TVR 2000 Nr. 17
Vorübergehender Ausschluss eines Schülers von der Schule als vorsorgliche Massnahme
§ 70 Abs. 2 KV, § 26 UG, § 27 UG, § 11 VRG
1. Ein zur Gewalt neigender Schüler der 6. Klasse kann im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorübergehend von der Schule ausgeschlossen werden, sofern dessen Fehlverhalten den Schulbetrieb und das Funktionieren einer ganzen Klasse in Frage stellt.
2. Parallel dazu ist eine sofortige Begutachtung anzuordnen, um über eine ins Auge gefasste Sonderschulung raschmöglichst zu entscheiden. Eine Schulentlassung im Sinne von § 27 UG kann in der Regel nicht in Frage kommen.
Tarkan (Name geändert), geboren 6. Juni 1987, kam im Rahmen des Familiennachzuges ein Jahr vor seinem Kindergarteneintritt mit seiner Mutter, einem älteren Bruder und einer älteren Schwester aus Mazedonien in die Schweiz. Bereits in den ersten zwei Schuljahren klagte sein damaliger Lehrer über erhebliche Disziplinarprobleme (Unaufmerksamkeit; Mühe, sich in Gruppen einzuordnen und die Schulregeln einzuhalten; Vergessen von Strafaufgaben; Neigung, Konflikte gewaltsam anzugehen). Auf August 1997 wurde Tarkan zu einer Lehrerin umgeteilt, um ihm einen pädagogischen Neubeginn in der 3. Klasse zu ermöglichen. Im Herbst 1997 hatte er einen schulpsychologischen Test abzulegen, der eine durchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit ergab und eine sensible Wesensseite offenbarte, die entsprechend hohe Ansprüche an seine Bezugspersonen stellt. Im folgenden Elterngespräch wurde unter anderem empfohlen, Tarkan aufgrund seines Schlafmankos früh ins Bett zu schicken. Ab Schulbeginn 1998 (4. Klasse) wurde er einer anderen Lehrerin zugeteilt, wobei diese teilweise durch eine Vikarin vertreten wurde. Mit Protokoll vom 10. Dezember 1998 hielt die Vikarin zuhanden der Eltern beziehungsweise des verantwortlichen Vaters folgendes fest: 1. Nach 20 Uhr gehört Tarkan nicht mehr auf die Strasse. Er gerät so in schlechte Gesellschaft. 2. Das Rauchen ist für ein Kind absolut schädlich. 3. Tarkan muss sich beherrschen lernen: Es geht nicht an, dass man jemandem aus Wut die Faust ins Gesicht schlägt. 4. Tarkan hätte in der Schule gute Chancen, wenn er sich ernsthaft und ausdauernd anstrengen würde. Es ist darauf zu achten, dass er seine Hausaufgaben sorgfältig macht. Im Frühjahr 1999 schilderte die Lehrerin erneut die Probleme mit Tarkan (verspätetes Zur-Schule-kommen, Nichterledigen der Aufgaben, Übermüdung, Riechen nach Zigarettenrauch, Beschimpfungen, Störung des Unterrichts). Mit dem Start ins neue Schuljahr (5. Klasse) verschärften sich die Probleme mit Tarkan. Es kam zu einem weiteren Gespräch der Behörde mit den Eltern. Alsdann wurde der Schulinspektor beigezogen, worauf ein «Vertrag» über das Verhalten Tarkans aufgestellt wurde (24. November 1999). Anlässlich eines Gespräches mit den Eltern musste ein Nichteinhalten des Vertrages in allen Punkten festgehalten werden. Der Schulinspektor hielt zudem fest, dass die Lehrerinnen unverhältnismässig viel Energie in die Disziplinierung des Knaben stecken müssten. Dessen schulische Leistung falle zunehmend ab. Auch sei er immer wieder an Schlägereien im Schulhausgang, auf dem Pausenplatz und auf dem Schulweg beteiligt. Als weiteres Vorgehen wurde den Eltern eine allerletzte Chance eröffnet beziehungsweise folgende Massnahmen angedroht: Vorübergehendes Wegweisen von der Schule, Umteilung in eine andere Klasse und Einweisung in eine öffentliche Institution (Sonderschule).
An ihrer Sitzung vom 6. März 2000 beschloss die Primarschulbehörde, Tarkan in eine andere Klasse umteilen zu lassen. Die Primarschulvorsteherschaft teilte daraufhin den Eltern Tarkans mit, er habe, gestützt auf den Entscheid des Inspektors vom 13. März 2000, nach den Frühlingsferien die Klasse von Lehrer R zu besuchen. Die Aufzeichnungen Rs über das Verhalten von Tarkan ab 25. April 2000 bestätigen allesamt längst bekanntes Fehlverhalten.
