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RBOG 2023 Nr. 9

Mangelnde subjektive Eignung als vorsorgebeauftragte Person für vermögensrechtliche Angelegenheiten eines Elternteils bei hängigem Erbstreit zwischen den Kindern

Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von A, B und C. Vor über fünf Jahren erstellte die Beschwerdeführerin einen Vorsorgeauftrag und setzte an erster Stelle ihren kurz danach verstorbenen Ehemann und an zweiter Stelle ihre beiden Söhne A und B als Vorsorgebeauftragte ein. B verlangte die Einsetzung von ihm und A als Vorsorgebeauftragte; C hingegen die Ernennung einer neutralen Beistandsperson. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Söhnen A und B einerseits und dem dritten Sohn C andererseits sind mehrere Erbschaftsverfahren betreffend den Nachlass des Ehemannes der Beschwerdeführerin und Vaters von A, B und C hängig. Im Beschwerdeverfahren ist unter anderem strittig, ob A und B als Vorsorgebeauftragte geeignet sind.

Aus den Erwägungen:

[…]

2.6.

2.6.1.

Über die Eignung des Vorsorgebeauftragten ist prognostisch aufgrund von objektiv feststellbaren Kriterien zu entscheiden[1]. Die Erwachsenenschutzbehörde hat die Eignung des Beauftragten von Amtes wegen abzuklären. Gleichwohl liegt die Verantwortung für dessen Eignung grundsätzlich beim Auftraggeber und nicht bei der Erwachsenenschutzbehörde. Solange der Ernannte geeignet ist, darf die Behörde aufgrund des Selbstbestimmungsrechts der auftraggebenden Person nicht einschreiten, selbst wenn es besser geeignete Personen gäbe. Erkennt hingegen die Erwachsenenschutzbehörde von Anfang an triftige Mängel und Risiken in der Wahl des Beauftragten, so darf sie diese nicht gestützt auf das Selbstbestimmungsrecht der auftraggebenden Person in Kauf nehmen, denn dies würde dem Schutzzweck des Vorsorgeauftrags widersprechen[2].

Die Prüfung der Eignung des vorgesehenen Beauftragten durch die Erwachsenenschutzbehörde kann ergeben, dass dieser für die ihm erteilten Aufgaben insgesamt oder teilweise nicht geeignet erscheint[3]. Ist die beauftragte Person nicht für ihre Aufgaben geeignet, so ist zu prüfen, ob zumindest für einen Teil der Aufgaben eine Eignung besteht[4].

Die vorsorgebeauftragte Person ist für ihre Aufgaben geeignet, wenn sie die Interessen der vorsorgenden Person pflichtgemäss zu besorgen vermag. Dies ist der Fall, wenn durch ihre Fürsorge die Interessen der auftraggebenden Person weder gefährdet noch nicht mehr gewahrt sind[5]. Für die Eignung einer natürlichen Person sind deren individuellen persönlichen und fachlichen Kompetenzen massgebend[6]. Weiter ist zu prüfen, ob Interessenkonflikte bestehen, welche einer Übernahme des Auftrages entgegenstehen[7]. So enthält die Bestimmung von Art. 365 Abs. 2 ZGB neben anderen Vorschriften die Regelung, dass die beauftragte Person unverzüglich die Erwachsenenschutzbehörde benachrichtigen muss, wenn sie in einer Angelegenheit Interessen hat, welche denen der betroffenen, zu betreuenden Person widersprechen. Eine Interessenkollision im Sinn von Art. 365 ZGB kann aber auch bereits im Zeitpunkt des Validierungsverfahrens erkennbar sein und deshalb schon in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein, das heisst gegen die Eignung der vorgesehenen Beauftragten sprechen. Deshalb ist es Aufgabe der Erwachsenenschutzbehörde, schon im Rahmen der Eignungsprüfung zu beachten, ob die als Vorsorgebeauftragte vorgesehene Person gegenüber der auftraggebenden Person entgegengesetzte Interessen hat[8]. Überdies ist abzuklären, ob sich eine Gefährdung der Interessen der auftraggebenden Person auch aus Umständen ergibt, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der beauftragten Person stehen[9].

