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RBOG 2023 Nr. 8

Validierung eines Vorsorgeauftrags bei absehbarer vollumfänglicher Urteilsunfähigkeit

Art. 363 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB Art. 360 Abs. 1 ZGB


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Im Beschwerdeverfahren ist unter anderem strittig, ob der Vorsorgeauftrag der Beschwerdeführerin für wirksam zu erklären ist, obwohl die Urteilsunfähigkeit noch nicht vollumfänglich eingetreten ist.

Aus den Erwägungen:

[…]

2.5.1.

Die Vorinstanz erachtete es aufgrund des ärztlichen Berichts des Hausarztes sowie den Erkenntnissen aus der Anhörung als ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin in allen Bereichen auf umfassende Hilfe und Unterstützung angewiesen sei. Die Beschwerdeführer bestreiten dies nicht grundsätzlich, führen jedoch aus, die starke Verbesserung des körperlichen und geistigen Zustands von der Beschwerdeführerin seit dem Vorliegen des Berichts des Hausarztes sei bei der Validierung des Vorsorgeauftrags, eventualiter bei der Anordnung einer Beistandschaft, zu berücksichtigen. Dies gelte insbesondere in Bezug auf das wahrgenommene Vorschlagsrecht in Bezug auf die Person des Beistands.

2.5.2.

Die Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags steht grundsätzlich unter der suspensiven Bedingung der Urteilsunfähigkeit des Auftraggebers. In jedem Fall treten die Wirkungen des Auftrags dann ein, wenn der Vorsorgeauftraggeber seine Urteilsfähigkeit verloren hat[1]. Die Urteilsunfähigkeit kann einerseits eine umfassende oder eine teilweise und andererseits eine dauernde oder vorübergehende sein. Der Verlust der Urteilsunfähigkeit tritt in der Regel nicht von heute auf morgen ein, sondern kontinuierlich. Die Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags setzt nicht einen definitiven Dauerzustand voraus. Die Urteilsunfähigkeit hat hingegen von einer gewissen Dauer zu sein. Aus pragmatischen Gründen sollte daher ein Vorsorgeauftrag ‒ immer im Einklang mit dem Wunsch der betroffenen Person ‒ bereits validiert werden können, wenn bei bestehender Hilfs- und Unterstützungsbedürftigkeit der Eintritt der vollen Urteilsunfähigkeit absehbar ist[2].

2.5.3.

2.5.3.1.

Der Hausarzt führt im ärztlichen Bericht aus, seit drei Monaten beziehungsweise der Hospitalisation aufgrund eines Harnweginfektes sei es zu einer raschen Verschlechterung des psychischen und mentalen Zustands gekommen. Die Beschwerdeführerin sei aktuell häufig verwirrt, bringe Sachen durcheinander, spreche teilweise inkohärent und merke dies, was sie deprimiere. Sie habe zwischendurch auch bessere Phasen. Insgesamt könne man von einer ausgeprägten Demenz sprechen. Im Alter von 95 Jahren sei naturgemäss nicht mehr mit einer Verbesserung, sondern tendenziell eher mit einer Verschlechterung des körperlichen und psychischen Zustandes zu rechnen. Die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei in den meisten Bereichen reduziert, teilweise stark eingeschränkt beziehungsweise nicht mehr vorhanden. Sie sei in jeglichen Beziehungen auf fremde Hilfe angewiesen. Sie könne ihre persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten seit drei Monaten nicht mehr selbstständig erledigen.

2.5.3.2.

An der persönlichen Anhörung führte die Beschwerdeführerin aus, sie versuche immer mal wieder zu schreiben. Das übe sie immer wieder. Ihr Kopf sei nicht in Ordnung. Es sei schwierig, etwas fertig zu bringen. Mal funktioniere es, mal weniger. Mit der Betreuung gehe sie jeden Tag nach draussen. Sie stütze sich auf ihre beiden Söhne. Sie machten das Grösste. Wenn etwas sei, könne sie zu ihnen gehen. Von daher habe sie es gut.

2.5.4.

Aufgrund des ärztlichen Berichts bestehen keine Zweifel, dass die Beschwerdeführerin praktisch bezüglich sämtlicher Tätigkeitsbereiche (Personen- und Vermögensvorsorge sowie Vertretung im Rechtsverkehr) ganz oder zumindest teilweise urteilsunfähig ist. Aufgrund der diagnostizierten Demenz besteht die Gefahr einer baldigen vollumfänglichen Urteilsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin führte sinngemäss aus, sie wolle, dass sich ihre beiden Söhne um ihre Angelegenheiten kümmern würden. Auch in Anbetracht der reduzierten Urteilsfähigkeit ist dem Wunsch der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen, dass der Vorsorgeauftrag nun validiert wird und nicht zugewartet wird, bis eine volle Urteilsunfähigkeit vorliegt. Die behauptete aufgetretene Verbesserung des Gesundheitszustands spricht nicht gegen die Validierung. Gemäss Arztbericht verläuft die Demenzerkrankung wellenförmig. Phasen der Remission sprechen also nicht gegen eine fortschreitende Demenzerkrankung. Somit ist die Wirksamkeit des hier gegenständlichen Vorsorgeauftrags zu bejahen.

Obergericht, 3. Abteilung, 31. Mai 2023, KES.2023.14

Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 23. August 2023 nicht ein (5A_606/2023).


[1]    Jungo, Basler Kommentar, 7.A., Art. 360 ZGB N. 30; Renz, Der Vorsorgeauftrag und seine Validierung, Diss. Zürich 2020, N. 476

[2]    Jungo, Art. 360 ZGB N. 30; Langenegger, in: Das neue Erwachsenenschutzrecht (Hrsg.: Rosch/Büchler/Jakob), 2.A., Art. 636 ZGB N. 9 f.


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