Am 10. Juli 2000 schrieb die Primarschulvorsteherschaft den Eltern Tarkans, dieser habe seine letzte Chance definitiv nicht genutzt, weshalb beim DEK ein Antrag auf Ausschulung von Tarkan gestellt werde. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Schreiben vom 13. Juli 2000) verfügte das DEK am 27. Juli 2000, dass Tarkan (per Schulbeginn) vorzeitig aus der Schulpflicht entlassen und dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werde. Das DEK stützte sich dabei auf § 27 UG. Es begründete seinen Entscheid im wesentlichen damit, alle bisherigen Massnahmen seien erfolglos geblieben, weshalb im Interesse des Schulbetriebs, das heisst der Mitschülerinnen und Mitschüler sowie der Lehrkräfte, eine Entlassung angezeigt sei. Die von der Schulbehörde geltend gemachten Gründe seien triftig. Dieser Entscheid bedeute nur, dass Tarkan nicht mehr berechtigt oder verpflichtet sei, die Schule in der Schulgemeinde D oder in einer anderen thurgauischen Schulgemeinde zu besuchen. Vielmehr hätten die Eltern oder die Vormundschaftsbehörde dafür besorgt zu sein, dass er in einer Institution platziert werde, die in der Lage sei, Tarkan adäquat zu unterrichten. Die vorzeitige Entlassung Tarkans dränge sich nicht zuletzt auch zum Schutze der Mitschüler und Mitschülerinnen vor dessen verbaler und körperlicher Gewalt auf. Mit Eingabe vom 11. August 2000 gelangen die Eltern Tarkan ans Verwaltungsgericht. Der Vizepräsident des Verwaltungsgerichtes bestätigte den Entzug der aufschiebenden Wirkung durch das DEK. In der Sache heisst das Verwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gut.
Aus den Erwägungen:
2. a) Nach Art. 19 BV ist der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gewährleistet. Diese Bestimmung deckt sich weitgehend mit der bisherigen Verfassungsbestimmung (Art. 27 Abs. 2 aBV), so dass die entsprechende Lehre und Praxis beigezogen werden können. Der Grundschulunterricht bezweckt, dass jeder Schüler die ihm gerechte bestmögliche Schulbildung erhält (§ 2 Abs. 1 UG). Diese dauert neun Jahre (§ 26 UG) und ist obligatorisch (§ 70 Abs. 2 KV). Daraus lässt sich umgekehrt gewissermassen ein Anspruch auf Volksschulbildung ableiten (vgl. Stähelin, Wegweiser durch die Thurgauer Verfassung, Frauenfeld 1991, § 70 N. 3). Dem Grundschulunterricht entspricht im Kanton Thurgau die Volksschule, wozu die Primarschulen, die Sekundar- und Realschulen unter Einbezug der Förderkurse, Einschulungs- und Sonderklassen sowie die Sonderschulen gehören (Stähelin, a.a.O., § 70 Nr. 4; § 9 Abs. 1 lit. a UG).
b) Die (obligatorische) Schulpflicht beträgt – wie gesagt – neun Jahre. Wenn triftige Gründe vorliegen, kann das Departement nach Anhören der Schulbehörde die vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht bewilligen (§ 27 UG). Das DEK hat sich in seiner Begründung ausschliesslich auf diese Bestimmung gestützt, zu Unrecht, wie noch zu zeigen sein wird (E. 2c) cc) am Ende).
Die vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht bedeutet gewissermassen vorzeitige Beendigung der Unterrichtung eines Schülers. Dazu müssen triftige Gründe vorliegen; solche sind gegeben, wenn ein weiterer Schulbesuch sinnlos und die Unterbringung in einem Heim nicht möglich oder nicht angebracht ist. Ohne Ersatzmassnahme wird sie in der Regel höchstens ein Jahr vor Ende der Schulpflicht bewilligt werden können (vgl. Plotke, Schweizerisches Schulrecht, Bern 1979, S. 149). Broghi (in Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Basel/Zürich/Bern, 1988) hält einen Schulausschluss mit Art. 27 Abs. 2 aBV sogar als unvereinbar (Rz 48). Hier geht es um einen Schulausschluss eines Sechstklässlers, was von vornherein kaum möglich sein dürfte. Betrachtet man nun aber den angefochtenen Entscheid, erhellt sich, dass es dem DEK gar nicht um eine vorzeitige Entlassung im Sinne von § 27 UG geht. Das DEK spricht ja selbst davon, dass der Entscheid nur bedeute, dass Tarkan nicht mehr berechtigt oder verpflichtet sei, die Schule in D oder in einer anderen thurgauischen Gemeinde zu besuchen. Gleichzeitig weist das DEK aber auch darauf hin, dass nach einer Lösung gesucht werden müsse, um Tarkan adäquat (bis zum Ende der Schulpflicht) zu unterrichten. Damit geht es im Grunde genommen um eine Fernhaltung Tarkans vom Unterricht an der Primarschule D, weil er aufgrund seines Verhaltens dort nicht mehr tragbar sei. Wie es sich damit verhält, wird noch zu prüfen sein. Hier jedoch ist zuerst danach zu fragen, ob dazu eine gesetzliche Grundlage besteht.