2.6.2.

2.6.2.1.

Die persönliche Eignung ist gegeben, wenn in subjektiver Hinsicht zu erwarten ist, dass die vorsorgebeauftragte Person die mit dem Vorsorgeauftrag verbundenen Pflichten ordnungsgemäss erfüllt. Zu beachten sind die Verlässlichkeit und die Integrität, womit ein guter Leumund verlangt wird[10]. Unter der persönlichen Eignung zu verstehen ist auch das Erfordernis, die notwendige Zeit einsetzen zu können[11].

Eine Person ist fachlich geeignet, wenn ihre objektiven, fachlichen Fähigkeiten eine ordnungsgemässe Erfüllung der mit dem Vorsorgeauftrag verbundenen Pflichten erwarten lassen[12]. Es ist davon auszugehen, dass der Vorsorgeauftraggeber selbst die Fähigkeiten und Eigenarten der von ihr vorgesehenen Person gekannt und sie deshalb als geeignet eingeschätzt hat. Bestehen Zweifel an deren beruflichen Eignung, gibt dies Anlass zu einer vertieften Prüfung[13].

2.6.2.2.

Die Vorinstanz stellt zu Recht nicht in Frage, dass die vorsorgebeauftragten Söhne aufgrund ihrer individuellen persönlichen und fachlichen Kompetenzen in der Lage sind, den Vorsorgeauftrag zu übernehmen. A erledigt gemäss unbestritten gebliebenen Angaben seit über fünf Jahren sämtliche schwierigeren finanziellen und administrativen Belange der Beschwerdeführerin und besucht sie täglich, um ihr soziales Wohl aufrechterhalten zu können. Er ist pensioniert und verfügt über die zeitlichen Ressourcen. Zudem wurde eine professionelle Betreuung für die Beschwerdeführerin zu Hause installiert. A dürfte über die entsprechenden Kompetenzen verfügen.

Dagegen ist bei B die zeitliche Verfügbarkeit nicht gegeben. Gemäss eigenen Angaben lebt er etwa seit zwei Jahren die meiste Zeit im Ausland und kommt alle ein bis zwei Monate für zwei bis drei Wochen in die Schweiz, wo er dann bei seiner Mutter lebt und sich um sie kümmert. Die bei der Beschwerdeführerin bestehende umfassende Hilfsbedürftigkeit verträgt sich nicht mit einer mehrwöchigen Auslandabwesenheit, weshalb B als Vorsorgebeauftragter ungeeignet ist. Hinzu kommt, dass B anlässlich der Anhörung selbst erklärte, er wolle sich nicht mit den finanziellen Angelegenheiten befassen, es interessiere ihn nicht und aufgrund der örtlichen Distanz könne er das Amt als Beistand auch nicht übernehmen.

2.6.3.

2.6.3.1.

