TVR 2002 Nr. 18
Pflicht zur Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen bei freiwilligem Ausbildungsabbruch, Abgrenzung zum Unterbruch
Ein Studienunterbruch von ca. 13 Jahren wegen einer Babypause kommt einem freiwilligen Studienabbruch gleich, was grundsätzlich zur Rückerstattungspflicht für bezogene Ausbildungsbeiträge führt.
O, geboren 1961, war acht Jahre als Arztgehilfin/Laborantin tätig. 1991 bestand sie die eidgenössische Matura, wobei sie während dieser Ausbildungszeit vom Kanton Thurgau Stipendien erhielt. Am 21. Oktober 1991 nahm sie das Studium an der Universität Zürich mit Studienrichtung Sinologie auf. Im Gesuch um Stipendien gab sie eine Studiendauer von 8 bis 12 Semestern an. Das Stipendienamt gewährte ihr daraufhin für 1991/1992 und 1992/1993 insgesamt Fr. 11 000.– als Ausbildungsbeiträge. 1993/1994 hielt sie sich für einen Sprachaufenthalt in China auf, wofür ihr der Kanton jedoch aufgrund eines genügenden Elternbeitrages keine Leistungen ausrichtete. Am 9. Februar 1998 meldete O dem Stipendienamt, sie habe ihr Studium aufgrund ihrer Schwangerschaft unterbrochen und wisse noch nicht, wann sie abschliessen werde, da sie sich vorerst auf die Mutterschaft konzentriere. Am 9. März 2000 meldete sie dem Amt, sie wünsche sich ein zweites Kind, weshalb sie das Studium frühestens im Jahre 2008 wieder aufnehmen könne. Mit Entscheid vom 18. September 2000 verpflichtete das Amt O zur Rückzahlung der Ausbildungsbeiträge im Umfange von Fr. 5500.–, da von einem Ausbildungsabbruch und nicht von einem Unterbruch (bis maximal zwei Jahre) auszugehen sei. O legte dagegen Rekurs beim DEK ein und machte geltend, aus Gründen der Gleichstellung von Mann und Frau dürfe § 12 Abs. 2 StipG nicht auf eine Geburt und anschliessende Kinderbetreuung angewandt werden. Das DEK bestätigte den Amtsentscheid, worauf O ans Verwaltungsgericht gelangt. Auch dieses weist ab.
Aus den Erwägungen:
4. Beschwerdegegenstand ist allein die Frage der Rückzahlungspflicht über Fr. 5500.– der unbestrittenermassen bezogenen Stipendien im Umfang von Fr. 11 000.– für das Hochschulstudium. Die Vorinstanzen stützen sich dabei auf § 12 Abs. 2 StipG. Diese Bestimmung lautet: «Beendet ein Empfänger die Ausbildung aus eigenem Verschulden nicht, sind die Ausbildungsbeiträge zuzüglich Zinsen innert vom Regierungsrat festzulegender Fristen zurückzuerstatten.»
a) Die Vorinstanz hielt der Beschwerdeführerin vor, sie habe ihr Studium freiwillig und in Abweichung vom üblichen Studienverhalten abgebrochen, ohne vorgängig die Behörden informiert zu haben. Die rechtzeitige Information der Stipendienbehörden über beitragsrelevante Vorgänge ergibt sich aus § 17 StipV. Warum nun aber nach dem 24. April 1994 weitere Meldungen unterblieben, ist nicht weiter von Belang, geht es doch gemäss § 12 Abs. 2 StipG allein darum, ob die Beschwerdeführerin die Hochschulausbildung aus «eigenem Verschulden nicht beendet» hat. Hier nicht zur Diskussion steht eine Rückerstattung gemäss § 12 Abs. 1 StipG. Das sieht auch die Beschwerdeführerin so. Entgegen ihrer Auffassung verlangt § 17 StipV nicht nur eine Meldung durch (aktuelle) Beitragsempfänger, sondern auch durch solche, die Beiträge einmal bezogen haben (sonst könnte ja ein späterer Studienabbruch nicht als Rückerstattungsgrund angesehen werden).