c) Das Interesse der Mitschülerinnen und Mitschüler sowie der Lehrkräfte insbesondere an einem geordneten Schulbetrieb ist hoch zu werten. Nicht umsonst kennt ja das Gesetz entsprechende strafrechtliche und disziplinarische Sanktionen bei Verstössen. Schülerinnen und Schüler sind verwaltungsrechtlich als Anstaltsbenützer zu betrachten. Sie stehen in einem besonderen Rechtsverhältnis (Sonderstatusverhältnis) zum Gemeinwesen. Sie sind gehalten, die Anordnungen der Schulbehörde und der Lehrerschaft zu befolgen und sich anständig zu verhalten. Sie haben alles zu unterlassen, was sie selber, ihre Mitschülerinnen und Mitschüler sowie Drittpersonen körperlich oder seelisch gefährden oder was Sachen beschädigen könnte (vgl. ZBl 1997 S. 544).
aa) Lehrkräfte können Schüler disziplinarisch bestrafen, insbesondere bei Verstössen gegen die Schulordnung, bei unbotmässigem Verhalten gegen Mensch und Tier sowie bei Sachbeschädigungen (§ 21 Abs. 1 GVK). Bei schwerwiegenden Disziplinarverstössen kann die Schulbehörde einen Schüler vorübergehend von der Schule wegweisen (§ 21 Abs. 2 Ziff. 3 GVK).
bb) Aus wichtigen Gründen kann das Schulinspektorat ein Kind einer anderen Abteilung oder einem anderen Schulort zuteilen (§ 87 GVK). Hierzu ist festzuhalten, dass Tarkan bereits drei verschiedenen Klassen (Lehrerinnen/ Lehrern) in D zugeteilt worden war. Diese Zuteilungen oder Umteilungen fruchteten jedoch offensichtlich ebenfalls nicht, so dass es zur Fernhaltemassnahme im beschriebenen Sinne kam.
cc) Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass es der Schulbehörde D mit ihrem Antrag an das DEK gemäss Schreiben vom 10. Juli 2000 vielmehr um eine vorsorgliche Massnahme ging. Am Ende dieses Schreibens steht ja, Tarkan solle bis auf weiteres von der Schule dispensiert werden. Zur Erhaltung des bestehenden Zustandes oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen kann nämlich eine Behörde jederzeit vorsorgliche Massnahmen treffen (§ 11 VRG). Es fragt sich somit, ob die Voraussetzungen hierfür erfüllt waren beziehungsweise sind. Das DEK hat jedenfalls zwischenzeitlich selbst erkannt, dass Handlungsbedarf für eine Sonderschulung besteht, hat es doch Auftrag für eine raschmöglichste Begutachtung Tarkans durch den Jugendpsychologischen Dienst gegeben, wohl zur Bestätigung der von ihm ins Auge gefassten Sonderschulung Tarkans («Institution, die in der Lage ist, ihn adäquat zu unterrichten»). Tarkan verfügt gemäss Befund vom 4. September 1997 über eine durchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit. Das wird im neuesten Bericht vom 14. September 2000 differenzierend bestätigt, welcher dem Verwaltungsgericht noch vor Kurzem eingereicht wurde. Dieser Bericht des Pädagogisch-psychologischen Dienstes spricht nun davon, dass Tarkan seit längerer Zeit in der öffentlichen Klasse überfordert sei und dass eine schrittweise Normalisierung des Verhaltens nur mit Hilfe einer umfassenden und konstanten Erziehung, bevorzugt in einem Heim, möglich sei.