In der Lehre ist umstritten, ob bereits eine abstrakte Interessengefährdung ausreicht, um der vorsorgebeauftragten Person die Eignung abzusprechen. Widmer Blum spricht sich unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum alten Erwachsenenschutzrecht, namentlich zur Ernennung einer Beistandschaft im Sinn von Art. 392 Ziff. 2 aZGB[14], dafür aus, dass bereits eine abstrakte Interessengefährdung ausreiche[15]. Jedoch weist Widmer Blum auch darauf hin, dass je klarer die Anweisungen an den Beauftragten seien, desto weniger überhaupt die Gefahr einer (abstrakten) Interessengefährdung bestehe [16]. Gemäss Jungo genügt bei der Beurteilung der persönlichen Eignung eines Beistands eine abstrakte Interessenkollision, wobei aus einem verwandtschaftlichen Verhältnis allein nicht bereits auf eine abstrakte Interessenkollision geschlossen werden darf, ansonsten Art. 420 ZGB[17] keinen Sinn machen würde. Da der Vorsorgeauftrag stark im Dienst der Selbstbestimmung stehe, habe die Erwachsenenschutzbehörde mit Blick auf die Frage der Interessenkollision Zurückhaltung zu üben. Dies gelte ganz besonders da, wo die auftraggebende Person die Interessenkollision bei der Auftragserteilung bereits gekannt habe[18]. Nach Geiser ist bei der Annahme eines Interessenkonflikts Zurückhaltung zu üben, sofern und soweit die auftraggebende Person bei Errichtung des Vorsorgeauftrags den Interessenkonflikt selber erkannt hat und seine Tragweite abschätzen konnte[19]. Diese Meinung teilt auch Wohlgemuth[20]. Renz erachtet eine abstrakte, potenzielle, nicht konkret erkennbare Interessengefährdung als nicht ausreichend. Eine Behörde habe ein Einschreiten zu unterlassen, wenn der zu erwartende Interessenkonflikt der vorsorgenden Person bewusst gewesen sei. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern habe einen Fall zu beurteilen gehabt, bei welchem Dritte die Eignung des Sohnes der Vorsorgeauftraggeberin bestritten, dies unter anderem mit der Begründung, dass bei ihm ein Interessenkonflikt bestehe, weil er zugleich Vorsorgebeauftragter und Erbe sei. Hinsichtlich dieser Interessenkollision habe das Gericht ausdrücklich festgehalten, dass die Eigenschaft als Pflichtteilserbe den Vorsorgebeauftragten nicht daran hindere, das Vermögen der Vorsorgeauftraggeberin sachgerecht zu verwalten. Es dürfe davon ausgegangen werden, so das Gericht, dass bei der Einsetzung ihres Sohnes die latent abstrakte Interessenkollision in Bezug auf die erbrechtlichen Ansprüche ihrer Kinder bekannt gewesen sei[21].

2.6.3.2.

Die Vorinstanz sieht bei A einen Interessenkonflikt. Sie begründet diesen damit, dass er die Beschwerdeführerin im Rahmen des Erbteilungsverfahrens ins Recht gefasst habe. Die Vorinstanz geht von einer konkreten Interessenkollision aus. Gestützt auf die von der Vorinstanz beim Bezirksgericht eingeholten Verfahrensakten geht es bei dieser Klage einerseits darum, den Nachlass des Ehemannes der Beschwerdeführerin und Vater von A, B und C festzustellen und zu teilen, soweit er nicht bereits geteilt ist. Andererseits geht es um die Feststellung, in welchem Umfang und Betrag der Pflichtteil von A (als Kläger) durch den Verkauf von Namenaktien der D AG zum Nennwert zwischen dem Erblasser und der D Holding AG verletzt wurde. C sei unter solidarischer Haftung mit der D Holding AG zu verpflichten, den Betrag zurückzuzahlen. Der Parallelprozess, in welchem die Beschwerdeführerin gegen C, die D Holding AG und die D AG Klage eingereicht hat, betrifft eine güterrechtliche Hinzurechnung im Sinn von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB. Das Rechtsbegehren lautet sinngemäss, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin sowie ihr verstorbener Ehemann über kein Eigengut verfügten. Es sei der Differenzbetrag zwischen dem Verkehrswert der von der D Holding AG erworbenen Aktien der D AG und dem Kaufpreis dieser Aktien zu ermitteln und zur Errungenschaft hinzuzurechnen. Es geht darum, den mutmasslich erzielten Schenkungsanteil von C respektive dessen D Holding AG durch den Verkauf der Aktien der D AG durch den Erblasser an die D Holding AG in die Errungenschaft ʺzurückzuholenʺ und bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Die Interessen der Beschwerdeführerin und A sind damit weitestgehend die gleichen. Beide Klagen zielen darauf ab, C zu verpflichten, den behaupteten Schenkungsanteil zurückzuzahlen. Gemäss den Anträgen stellt die Rückzahlung Errungenschaft dar. Dies hat zur Folge, dass der güterrechtliche Anspruch der Beschwerdeführerin sowie deren Erbanspruch und die Erbansprüche von A und B grösser werden. Der Rechtsvertreter von A führt in einem Schreiben an das Bezirksgericht sodann aus, nur wenn die Klage betreffend güterechtliche Hinzurechnung abgewiesen würde, könne die im erbrechtlichen Verfahren gerügte Pflichtteilsverletzung vorliegen. Erst dann müsste geprüft werden, ob der Aktienverkauf eine gemischte Schenkung darstelle und wie hoch die Schenkung sei. Für den Fall, dass der Schenkungsanteil bereits durch die Klage im Parallelprozess betreffend die güterrechtliche Hinzurechnung ʺabgeschöpftʺ würde, läge keine den Pflichtteil verletzende Schenkung vor. Dies hätte zur Folge, dass die Klage zurückgezogen werden könnte. Ein konkreter Interessenkonflikt aufgrund der von A gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Klage besteht aus diesen Gründen nicht.

