Art. 149 Abs. 2 ZGB
- TVR 2000 Nr. 15
Registereintrag auf Erklärung innert sechs Monaten nach Scheidung, den angestammten Namen wieder führen zu wollen
Registereintrag auf Erklärung innert sechs Monaten nach Scheidung, den angestammten Namen wieder führen zu wollen