Gemäss § 10 UG kann der Regierungsrat Bildungsaufgaben für einen kleineren Kreis von Schülern, namentlich für schulpflichtige entwicklungsbehinderte Kinder selbst erfüllen oder einzelnen Gemeinden oder privaten Personen übertragen. Gestützt darauf (und ebenso auf § 33 UG) erliess der Regierungsrat die SonderschulV und ein dazugehöriges Sonderschulkonzept. Entwicklungsbehinderte schul- oder praktischbildungsfähige Kinder – was für Tarkan in diesem Sinne zutreffen dürfte – werden durch Vertragsschulen gefördert. Der Entscheid darüber, ob ein Kind als sonderschulpflichtig zu bezeichnen ist, obliegt dem Departement (§ 5 Abs. 1 SonderschulV). In aller Regel ist dazu ein Gutachten erforderlich. Vor diesem Entscheid des Departementes sind die Eltern und die Schulbehörde anzuhören (§ 5 Abs. 2 SonderschulV).
Aus der Entwicklung des Falles zeigt sich deutlich, dass das DEK von einer Sonderschulung Tarkans ausgeht. Dafür liegen in der Tat erhebliche Anhaltspunkte vor, doch ist diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Entscheides. Ist dem aber so, ergibt sich auch die Zuständigkeit des DEK für vorsorgliche Massnahmen, denn eine Zuweisung in eine Sonderklasse erscheint sowohl der Gemeinde als auch dem DEK nicht angezeigt (wofür der Entscheid bei der Schulbehörde läge [§ 9 Abs. 2 GVK]). Bevor das DEK einen Entscheid im Sinne von § 5 Abs. 1 SonderschulV trifft, kann es aber – wie gesagt – vorsorgliche Massnahmen treffen. In diesem Sinne hat das DEK dem Antrag der Schulgemeinde D vom 10. Juli 2000 entsprochen. Allerdings hat es in dem Sinne über das Ziel hinausgeschossen, als es einen Schulausschluss verfügte, obwohl offensichtlich nur eine vorsorgliche Massnahme bis zum Entscheid über die Platzierung in einer Sonderschule angeordnet werden wollte.
d) Der im Vergleich zu seinen Mitschülern beinahe zwei Jahre ältere Tarkan ist – wie sich die Beschwerdeführer selbst ausdrücken – kein «stilles Wasser». Er ist auch entsprechend gross und steckt mitten in der Pubertät. Wie sich aus den Akten ergibt, ist er bisher dreimal zu einer anderen Lehrkraft versetzt worden, stets wegen derselben Probleme: Müdigkeit, verbale und physische Gewalt gegen Mitschülerinnen und Mitschüler, Respektlosigkeit, Nichterledigen der Aufgaben, verspätetes Erscheinen zum Unterricht, Rauchen (in der 5. Klasse), Störung des Unterrichts, und zwar in einem Ausmass, das den tolerierbaren Rahmen sprengt. Das stellen die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in Abrede. Sie selbst sehen ja, dass eine Schulung im Rahmen der normalen Klassen in D fehlgeschlagen hat, und schliessen eine Heimeinweisung nicht aus.
e) Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, ihre Kinder ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und ihnen eine ihren Fähigkeiten und Neigungen soweit wie möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu ermöglichen. Zu diesem Zweck sind sie gehalten, in geeigneter Weise mit der Schule zusammen zu arbeiten (vgl. Art. 301 f. ZGB). Den Eltern von Tarkan gelingt es offensichtlich nicht, Weisungen und Vereinbarungen mit der Schulbehörde einigermassen einzuhalten und durchzusetzen.
An sich ist selbst ein vorübergehender Ausschluss auf der Stufe der Primarschule mit dem wichtigen pädagogischen Anliegen der Eingliederung wenig vereinbar (vgl. Broghi, a.a.O.), doch kann er im vorliegenden Fall gleichwohl nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Die Eltern wurden zu wiederholten Malen anlässlich von Elterngesprächen auf das Missverhalten Tarkans beziehungsweise auf ihre Verantwortung aufmerksam gemacht. Sie waren also vorgewarnt und mussten sich im klaren sein, dass solche Zustände auf Dauer nicht toleriert werden können. Gestützt darauf hat die Schulbehörde D nach Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen zu Recht einen entsprechenden Antrag beim DEK gestellt.
Um diesen Schulausschluss im Sinne der vorsorglichen Massnahme nicht unnötig zu verlängern, hat sich das Verwaltungsgericht bemüht, den Fall so schnell als möglich zu beurteilen, denn Tarkan bedarf der festen Zügel und soll in den Augen seiner Mitschüler nicht zum «Helden mit Ferienverlängerung» mutieren. Sollte sich die im Vordergrund stehende Heimeinweisung als unausweichlich erweisen, ist eine solche Massnahme nötigenfalls auch mit der Vormundschaftsbehörde abzustimmen (vgl. TVR 1995 Nr. 12; Mascello, Elternrecht und Privatschulfreiheit, St. Gallen 1995, S. 102 ff.; ZBl 1993, S. 31 f.).
Entscheid vom 27. September 2000