2.6.3.3.

In Übereinstimmung mit der überwiegenden Lehrmeinung und der Rechtsprechung genügt ein abstrakter Interessenkonflikt allein aufgrund der Erbenstellung des Vorsorgebeauftragten nicht, um diesen als ungeeignet zu qualifizieren. Dies gilt umso mehr, wenn der auftraggebenden Person dieser Interessenkonflikt bekannt war. Im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrags lebte der Ehemann der Beschwerdeführerin noch. Er wurde als erstgenannter Vorsorgebeauftragter aufgeführt. C wurde als einziger der drei gemeinsamen Kinder nicht als Vorsorgebeauftragter aufgeführt. Offenbleiben kann, ob daraus bereits abzuleiten ist, dass im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrags familiäre Konflikte vorhanden waren, wie dies die Beschwerdeführer behaupten. Die Beschwerdeführerin setzte zwei ihrer Söhne als Vorsorgebeauftragte ein. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters ihres Ehemannes musste sie annehmen, dass ‒ im Fall des Vorversterbens des Ehemannes ‒ ihre Söhne als Vorsorgebeauftragte eingesetzt werden. Es kann zudem ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin wusste, dass alle drei Söhne pflichtteilsgeschützte Erben sind. Damit nahm die Beschwerdeführerin bei der Errichtung des Vorsorgeauftrags und der Einsetzung ihrer Söhne als Vorsorgebeauftragten die latent abstrakte Interessenkollision hinsichtlich der erbrechtlichen Ansprüche ihrer Kinder in Kauf. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Eigenschaft als Pflichtteilserben die beiden Söhne daran hindern könnte, das Vermögen der Beschwerdeführerin sachgerecht zu verwalten, für ihre Personenvorsorge aufzukommen und sie im Rechtsverkehr zu vertreten.

2.6.4.

2.6.4.1.

Weiter zu beachten ist, dass sich die Gefährdung der Interessen der auftraggebenden Person auch aus den Umständen ergeben kann, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der beauftragten Person stehen[22]. Es ist die ganze Familiensituation und die sich daraus allenfalls ergebende Gefährdung der Interessen der auftraggebenden Person miteinzubeziehen. Damit kann auch ein familiärer Konflikt der Geeignetheit für das Amt entgegenstehen[23]. Ist zu erwarten, dass die Einsetzung einer Vorsorgebeauftragten aufgrund von Konflikten und Spannungen zur Gefährdung der betroffenen Person führt, so ist die erforderliche Eignung nicht gegeben und, soweit nötig, ein neutraler Beistand einzusetzen[24]. Die Wahl des Beauftragten sollte keinesfalls zur Folge haben, dass die familiären Beziehungen (weiter) beeinträchtigt werden und die hilfsbedürftige Person (weiter) isoliert wird. Stehen Familienkonflikte im Raum, kann folglich ein Angehöriger auch deshalb als ungeeignet erscheinen, weil er von anderen Angehörigen abgelehnt wird und seine Ernennung einen Konflikt verstärken könnte. Beim Erwachsenenschutz geht es um die Wahrung der Interessen der betroffenen Person und nicht darum, Angehörigen Recht zu geben[25]. Es spielt keine Rolle, ob eine nahestehende Person eine bestimmte Situation widerrechtlich geschaffen hat oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie in der nunmehr eingetretenen Situation der betroffenen Person in für diese optimaler Weise geholfen werden kann.

