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TVR 2000 Nr. 15

Registereintrag auf Erklärung innert sechs Monaten nach Scheidung, den angestammten Namen wieder führen zu wollen


§ 56 Abs. 1 und 2 VRG, Art. 149 Abs. 2 ZGB


1. Die Erklärung innert sechs Monaten nach Scheidung, den angestammten Namen wieder führen zu wollen beziehungsweise das entsprechende Gesuch um Eintrag des angestammten Namens ins Register ist abzuweisen, wenn Zweifel an der Richtigkeit des Namens bestehen. Bei dieser Erklärung handelt es sich um einen rechtsgestaltenden Akt, um ein echtes Wahlrecht. Diese Erklärung nach Art. 149 Abs. 2 ZGB (alte Fassung) ist zu unterscheiden von einem Gesuch um Namensberichtigung im Sinne von Art. 45 ZGB (alte Fassung).

2. Wendet eine Vorinstanz den falschen Rechtssatz an, so ist das eine Rechtsverletzung, die für sich allein nicht zur Aufhebung deren Entscheids führen muss. Erweist sich der Entscheid aus anderen rechtlichen Überlegungen als richtig, ist er zu bestätigen.


Sofia Dorian (Name geändert), in Rumänien geboren am 26. Dezember 1951, erwarb 1979 aufgrund der Heirat mit dem Schweizer Paul Grundhofer (Name geändert) das Bürgerrecht der Gemeinde Romanshorn. Diese Ehe wurde am 29. September 1982 geschieden. Am 30. April 1992 heiratete sie in Zürich den Türken Sükrü Hüsum (Name geändert). Diese Ehe wurde allerdings nur wenige Monate gelebt. Mit Urteil des Zürcher Obergerichts vom 14. Juli 1997 wurde diese gestützt auf den bis Ende 1999 gültigen Art. 142 ZGB geschieden.
Mit Schreiben vom 2. September 1997 erklärte Sofia Dorian Hüsum, gestützt auf Art. 149 Abs. 2 ZGB (alte Fassung), gegenüber dem Zivilstandsamt Romanshorn, dass sie ihren angestammten Namen «Müller» wieder führen wolle. Zu diesem Zweck legte sie das Scheidungsurteil des Zürcher Obergerichts bei, aus welchem sich ergebe, dass ihr Familienname vor der Heirat nicht Dorian, sondern Müller gewesen sei.
Am 3. November 1998 gelangte Sofia Dorian Hüsum erneut an das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau (AHZ) und liess den Antrag stellen, es sei nach ihrer Scheidung von Sükrü Hüsum der Name «Müller» ins Zivilstandsregister einzutragen. Da über das Gesuch vom 2. September 1997 noch nicht entschieden worden sei, ersuche sie um einen förmlichen Entscheid. Sie habe im Scheidungsverfahren den Geburtsschein eingereicht, wo als Familienname «Müller-Dorian» und als Name des Vaters «Müller Andreas» (Name geändert) aufgeführt sei.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 1999 wies das AHZ das Gesuch vom 3. November 1998 ab. Es begründete dies insbesondere damit, dass die bestehenden «Ungereimtheiten» mit den vorgelegten Dokumenten nicht hätten behoben werden können. Der Sachverhalt sei keinesfalls klar. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das DJS ab. Auch das Verwaltungsgericht weist ab.

Aus den Erwägungen:

2. a) In Frage steht, ob die Beschwerdeführerin den angestammten Namen nach der Scheidung von Sükrü Hüsum vom 14. Juli 1997 führen kann. Es ist somit das alte, das heisst, bis Ende 1999 gültige Scheidungsrecht (aZGB) anwendbar.

