch und entsiegelte die an der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände (Mobiltelefon, Computer 1, Computer 2). Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts konnte beim Bundesgericht angefochten werden.
Was der Beschwerdeführer in Ziff. 6 der Beschwerdeschrift vorbrachte, beschlägt das Entsiegelungsverfahren. Dafür fehlt dem Obergericht die Entscheidkompetenz. Dementsprechend ist auf Ziff. 6 der Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1.
In Ziff. 8 und 9 der Beschwerde erwähnt der Beschwerdeführer sodann die bei der C GmbH durchgeführte Hausdurchsuchung sowie die zweite beim Beschwerdeführer durchgeführte Hausdurchsuchung.
3.2.
Bereits der erste Hausdurchsuchungsbefehl enthielt die Anordnung, es seien am Wohnort des Beschwerdeführers beziehungsweise in den Räumlichkeiten der A AG nach den Buchhaltungsunterlagen der A AG beziehungsweise des Ladens zu suchen und diese sicherzustellen. Im Herausgabebefehl (Editionsverfügung) hielt die Staatsanwaltschaft fest, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers befänden sich die Buchhaltungsunterlagen der A AG sowie der D GmbH für das Geschäftsjahr 2022 bei seiner Buchhalterin und damit bei der C GmbH.
3.3.
Die zweite Hausdurchsuchung stützt sich auf den Herausgabebefehl (Editionsverfügung), in welchem die Staatsanwaltschaft die C GmbH beziehungsweise die Buchhalterin aufforderte, dem zuständigen polizeilichen Sachbearbeiter sämtliche Buchhaltungsunterlagen betreffend den Beschwerdeführer, die A AG und die D GmbH betreffend die Geschäftsjahre 2022 und – falls vorhanden – 2023 herauszugeben. Dabei ermächtigte die Staatsanwaltschaft den polizeilichen Sachbearbeiter, bei der C GmbH die einverlangten Unterlagen vorab zu sichten, direkt detaillierte Auskünfte einzuholen und Unterlagen zu erheben.
Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass dieses Vorgehen nicht recht- und verhältnismässig war. Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, dies hätte auch telefonisch geregelt werden können. Dem ist zu entgegnen, dass eine angekündigte Hausdurchsuchung in diesem Fall nicht zweckmässig war.
3.4
Der mündliche Hausdurchsuchungsbefehl, den die Staatsanwaltschaft am Folgetag umgehend schriftlich bestätigte, wurde notwendig, weil der Beschwerdeführer die bei der C GmbH edierten Buchhaltungsunterlagen der A AG und der D GmbH betreffend das Geschäftsjahr 2022 wenige Tage zuvor abgeholt hatte und damit den Strafverfolgungsbehörden zuvorgekommen war.
Nur deshalb musste die Staatsanwaltschaft der Polizei mündlich den Auftrag erteilen, die Räumlichkeiten am Geschäftssitz der A AG und der D GmbH zu durchsuchen, wobei sie am Tag darauf und damit umgehend als schriftliche Bestätigung des mündlichen Befehls einen Hausdurchsuchungsbefehl erliess.
Damit erweist sich auch diese zweite Hausdurchsuchung als recht- und verhältnismässig, wobei der Beschwerdeführer in Ziff. 9 der Beschwerde ohnehin nichts Gegenteiliges geltend macht.
[…]
Obergericht, 2. Abteilung, 23. November 2023, SW.2023.96
Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 11. März 2024 nicht ein (7B_57/2024).
[1] Art. 196 lit. a StPO
[2] BGE 141 IV 90; BGE vom 6. September 2023, 6B_821/2021, Erw. 1.3.1
[3] Art. 246 StPO
[4] Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO
[5] BGE vom 6. September 2023, 6B_821/2021, Erw. 1.3.1
[6] Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO
[7] Thormann/Brechbühl, Basler Kommentar, 3.A., Art. 245 StPO N. 19; Keller, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 244 N. 12
[8] Gesetz über das Veterinärwesen, RB 819.1
[9] Verordnung über das Veterinärwesen, RB 819.11
[10] § 12 Abs. 4 VRG (Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, RB 170.1) i.V.m. Art. 182 ZPO