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TVR 2001 Nr. 1

Nachzug eines nicht gemeinsamen Kindes in die Schweiz


Art. 4 ANAG, Art. 17 Abs. 2 ANAG, Art. 8 EMRK


1. Art. 17 Abs. 2 ANAG kann nicht angerufen werden zum Nachzug eines nicht gemeinsamen Kindes (E. 2a).

2. Bedingungen, unter denen der Nachzug eines nicht gemeinsamen Kindes gleichwohl möglich ist (E. 2a).


Die Thailänderin G (geboren 1966) reiste am 21. Oktober 1997 in die Schweiz ein. Am 20. Juli 1998 heiratete sie den Schweizer W. Am 17. August 1998 stellte W das Gesuch um Nachzug seiner thailändischen Ehefrau, was bewilligt wurde (Aufenthaltsbewilligung B). Am 10. Oktober 2000 stellte er zudem das Gesuch um Nachzug des in Thailand lebenden Sohnes von G (geboren 1984). Das Ausländeramt des Kantons Thurgau lehnte ab. Es hielt fest, ein Rechtsanspruch auf Familiennachzug bestehe nicht, handle es sich doch beim Sohn nicht um ein gemeinsames Kind des Ehepaars W-G. G erhob erfolglos Rekurs beim DJS. Auch das Verwaltungsgericht weist ab.

Aus den Erwägungen:

2. a) Nach Art. 4 ANAG entscheidet die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung steht dem Ausländer nicht zu, sofern sich ein solcher nicht aus einer Sondernorm des Landesrechts oder eines Staatsvertrages ergibt. Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung, beziehungsweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, sofern die Ehe intakt ist und tatsächlich gelebt wird. Die Beschwerdeführerin ist im Besitze der Aufenthaltsbewilligung. Für ihren Sohn, dessen Vater nicht W ist, kann sie daraus von vornherein nichts ableiten.
Ebenso nichts ableiten kann sie aus Art. 17 Abs. 2 ANAG, wonach ledige Kinder unter 18 Jahren Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung haben, wenn sie mit ihren Eltern zusammen wohnen. W ist – wie gesagt – nicht der Vater. Der Begriff «Eltern» gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG ist klarerweise nur auf gemeinsame Kinder anwendbar und betrifft nur Niedergelassene. Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch nichts anderes. Auch besteht kein Staatsvertrag, der einen Anspruch auf Familiennachzug gewähren würde.

b) Es stellt sich die Frage, ob aus Art. 8 EMRK ein das Ermessen einschränkender Anspruch auf Familienzusammenführung abgeleitet werden kann. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 ANAG). Gemäss BGE 125 II 633 ist deshalb vorab zu prüfen, ob eine intakte und tatsächlich gelebte Beziehung zu ihrem Sohn besteht. Wie es sich damit verhält, wird unter E. 2d) abgehandelt.

c) Zu prüfen sind jedoch ebenso die materiellen Voraussetzungen des Familiennachzugs. Zweck des Familiennachzugs gemäss Art. 8 EMRK ist es, das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen. Leben Eltern getrennt oder sind sie geschieden und hält sich der eine Elternteil in der Schweiz, der andere aber im Ausland auf, kann es nicht um die Zusammenführung der Gesamtfamilie gehen. In solchen Fällen ist nicht ein bedingungsloser Anspruch auf Nachzug der Kinder anzunehmen. Auch vermittelt Art. 8 EMRK nicht ein Recht auf Einreise und Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung an Familienmitglieder, namentlich wenn ein Ausländer selbst die Entscheidung getroffen hat, von seiner Familie getrennt in einem andern Land zu leben. Somit räumt diese Bestimmung grundsätzlich nicht demjenigen Elternteil ein Recht auf Nachzug eines Kindes ein, der freiwillig ins Ausland verreist ist, ein weniger enges Verhältnis zum Kind hat, als der andere Elternteil oder sonstige Verwandte, der für das Kind sorgt und seine bisherige Beziehung zum Kind weiterhin – in bis anhin gewohntem Rahmen – pflegen kann. Das Bundesgericht hat – vorab mit Blick auf Art. 17 Abs. 2 ANAG (um den es aber hier nicht geht) – mehrfach festgehalten, das Ziel der Familiennachzugsregelung werde verfehlt, wenn der in der Schweiz anwesenheitsberechtigte Ausländer jahrelang von seinem Kind getrennt lebt und dieses erst kurz vor dem Erreichen des 18. Altersjahres in die Schweiz holt. Ein Nachzugsrecht des in der Schweiz lebenden Elternteils setzt vielmehr voraus, dass das Kind zu diesem die vorrangige familiäre Beziehung unterhält und sich der Nachzug als zu dessen Pflege notwendig erweist. Dabei ist einerseits zu prüfen, ob im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen; beispielsweise weil dadurch bei schon älteren Kindern vermieden werden kann, sie aus ihrem vertrauten Beziehungsfeld herauszureissen. Andererseits lässt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 17 Abs. 2 und Art. 8 EMRK aber auch nicht ableiten, dass der in der Schweiz ansässige Elternteil seine Kinder erst dann soll nachziehen können, wenn es an einer alternativen Betreuungsmöglichkeit im Heimatland überhaupt fehlt (vgl. zum Ganzen BGE 125 II 633 E. 3a).