2.6.4.2.

Vorliegend besteht offenbar ein Spannungsverhältnis zwischen A und seinem Bruder C. Insbesondere die hängigen Gerichtsverfahren nach dem Tod des Vaters deuten auf eine Intensivierung des Familienkonfliktes seit der Erstellung des Vorsorgeauftrags hin. Der Rechtsvertreter von C führte denn auch aus, die Familie sei zerstritten. Alle Familienmitglieder seien angesichts der laufenden Gerichtsverfahren befangen und damit als Beistand ungeeignet, weshalb ein neutraler Beistand ausserhalb der Familie zu ernennen sei. Aus den Akten und Ausführungen der Beschwerdeführer sowie jenen von C geht nicht hervor, was letztlich die Ursache der familiären Streitigkeiten und der gerichtlichen Auseinandersetzung ist. Es fällt jedoch auf, dass die Klage auf Erbteilung mit Herabsetzung durch A und die Klage der Beschwerdeführerin betreffend güterrechtliche Hinzurechnung praktisch gleichzeitig eingereicht wurden. Es besteht offenbar – was sich auch aus den bisherigen Erwägungen ergibt – ein zeitlicher und inhaltlicher Konnex zwischen den beiden Klagen. B führte bei der Anhörung aus ‒ nachdem die Vorinstanz erklärt hatte, sie habe den Aktenbeizug beim Bezirksgericht beantragt ‒, dies könnte ein Problem sein und das Bezirksgericht beeinflussen. Die Gegenseite mache seit Jahren geltend, dass die Mutter beeinflusst werde. Verwiesen wurde auf die Rechtsschriften von C. Diese Akten liegen nicht im Recht, da das Bezirksgericht zurzeit die Klagebegründung [recte: Urteilsbegründung] ausarbeitet. Unter den vorliegenden Gegebenheiten bestehen jedoch keine Zweifel, dass das Thema der Beeinflussung der Mutter durch die beiden Beschwerdeführer zu den familiären Konflikten beigetragen hat. Hinzu kommt, dass die gerichtlichen Auseinandersetzungen weitergehen werden, nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bereits erklärt hat, er werde das Urteil des Bezirksgerichts an die nächste Instanz weiterziehen. Es besteht offensichtlich ein tiefgreifendes Misstrauen unter den drei Brüdern. Dieser familiäre Konflikt betrifft die vermögensrechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin und A. Würde Letzterer als Vorsorgebeauftragter mit der Wahrung der finanziellen Interessen der Mutter betraut, könnte der familiäre Konflikt sich verschärfen. Zudem besteht die Gefahr, dass sich der familiäre Konflikt negativ auf die Interessen der Beschwerdeführerin auswirkt. Eine neutrale und professionelle Bezugsperson wüsste aufgrund der persönlichen Distanz mit allfälligen Einmischungen oder Beeinflussungen durch Familienangehörige umzugehen. Dies lässt A als Beauftragter in Bezug auf die Vermögenssorge der Beschwerdeführerin und der diesbezüglichen Rechtsvertretung als ungeeignet erscheinen. Denn von der Vermögenssorge sind vorliegend die Ansprüche aus Güterrecht, die Ansprüche aus den Unternehmen wie auch die erbrechtlichen Belange mitumfasst. Nicht betroffen vom Familienkonflikt sind die persönlichen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin. Betreffend die Personensorge liegen keine Gründe vor, die gegen die Eignung von A als Vorsorgebeauftragter sprechen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die familiäre Beziehung dadurch verschlechtert wird, dass A die Personensorge und die diesbezügliche Vertretung im Rechtsverkehr für seine Mutter übernimmt und für ihr persönliches Wohlergehen sorgt. Diesbezüglich kann dem Auftrag der Beschwerdeführerin Beachtung geschenkt werden.