b) Die Beschwerdeführerin bringt vorab vor, sie habe im Rekursverfahren geltend gemacht, dass der Entscheid des AHZ vom 15. Oktober 1999 schon im Ansatzpunkt falsch liege. Sie habe nicht eine Berichtigung ihres Namens im Sinne von Art. 45 ZGB (alte Fassung) verlangt, sondern eine Erklärung im Sinne von Art. 149 Abs. 2 ZGB (alte Fassung) abgegeben, wonach sie ihren angestammten Namen Müller wieder tragen wolle. Darauf sei die Vorinstanz mit keinem Wort eingegangen. Vielmehr habe diese – wie schon das AHZ – alles unter dem Aspekt einer Berichtigung im Sinne von Art. 45 ZGB (alte Fassung) abgehandelt. Sie habe aber einen verfassungs- und konventionsrechtlich geschützten Anspruch (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) darauf, dass ihre Argumente nach Art. 149 Abs. 2 ZGB (alte Fassung) und nicht nach Art. 45 ZGB (alte Fassung) behandelt und geprüft würden.

c) Betrachtet man den Entscheid des AHZ, so fällt auf, dass er ausschliesslich Bezug auf Art. 45 ZGB (alte Fassung) nimmt. Es heisst dort, dass eine Berichtigung des Namens respektive die Ergänzung einer Eintragung auf dem Verwaltungsweg nur in Betracht komme, wenn der Sachverhalt klar sei. Die Unrichtigkeit der Eintragung müsse «liquid» sein. Die von der Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen seien bezüglich des Namens widersprüchlich. Die Umstände, die zu diesem Widerspruch geführt hätten, liessen sich wohl nur im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens – wenn überhaupt – schlüssig klären. In ihrem Rekurs vom 8. November 1999 liess die Rekurrentin in der Tat vorbringen, der angefochtene Entscheid stütze sich auf eine falsche Rechtsgrundlage nämlich Art. 45 ZGB (alte Fassung) anstelle von Art. 149 Abs. 2 ZGB (alte Fassung). Es müsse im Verwaltungsverfahren abgeklärt werden, welcher der nach ihrer Scheidung von S. Hüsum zu tragende und in die Zivilstandsregister einzutragende Name sei. Die Rekurrentin dürfe nicht einfach auf den Weg des Zivilrichters verwiesen werden.
Betrachtet man nun den Rekursentscheid, so ergibt sich, dass sich das DJS eingangs auf Art. 45 ZGB (alte Fassung) stützt und dann die Vorbringen der Rekurrentin bezüglich falscher Rechtsgrundlage (nicht Art. 45 ZGB [alte Fassung], sondern Art. 149 Abs. 2 ZGB) praktisch wörtlich wiedergibt. Damit setzt es sich aber im Folgenden nicht auseinander, sondern geht nur auf Art. 45 ZGB (alte Fassung) ein und kommt zum Schluss, dass eine Berichtigung beziehungsweise die Ergänzung der bestehenden Eintragung auf dem Verwaltungsweg nicht in Frage komme. Dabei könne es nicht Aufgabe der Zivilstandsbehörden beziehungsweise deren Aufsichtsbehörden sein, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens umfangreiche Sachverhaltsabklärungen zu tätigen.
Wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zu Recht rügt, ist damit die Vorinstanz materiell mit keinem Wort auf ihre Argumentation eingegangen.

d) Die Berichtigung einer Eintragung (im Register) gemäss Art. 45 ZGB (alte Fassung) ist von der auf eine Erklärung gemäss Art. 149 Abs. 2 ZGB (alte Fassung) folgenden Eintragung in die Zivilstandsregister klar zu trennen. Die Voraussetzungen sind ja auch ganz verschieden.
Die Rechtsanwendung ist Subsumtion von Lebenssachverhalten unter Rechtsnormen mit anschliessender Feststellung der Rechtsfolge (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 50 Rz 10). Die wichtigste Art von Rechtsverletzung ist die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes (vgl. § 56 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 VRG). Die Nichtanwendung eines im konkreten Fall massgebenden Rechtssatzes bedeutet eine Verletzung des Prozessgrundsatzes der richterlichen Rechtsanwendung (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., Rz 41). Stellt das Verwaltungsgericht eine Rechtsverletzung fest, so führt das in der Regel zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
Bei näherer Betrachtung kann jedoch trotz Bezugnahme auf einen falschen Rechtssatz festgehalten werden, dass die Vorinstanz materiell geprüft hat, ob die Voraussetzungen für einen Eintrag des Namens, gestützt auf eine Erklärung gemäss Art. 149 Abs. 2 ZGB (alte Fassung), gegeben sind oder nicht. Beide Vorinstanzen haben sich mit allen möglichen Kopien von Urkunden betreffend «Müller» nach allen Seiten auseinandergesetzt und sind zum Schluss gekommen, das Gesuch um Eintragung des Familiennamens «Müller» sei abzuweisen. Es trifft zwar formell zu, dass die Vorinstanzen sich eine Rechtsverletzung vorhalten lassen müssen, doch ist die Beschwerdeführerin nicht unschuldig an der ganzen Verwirrnis. Es rechtfertigt sich deshalb nicht – wie noch im einzelnen zu zeigen sein wird – die Sache rein kassatorisch zu erledigen. Es ist dem Verwaltungsgericht nämlich nicht unbenommen, einen formell falsch begründeten Entscheid der Vorinstanz mit anderen rechtlichen Überlegungen zu bestätigen. Diese Befugnis kommt ihm insbesondere dort zu, wo es nur um Rechtsfragen geht und deren Beantwortung zu einem klaren Ergebnis führt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., § 63 Rz 11).