d) Was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vorbringen lässt, verhilft ihr nicht zum Erfolg, handelt es sich doch vorab um Rügen, die das Ermessen betreffen. Einschreiten kann aber das Verwaltungsgericht nur bei Ermessensüberschreitung und Ermessensmissbrauch (§ 56 Abs. 2 Ziff. 3 VRG).

aa) Die Beschwerdeführerin hält die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen für geradezu zynisch. Sie habe ihren Sohn während ihrer Anwesenheit im Heimatland stets betreut. Der Umstand, dass sie in die Schweiz eingereist sei und hier einen Schweizerbürger geheiratet habe, spiele keine Rolle mehr. Das sei vielmehr als Tatsache hinzunehmen, ebenso der Umstand, dass sie am 20. Oktober 1999 einen gemeinsamen Sohn geboren habe.
Dem kann das Verwaltungsgericht in diesem Kontext nicht folgen. Es ist vielmehr Tatsache, dass sie ihren Sohn im Alter von 13 Jahren mit Ziel Schweiz verliess (aus welchen Gründen auch immer). Sie hat ihn somit in diesem Zeitpunkt zu einem gewissen Grade seinem Schicksal, beziehungsweise seiner Grossmutter überlassen, als dieser der mütterlichen Sorge viel mehr bedurfte als im Zeitpunkt des Gesuchs um dessen Nachzug. Und sie war es auch, die mit der Heirat eine Rückkehr zu ihrem Sohn praktisch ausschloss.

bb) Die Beschwerdeführerin führt aus, es mache Sinn, dass das Gesuch um Familiennachzug nicht früher gestellt worden sei, hätte der Sohn doch sonst die Schule in Thailand abbrechen und hier ohne Deutschkenntnisse in die Schule eintreten müssen.

Der Vorhalt des Ausländeramtes und des DJS betreffend später Stellung des Gesuches ist nicht unangebracht, denn der Zeitpunkt des Schulendes ist nicht belegt und dürfte für Thailand eher früher stattgefunden haben. Welche Art Schulung der Sohn durchlief, wird mit keinem Wort erwähnt und auch nicht belegt.

cc) Mit 16 1/2 Jahren sei ihr Sohn noch nicht ausgewachsen. Eine Betreuung durch die Grossmutter bestehe nicht, diese sei äusserst arm. Da diese tagsüber auf Märkten sei, sei ihr Sohn den ganzen Tag allein. Das Kindeswohl stehe in Gefahr. Es sei wünschenswert, ihn aus der bisherigen Situation herauszureissen. Die Möglichkeit einer Ausbildung bestehe in Thailand nicht.
Ob die Betreuung durch die Grossmutter – die das Vertrauen der Beschwerdeführerin anfänglich genossen haben muss – in der Tat derart marginal geworden ist, ist unbelegt und hier wohl nur behauptet. Wenn es der Grossmutter wirklich am Geld mangelt, so liesse sich das Problem durchaus mit relativ geringer monatlicher Unterstützung aus der Schweiz lösen. Dass sich die Probleme aus der Sicht der Beschwerdeführerin mit einem Nachzug ihres Sohnes in idealer Weise lösen liessen, ist zu bezweifeln, vergisst sie doch weitgehend die Situation des Sohnes. Es ist mehr als gerichtsnotorisch, dass der Nachzug von Jugendlichen in diesem Alter grösste Integrationsprobleme aufgibt, beim Betroffenen selbst und in der Gesellschaft. Es kommt hinzu, dass der Sohn wohl kaum mehr ein Knabe, sondern ein junger Erwachsener ist, dem durchaus zuzumuten ist, vermehrt auf «eigenen Füssen zu stehen.»

dd) Betreffend tatsächlich gelebter intakter Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn führt sie wenig aus. Auch wenn damit nicht gesagt sein will, diese sei nicht besonders intensiv, so muss gleichwohl festgehalten werden, dass angesichts der übrigen Ausführungen hierzu mehr hätte erwartet werden können. Immerhin besteht ja die Möglichkeit eines Besuchsvisums für 3 Monate. Tatsächliche Aufenthalte des Sohnes in der Schweiz sind nicht belegt. So ergibt sich denn, dass der Vorinstanz bei ihrer Würdigung des Falles keineswegs Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitungen vorgeworfen werden kann.

Entscheid vom 9. Mai 2001

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