2.6.5.

Zusammengefasst ist B als Vorsorgebeauftragter ungeeignet. A ist teilweise ungeeignet.

Obergericht, 3. Abteilung, 31. Mai 2023, KES.2023.14

Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 23. August 2023 nicht ein (5A_606/2023).


[1]    BGE vom 22. Juni 2021, 5A_874/2020, Erw. 4; BGE vom 7. Dezember 2021, 5A_615/2021, Erw. 4.1

[2]    Jungo, Basler Kommentar, 7.A., Art. 363 ZGB N. 25; Widmer Blum, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht (Hrsg.: Breitschmid/Jungo), 3.A., Art. 363 ZGB N. 5; Renz, Der Vorsorgeauftrag und seine Validierung, Diss. Zürich 2020, N. 634 f.

[3]    Renz, N. 689

[4]    Boente, Zürcher Kommentar, Zürich 2015, Art. 363 ZGB N. 137

[5]    Boente, Art. 363 ZGB N. 111

[6]    Jungo, Art. 363 ZGB N. 22 mit Verweisen; Renz, N. 633

[7]    Geiser, in: FamKomm, Erwachsenenschutz (Hrsg.: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler), Bern 2013, Art. 363 ZGB N. 14

[8]    Jungo, Art. 363 ZGB N. 22 mit Verweisen; Renz, N. 662 f.

[9]    Vgl. BGE vom 22. Juni 2021, 5A_874/2020, Erw. 4

[10] Renz, N. 645; BGE vom 22. Juni 2021, 5A_874/2020, Erw. 4

[11] Boente, Art. 363 ZGB N. 128 f.; Jungo, Art. 363 ZGB N. 22 mit Verweisen; Renz, N. 633

[12] Boente, Art. 363 ZGB N. 121

[13] Renz, N. 654

[14] Gemäss Art. 392 Ziff. 2 aZGB ernennt die Vormundschaftsbehörde auf Ansuchen eines Beteiligten oder von Amtes wegen einen Beistand, wenn der gesetzliche Vertreter einer unmündigen oder entmündigten Person in einer Angelegenheit Interessen hat, die denen des Vertretenen widersprechen; im Rahmen der ZGB-Revision und der damit zusammenhängenden Einführung der eigenen Vorsorge (Art. 360-373 ZGB) wurden die damals vorgesehenen behördlichen Massnahmen, namentlich die Vormundschaft, die Beiratschaft und die Beistandschaft (Art. 360-455 aZGB), durch das einheitliche Rechtsinstitut der Beistandschaft (Art. 390-425 ZGB) ersetzt; vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 28. Juni 2006, BBI 2006 S. 7002 f.

[15] Widmer Blum, Art. 365 ZGB N. 15 mit Verweis auf BGE 118 II 104 und BGE 107 II 109

[16] Widmer Blum, Art. 365 ZGB N. 15

[17] Besondere Bestimmungen für Angehörige bei behördlichen Massnahmen

[18] Jungo, Art. 363 ZGB N. 24 mit Verweisen

[19] Geiser, Art. 363 ZGB N. 14

[20] Wohlgemuth, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Hrsg.: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck), Zürich/Basel/Genf 2016, N. 4.76

[21] Renz, N. 663 mit Verweis auf den Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts, Obergericht des Kantons Bern, vom 27. März 2017, Erw. 33 f., in: ZKE 2017 S. 443 f.

[22] BGE vom 22. Juni 2021, 5A_874/2020, Erw. 4

[23] Vgl. BGE vom 22. Juni 2021, 5A_874/2020, Erw. 4 f.; Wolf/Jakab, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2021 im Familienrecht, Ehe- und Erwachsenenschutzrecht, in: ZBJV 2022 S. 368

[24] Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 14. Februar 2022 N. 111

[25] Vgl. BGE vom 22. Juni 2021, 5A_874/2020, Erw. 5.6


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