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TVR 2000 Nr. 27

Parkplatzersatzabgabe, Voraussetzungen


§ 72 f aPBG, § 33 Abs. 1 GastG


Vereinslokale, die in der Vereinstätigkeit eine nicht untergeordnete Stellung einnehmen, unterstehen seit 1. Januar 1997 der Patentpflicht. Das aber – verbunden mit sehr geringfügigen baulichen Änderungen – löst bei Nichterstellung der vorgeschriebenen Abstellplätze keine Parkplatzersatzabgabepflicht aus. Eine rein theoretische Möglichkeit, ein Vereinslokal neu auch dem Publikum zu öffnen, ist keine wesentliche Zweckänderung, die eine Parkplatzersatzabgabe zur Folge hätte.


Der Verein «Pele Club Thurgau» (Name geändert und im folgenden Verein genannt), der sich als Sympathieträger für sportbegeisterte Anhänger versteht, betreibt seit Jahren ein Clublokal in M. Mit Schreiben vom 7. Januar 1997 wurde der Verein durch die Gemeinde M über die Bestimmungen des am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen neuen GastG informiert. Dem Schreiben lag ein Fragebogen bei, welcher die Beurteilung des Clublokals nach neuem Recht erleichtern sollte. Nach Eingang des Fragebogens stellte sich der Gemeinderat alsdann auf den Standpunkt, dass der Betrieb des Lokals entgegen der Auffassung des Vereins eine nicht untergeordnete Stellung innerhalb der Vereinstätigkeit einnehme, weshalb ein Wirtschaftspatent nötig sei. In der Folge absolvierte ein Vereinsmitglied die Wirteprüfung, worauf der Verein im November 1997 das Gesuch um ein Patent für eine Wirtschaft mit Alkoholausschank einreichte. Der Gemeinderat prüfte das Patentgesuch auch in Bezug auf die baurechtlichen und feuerpolizeilichen Aspekte. Anlässlich eines Augenscheines konnte festgestellt werden, dass das Lokal 36 Sitzplätze aufweist, aber über keine eigenen Parkplätze verfügt. Der Gemeinderat entschied deshalb in seiner Sitzung vom 8. August 1998, nötig wären aufgrund der SN-Norm 641 400 drei Parkplätze und verpflichtete den Verein zur Bezahlung einer Parkplatzersatzabgabe in der Höhe von Fr. 12000.–. Den dagegen gerichteten Rekurs wies das DBU ab. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde des Clubs gut.

Aus den Erwägungen:

2. a) Auszugehen ist von den §§ 72 und 73 PBG. Daraus ergibt sich, dass alleiniger Anknüpfungspunkt für die Ersatzabgabe das Nichterstellen der vorgeschriebenen Plätze ist. Die Nichterstellung der Plätze ist jedoch verknüpft mit der Erstellung einer Baute oder Anlage, der wesentlichen Umgestaltung einer Baute oder Anlage, der wesentlichen Erweiterung einer Baute oder Anlage oder der wesentlichen Zweckänderung einer Baute oder Anlage. Eine Erstellungspflicht von Abstellplätzen bei bestehenden Bauten, deren Benützung den Verkehr wesentlich behindert, wie es § 98 Abs. 2 des (am 31. März 1996 ausser Kraft getretenen) Baugesetzes vom 28. April 1977 kannte, sieht das (neue) PBG nicht mehr vor.

b) Davon ging auch die Vorinstanz aus. Sie erwog unter anderem, in Frage komme nur der Tatbestand der (wesentlichen) Zweckänderung. Im vorliegenden Fall müsse aber von einer Zweckänderung gesprochen werden. Die Führung eines Vereinslokals, welches ausschliesslich im Rahmen von nicht öffentlichen Vereinsanlässen geführt werde, unterliege zwar nicht der Patentpflicht. Mit dem Gesuch um Erteilung eines Patents für eine Wirtschaft mit Alkoholausschank erfahre das Lokal jedoch offenkundig eine Zweckänderung, die wesentlich sei. Entscheidend hierfür sei die potentielle Nutzungsmöglichkeit des Lokals durch die Öffnung für den Publikumsverkehr.

c) Der Verein macht geltend, weder hätte sich in baulicher noch in betrieblicher Hinsicht eine wesentliche Änderung ergeben. In baulicher Hinsicht sei eine Lüftungsanlage erstellt worden, um den Anforderungen des GastG gerecht zu werden. Auch die Öffnungszeiten hätten nicht wesentlich geändert. Das Lokal werde aber nach wie vor ausschliesslich von Vereinsmitgliedern frequentiert. Speisen würden weder zubereitet noch angeboten. Das Lokal sei nach wie vor ein Vereinslokal; Aussenstehende fänden sich nicht ein. Schliesslich sei das Patent nur eingeholt worden, weil das Lokal aufgrund des neuen GastG nicht mehr als Vereinswirtschaft betrieben werden könne. Eine Zweckänderung sei damit nicht verbunden gewesen. Eine «potentielle Nutzungsmöglichkeit» sei gar nicht gegeben, eigne sich das Lokal doch gar nicht für Publikumsverkehr. Die Vorinstanz habe es unterlassen, sich hievon durch Augenschein zu überzeugen. Selbst wenn eine «potentielle Nutzungsmöglichkeit» gegeben wäre (was jedoch nicht der Fall sei), könnte dies allein nicht die Parkplatzerstellungspflicht auslösen, denn eine hypothetische Nutzungssteigerung sei kein die Primärverpflichtung gemäss § 72 PBG auslösender Tatbestand. In Frage kämen nur baurechtlich relevante Tatbestände. Schliesslich habe auch kein Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden müssen.