3. a) Die Beschwerdeführerin hat innert der Frist von sechs Monaten, nachdem das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist (14. Juli 1997), die Erklärung abgegeben, dass sie den angestammten Namen «Müller» wieder führen wolle. Die Rechtzeitigkeit des Gesuches/der Erklärung vom 2. September 1997 ist unbestritten. Unbestritten ist ebenso die richtige Adressierung des Gesuchs/der Erklärung an ein Zivilstandsamt (Romanshorn). Das Zivilstandsamt überwies die Angelegenheit alsdann zu Recht an das AHZ, da ausländische Urkunden vorgelegt wurden (Art. 177 b Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953 i.V. mit § 2 der Verordnung des Regierungsrates über das Zivilstandswesen vom 20. Dezember 1999).

b) Neben der Weiterführung des während der Ehe getragenen Namens kann der Ehegatte, der seinen Namen durch die Heirat geändert hat, zum «angestammten Namen» oder zum «Namen, den er vor der Heirat trug» zurückkehren. Mit dem vor «der Heirat getragenen Namen» ist der unmittelbar vor der Trauung tatsächlich geführte gemeint. Dies kann auch ein Doppelname nach Art. 160 Abs. 2 ZGB (alte Fassung) sein. Soll dieser Name in irgendeiner Weise geändert werden, bedarf es einer Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB. Dies gilt grundsätzlich auch für einen ausländischen Namen. Angestammt ist vorab der durch Kindesverhältnis erhaltene oder durch Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB erworbene Name. Auch der angestammte Name kann nach der Scheidung nur so wieder angenommen werden, wie er tatsächlich bestanden hat. Dem Ehegatten, der durch die Heirat seinen Namen geändert hat, steht ein echtes Wahlrecht zu. Ob überhaupt eine und gegebenenfalls welche der im Gesetzvorgesehenen Änderungen eintreten soll, steht (allein) im Belieben der betroffenen Person. Die höchstpersönliche Erklärung bedarf keiner Begründung; es handelt sich um einen rechtsgestaltenden Akt. Das Zivilstandsamt hat anhand der vorgelegten Urkunden die Zulässigkeit der Erklärung und die Identität der erklärenden Person zu prüfen (zum Ganzen Honsell/Vogt/Geiser, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Basel und Frankfurt am Main, 1996, Art. 149 Rz 7 bis 9).

c) Die Beschwerdeführerin hat (für sich und ihre Kinder) nach erneutem Anhängigmachen der Scheidung von S. Hüsum bei der Direktion des Innern des Kantons Zürich ein Gesuch um Änderung ihres Namens in «Müller» eingebracht, das aber mit Verfügung vom 14. Juli 1997 abgewiesen wurde. In ihrer Erklärung vom 2. September 1997 hat sie sich folgerichtig auf die Wiederführung ihres angestammten Namens beschränkt. Dabei ist sie zu behaften. Das mit Eingabe vom 3. November 1998 ausgeweitete Begehren um Bewilligung, den «angestammten beziehungsweise vor der Heirat getragenen beziehungsweise zu tragenden Namen Müller zu führen», ist – da nicht innerhalb der Frist gemäss Art. 149 Abs. 2 ZGB (alte Fassung) eingereicht – unbeachtlich. Das AHZ hat zwar das erweiterte Begehren in seiner Verfügung vom 15. Oktober 1999 aufgeführt, doch letztlich entschieden, dass das Gesuch um Eintragung des Namens Müller abgewiesen werde.

