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TVR 2001 Nr. 2

Nachzug eines nicht gemeinsamen Kindes in die Schweiz


Art. 4 ANAG, Art. 8 EMRK


Bevor überhaupt ein Gesuch um Nachzug eines nicht gemeinsamen Kindes aus Nigeria gestellt werden kann, ist die biologische Vaterschaft mittels DNA-Nachweis durch ein hiesiges Labor zu erbringen.


F (geboren 26. März 1968), Kindergärtnerin, lernte 1998/1999 den nigerianischen Asylbewerber D (geboren 31. März 1962) kennen. Am 21. Juli 2000 heirateten sie in Nigeria, worauf F am 17. Oktober 2000 das Gesuch um Nachzug ihres Ehemannes und dessen beiden Söhne aus erster Ehe stellte. Das Ausländeramt lehnte beides ab. Auch das DJS wies ab. Das mit Beschwerde angegangene Verwaltungsgericht heisst den Nachzug des Ehemannes gut, nicht aber der beiden Kinder.

Aus den Erwägungen:

(...)

2. c) Die Beschwerdeführer begründen ihren zweiten Antrag mit keinem Wort. Das DJS lehnte eine Bewilligung zum Nachzug der beiden Kinder aus Nigeria vorab deshalb ab, weil es ein Aufenthaltsrecht für den Vater verneinte. Angesichts der Unhaltbarkeit der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für D müsste die Angelegenheit diesbezüglich zur weiteren Prüfung im Sinne von BGE 125 II 633 an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Davon ist allerdings abzusehen, ergibt sich doch aus dem Schreiben des Schweizerischen Botschafters in Lagos vom 16. November 2000, dass bei rund 60% bis 80% der Nachzugsgesuche für Kinder auf Grund einer DNA-Blut-/Speichel-Analyse keine biologische Elternschaft habe nachgewiesen werden können. DNA-Analysen würden nämlich deshalb verlangt, weil Geburtsurkunden gegen entsprechendes «Handgeld» erhältlich seien. Erhebliche Zweifel bestünden unter anderem an der Richtigkeit der registrierten Daten bei den beiden Kindern des Beschwerdeführers. An der Glaubwürdigkeit dieser Ausführungen bestehen nicht die geringsten Zweifel. Verhält es sich so, kann erst dann auf eine Prüfung eines Gesuchs zum Nachzug nicht gemeinsamer Kinder eingetreten werden, wenn durch die Gesuchsteller der DNA-Nachweis der biologischen Vaterschaft für diese Kinder von einem Labor aus der Schweiz, Deutschland oder Grossbritannien erbracht worden ist. Hernach ist das Gesuch entsprechend den üblichen Kriterien zu prüfen.

Entscheid vom 22. August 2001

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