d) Die Gemeinde führt dazu im Wesentlichen aus, der Verein habe selbst um ein Patent für eine Wirtschaft mit Alkoholausschank ersucht. Der Umstand, dass der finanziell schwache Verein einen vollamtlichen Geranten ausgebildet und angestellt habe, lasse eher darauf schliessen, dass mit der Umnutzung zusätzliche Einnahmen generiert werden sollten, was nur mit einer Öffnung des Lokals auch für Nicht-Mitglieder möglich sei. Schliesslich sei der Verein bei seinem Schreiben vom 4. Februar 1998 zu behaften, worin er geschrieben hatte: «Weiter haben wir Erneuerungen durchführen müssen, um aus dem Vereinslokal ein Restaurant zu machen. Diese Arbeiten haben uns ungefähr Fr. 3 500.– gekostet.» Der Einbau einer Lüftungsanlage sei baubewilligungspflichtig. Letztlich sei eine Baubewilligung erteilt worden, indem es auf dem Gesuchsformular betreffend Patent heisse: «In baubewilligungstechnischer und feuerpolizeilicher Hinsicht in Ordnung.» Die Beschwerdeführerin vergesse, dass sie selbst um eine Nutzungsänderung ersucht und damit eine Zweckänderung deklariert habe.

e) Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar geht es in der Tat um die Frage, ob eine wesentliche Zweckänderung vorliegt. Nicht ernsthaft in Frage gestellt werden kann, dass der vorliegende Einbau der Lüftungsanlage keine wesentliche Erweiterung oder Umgestaltung der Baute darstellt, denn die getätigte Investition von Fr. 3500.– lässt angesichts der Grösse des Lokals mit Nebenraum auf einen sehr untergeordneten Eingriff schliessen. Deswegen muss der Verein auch nicht zusätzliche Einnahmen generieren. Von einer wesentlichen Zweckänderung kann deshalb nicht gesprochen werden. Betrachtet man den vorn dargestellten Ablauf des Patentverfahrens und das neue GastG, wird offensichtlich, dass am Charakter des Lokals nichts geändert werden wollte, dass aber aufgrund des neuen GastG um ein Patent hatte ersucht werden müssen, nimmt doch das Lokal nicht eine untergeordnete, sondern eine zentrale Stellung innerhalb der Vereinstätigkeit ein (§ 4 Ziff. 2 GastG). Nur deswegen untersteht es der Patentpflicht. Nach wie vor will der Verein sein Lokal aber nicht für Nichtmitglieder öffnen, auch wenn er das «Potential» dazu hätte. Trotz des Hinweises «Club-Restaurant» im Patentgesuch und trotz des etwas unglücklich verfassten Briefes vom 4. Februar 1998 geht es ihm nicht um ein Restaurant, sondern um ein Vereinslokal, und dabei ist er zu behaften. Blosse theoretische Möglichkeiten sind aber klarerweise keine Zweckänderungen. Die nur geringfügig verlängerten Öffnungszeiten ändern jedenfalls am Charakter des Lokals als Vereinslokal absolut nichts. Insbesondere bleibt es ja auch über Mittag geschlossen. Aus dem Umstand, dass der Verein die Patentpflicht akzeptierte und die Voraussetzungen für die Weiterführung des Lokals schuf, kann nicht gefolgert werden, er habe eine Nutzungsänderung im Sinne einer wesentlichen Zweckänderung angestrebt. Es ging dem Verein lediglich um die Anpassung ans neue GastG. Daraus versteht sich auch seine Wortwahl (Restaurant), denn das GastG kennt die patentpflichtige Vereinswirtschaft nicht. Gemäss § 33 Abs. 1 GastG hat das Patentgesuch die vorgesehenen Öffnungszeiten, das Platzangebot für die Gäste, die dem Betrieb zur Verfügung stehenden Abstellplätze für Fahrzeuge und das Betriebskonzept zu enthalten. Das Patent wird erteilt, wenn unter anderem ausreichend öffentliche oder private Abstellplätze für Fahrzeuge in der Nähe des Betriebes vorhanden sind. Der Gemeinderat hat das Patent erteilt, weil auch er der Auffassung war, es seien genügend öffentliche Parkplätze in der Nähe. Diese Bestimmung gibt aber keinerlei Grundlage für eine Ersatzabgabe. Einzige Grundlage hierfür ist § 73 PBG.
Somit ist festzuhalten, dass die grundsätzliche Voraussetzung für die Erhebung einer Ersatzabgabe, hier nämlich die wesentliche Zweckänderung gemäss § 72 Abs. 1 PBG, nicht gegeben ist.

Entscheid vom 9. Februar 2000

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