d) Es fragt sich damit, welches der angestammte Name der Beschwerdeführerin ist. Was nun die Beschwerdeführerin hierzu an Akten einbringt und vortragen lässt, ist alles andere als durchsichtig beziehungsweise mehr als merkwürdig.

aa) Sie behauptet, sie sei am 27. Dezember 1996 durch Andreas Müller anerkannt worden. Die Anerkennungsurkunde als solche legt sie aber weder im Original noch in Kopie bei. Einzig aus Beilage 10 der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass Nachforschungen des rumänischen Innenministeriums ergeben hätten, dass Andreas Müller sie am 27. Dezember 1996 anerkannt habe und dass ihr der Geburtsschein Nr. 471 451 ausgehändigt worden sei; allerdings stehe in der Rubrik «Familienname» fälschlicherweise «Müller» anstelle von «Dorian». Das aber genügt nun wirklich nicht, um den angestammten Namen «Müller» zu belegen. Auch fehlen jegliche weiteren Angaben zu dieser Person, also weder Wohnsitz noch Staatsangehörigkeit. Ist er Schweizer, wäre es ein leichtes, diese Anerkennung durch entsprechenden Zivilstandsregister-Auszug zu belegen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es nicht Sache der Zivilstandsbehörden, Nachforschungen anzustellen, sondern allein die ihrige.

bb) Auch der in Kopie eingereichte Entscheid des Amtsgerichtes Fagaras im Kreis Brasov in Rumänien vom 8. Mai 1998 ist nicht geeignet, den angestammten Namen «Müller» zu belegen. Dieser Entscheid soll gewissermassen das Scheidungsurteil vom 7. Juli 1978 in dem Sinne korrigieren («Verbesserung des materiellen Fehlers»), als bestätigt wird, dass sie den vor jener Ehe getragenen Namen «Müller» anstelle von «Dorian» wiederaufnehme. Warum jenes Scheidungsurteil fälschlicherweise die Wiederaufnahme des Familiennamens «Dorian» aufgeführt haben soll, ist nun wirklich nicht ersichtlich, nachdem sie damals noch gar nicht durch A. Müller anerkannt worden sein kann. Angesichts dieser Tatsache ist unerfindlich, dass die Art. 25 f. IPRG überhaupt eine Bedeutung haben könnten. Deren Bemühung ist juristische Verblendung.

cc) Betrachtet man die Meldung der Schweizerischen Vertretung in Bukarest vom 7. August 1979 über die Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit P. Grundhofer, so steht im Original: «Name des Vaters: unbekannt beziehungsweise Tochter des …?» Auf der Fotokopie des FAX steht dann «MÜLLER Andreas», und zwar auf der sonst identischen Formularmeldung vom 7. August 1979. Da liegt die Vermutung einer Fälschung mehr als auf der Hand.

dd) Die Kopie der Geburtsurkunde Nr. 114 694 vom 14. Februar 1995 belegt, wie gut sich der Familienname offenbar manipulieren lässt. Hier ist schon vom Datum her die Namensangabe «Müller» wohl nachträglich eingefügt worden, denn die angebliche Anerkennung erfolgte erst am 27. Dezember 1996. ee) Obwohl der Hauptvorwurf im vorinstanzlichen Verfahren das Nichtvorlegen von Originalen war, äussert sich die Beschwerdeführerin dazu im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht. Es wird zwar behauptet, dass das Zivilstandsamt Romanshorn ein Originaldokument betreffend den abgeänderten Namen erhalten habe und dass die Beschwerdeführerin davon ausgegangen sei, dieses Dokument sei dem Obergericht des Kantons Zürich weitergeleitet worden. Aus der Bestätigung des Obergerichtes des Kantons Zürich geht aber hervor, dass eben nie Originaldokumente vorlagen. Die Beschwerdeführerin hätte es in der Hand gehabt, zumindest nähere Anhaben über Andreas Müller, wie Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnort zu machen. Ist er Schweizer, liesse sich mit dessen Registereintrag ohne weiteres die behauptete Anerkennung belegen. Schliesslich wäre selbst eine Reise nach Bukarest möglich, um sich die behaupteten nötigen Papiere zu beschaffen. Per Bus kostet das absolut kein Vermögen (ca. Fr. 400.–).

ff) Mit dem Urteil des Zürcher Obergerichts vom 14. Juli 1997 kann die Beschwerdeführerin ebenso nicht ihren angestammten Namen, der Müller sein soll,belegen. Zwar hat dieses Gericht eine Rubrum-Änderung von Dorian zu Müller beschlossen, doch lag ihm nur eine Kopie der Geburtsurkunde vor. Darüber hinaus kann das Urteil aber nicht zu einer unmittelbaren Korrektur des Familienregisters führen. Schliesslich steht im Rubrum ja der Name Sofia Dorian Hüsum in Klammern. Daran ändert die Mitteilung der Scheidung an die Zivilstandsämter Zürich und Romanshorn nichts.
All dies zeigt, dass das AHZ berechtigte Zweifel am Namen «Müller» hegte, weshalb der Registereintrag des «angestammten» Namens aufgrund der Erklärung gemäss Art. 149 Abs. 2 ZGB (alte Fassung) zu verweigern ist.

Entscheid vom 13. September 2000

Aus den Erwägungen des mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angerufenen Bundesgerichts:

2. Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht in verschiedener Hinsicht eine Verletzung von Bundesrecht vor:

a) Für bundesrechtswidrig hält sie den angefochtenen Entscheid zunächst schon deshalb, weil ihr der Familienname Sofia Dorian weiterhin aufgezwungen werde, obschon sie erklärt habe, den durch die geschiedene Ehe erhaltenen Namen nicht mehr tragen zu wollen. Zwar handelt es sich bei der Namenserklärung des geschiedenen Ehegatten (früher: Art. 149 Abs. 2 ZGB; seit 1. Januar 2000: Art. 119 Abs. 1 ZGB) um einen rechtsgestaltenden Akt. Doch wird allein durch Abgabe der Erklärung die Namensänderung noch nicht herbeigeführt und verliert der Erklärende den bisherigen Namen nicht. Vielmehr hat der zuständige Zivilstandsbeamte die Zulässigkeit der Erklärung auf Grund der vorgewiesenen Urkunden zu prüfen. Gegebenenfalls beglaubigt er die Unterschrift des Erklärenden, übergibt ihm ein Doppel und übermittelt weitere Doppel dem Zivilstandsamt des Heimatortes und des Wohnsitzes des Erklärenden (Art. 117c Abs. 1 ZStV; SR 211.112.1).

b) Als Verletzung der Art. 25 ff. IPRG rügt die Beschwerdeführerin, dass das Verwaltungsgericht den Beschluss des Bezirksgerichts von Fagaras vom 8. Mai 1998 nicht anerkannt habe, aus dem sich ergebe, dass das Scheidungsurteil vom 7. Juli 1978 fälschlicherweise den Namen «Dorian» statt «Müller» als ihren vor der damals geschiedenen ersten Ehe getragenen Namen bezeichne. Weder hegte die Vorinstanz Zweifel an der Zuständigkeit des rumänischen Gerichts hinsichtlich des in Frage stehenden Entscheids, noch hielt sie die Entscheidung beziehungsweise deren Ergebnis als mit dem Ordre public unvereinbar. Sie stellte sich vielmehr auf den Standpunkt, angesichts des Umstandes, dass Andreas Müller die Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt anerkannt haben sollte (27. Dezember 1996), als das (berichtigte) Urteil längstens ergangen war (7. Juli 1978), könne Art. 25 IPRG keine Bedeutung haben. Damit versagte die Vorinstanz der Entscheidung die Anerkennung auf Grund einer inhaltlichen Nachprüfung. Dieses Vorgehen erweckt Bedenken, da gemäss Art. 27 (Abs. 3) IPRG die ausländische Entscheidung, von der Vereinbarkeit mit dem schweizerischen Ordre public (Abs. 1) und von den in Abs. 2 aufgezählten, hier nicht in Betracht fallenden verfahrensrechtlichen Tatbeständen abgesehen, in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden darf. Die Frage braucht aber nicht weiter erörtert zu werden, da es hier nicht um die Anerkennung eines ausländischen Entscheids – weder eines Scheidungsurteils (Art. 65 IPRG) noch einer Kindesanerkennung (Art. 73 IPRG) – geht, sondern um eine Namensänderung zufolge Scheidung. Gemäss dem im Zeitpunkt der Scheidung der Ehe mit Sükrü (14. Juli 1997) geltenden Scheidungsrecht hatte die Beschwerdeführerin das Recht, binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils gegenüber dem Zivilstandsbeamten zu erklären, den angestammten Namen oder den Namen, den sie vor der Heirat trug, wieder führen zu wollen (Art. 149 Abs. 2 aZGB).

3.a) Nach Art. 37 Abs. 1 erster Halbsatz IPRG untersteht der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz schweizerischem Recht. Nichts anderes gilt für die Voraussetzungen und Wirkungen der Namensänderung (Art. 38 Abs. 3 IPRG). Eine Person kann zwar verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht (Art. 37 Abs. 2 IPRG). Darauf könnte sich die Beschwerdeführerin jedoch selbst dann nicht berufen, wenn sie rumänisch-schweizerische Doppelbürgerin sein sollte: Einerseits wäre sie (auch) Schweizerin mit Wohnsitz in der Schweiz, und andererseits änderte auch sonst ein Doppelbürgerrecht nichts daran, dass schweizerisches Recht massgebend ist (Art. 37 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 IPRG; BGE 126 III 1 E. 4 S. 4; 116 II 504 E. 2 S. 506).

b) Die Beschwerdeführerin hat am 2. September 1997 – fristgemäss – erklärt, den angestammten Namen weiterzuführen. Als angestammter Name gilt der durch das Kindesverhältnis erhaltene, allenfalls der durch Namensänderung (Art. 30 Abs. 1 ZGB) erworbene Name, sofern die Person zum Zeitpunkt der Namensänderung noch ledig war (Lüchinger/Geiser, Basler Kommentar, N 7 zu Art. 149 ZGB). Nach Art. 270 Abs. 2 ZGB erhält das nicht eheliche Kind den Familiennamen der Mutter. Die Anerkennung durch den Vater hat – im Gegensatz zum früheren Recht – keine Wirkungen auf den Familiennamen des Kindes (Hegnauer, Berner Kommentar, N 173 zu Art. 260 ZGB). Es kommt daher nicht darauf an, ob und gegebenenfalls wann die Beschwerdeführerin von einem gewissen Andreas Müller als Kind anerkannt wurde und welches nach rumänischem Recht die Wirkungen hinsichtlich des Kindesnamens wären.
Familienname der Mutter war nach der Aktenlage der Name «Dorian». Zu keinem anderen Ergebnis hätte die Erklärung der Beschwerdeführerin, so sie fristgemäss abgegeben worden wäre, geführt, den vor der Ehe getragenen Namen – damit den unmittelbar vor der Trauung tatsächlich geführten Namen – weiterzuführen, behauptet sie doch nicht einmal, vor der Trauung mit Sükrü Hüsum einen anderen Namen als «Dorian» geführt zu haben. Unter den gegebenen Umständen haben die Vorinstanzen die auf den Namen «Müller» gerichtete Erklärung der Beschwerdeführerin zu Recht als unzulässig erklärt und abgewiesen.

c) Ins Leere geht nach dem Gesagten von vornherein die Rüge der Verletzung von Art. 13 Abs. 3 ZStV, wonach der Zivilstandsbeamte von Amtes wegen die nötigen Erhebungen macht, falls der Anzeiger nicht in der Lage ist, die erforderlichen Ausweise über die einzutragenden Tatsachen beizubringen, oder dessen Angaben unvollständig oder als nicht zuverlässig erscheinen.

Urteil vom 25. Januar 2001

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