b) Die Beschwerdeführerin behauptet, es sei nicht von einer Beendigung der Ausbildung, sondern von einem Unterbruch derselben auszugehen, gedenke sie doch im Jahre 2008 ihr Studium wieder aufzunehmen. Der Beschwerdeführerin ist durchaus beizupflichten, dass eine «Baby-Pause» Grund für einen Studienunterbruch sein kann. Hier liegen die Verhältnisse jedoch von vornherein anders. Bevor die Beschwerdeführerin schwanger wurde, hat sie immerhin gut zwei Jahre gearbeitet (und sogar bis 3 Wochen vor der Niederkunft). Es kann also keineswegs behauptet werden, sie habe ihr Studium wegen der Familiengründung abbrechen müssen. Sie selber sieht es im Grunde auch so, wenn sie sagt, sie hätte sich für das weitere Studium die Mittel beschaffen müssen. Das aber war Folge des Gesetzes beziehungsweise der Entscheide.
Das Gesetz geht von einer «üblichen Dauer einer ausgewählten Ausbildung» aus (§ 5 Abs. 1 1. Satz StipG). Das wird in § 7 StipV näher umschrieben. Von dieser Regel gibt es «aus wichtigen Gründen» Ausnahmen (§ 5 Abs. 1 StipG). Aufgrund der vom DEK verlangten Ausführungen betreffend Vorgehen ab Wintersemester 1994/1995 ist nun klar, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 1994 arbeitete; ob zu 100% ist nicht bekannt und ob sie an der Universität bis ca. Mitte 1995 nur noch eingeschrieben war, ebenso nicht. Alles deutet darauf hin, dass also ab 1. September 1994 ein Studienunterbruch geplant war. Hingegen wird nicht dargetan, warum denn das Studium nicht schon beispielsweise nach einem Jahr Verdienst wieder hätte aufgenommen werden können. Denn je länger ein Unterbruch dauert, desto schwieriger wird eine Fortsetzung und insbesondere in der gewählten Studienrichtung. Irgendwann erfolgte die Heirat, welche die stipendienrechtliche Situation sowieso veränderte (§ 7 Abs. 1 StipG). Geht man aber mit der Beschwerdeführerin davon aus, das Studium werde erst wieder im Jahre 2008 aufgenommen (was keineswegs gesichert ist), so würde der Unterbruch ca. 13 Jahre dauern. Dass damit – wenn überhaupt – nicht mehr von einem Unterbruch gesprochen werden kann, dürfte auch der Beschwerdeführerin klar sein. Der von ihr gewählte Abgang ist vielmehr klar als Beendigung der Ausbildung zu werten.
c) Nun besteht aber nur dann eine Rückerstattungspflicht, wenn die Ausbildung «aus eigenem Verschulden» nicht beendet wird. Der zugegebenermassen missverständliche Begriff des «eigenen Verschuldens» hat schon mehrfach Anlass zu Diskussionen gegeben. Bereits mit TVR 1987 Nr. 20 hat das Verwaltungsgericht seine Praxis publiziert und in TVR 1991 Nr. 5 bestätigt. Darauf kann verwiesen werden. Als Schlussfolgerung hielt es fest, dass diejenige Person «schuldhaft» handle, die aus freiem Entscheid vom verlangten Studienverhalten abweiche und deshalb die Ausbildung nicht beende.
An dieser Rechtsprechung hat sich seither nichts geändert; an ihr ist festzuhalten. Mit der Beschwerdeführerin ist jedoch zu folgern, dass – wie bereits gesagt – eine «Baby-Pause» keinen Studienabbruch darstellt. Ob im vorliegenden Fall aber noch von einem Studienunterbruch die Rede sein kann, liegt alles andere als auf der Hand.
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie treffe am Studienabbruch aufgrund der eingestellten Stipendienzahlungen ab Wintersemester 1993/1994 kein Verschulden. Das mag von ihr durchaus so empfunden werden. Gleichwohl fällt dieser Grund nicht darunter, ansonsten bei jeder Einstellung von Stipendienleistungen aufgrund gesetzlicher Vorgabe die Rückerstattung gewissermassen automatisch ausgeschlossen wäre. Das aber ist mit § 12 Abs. 2 StipG nicht verbunden. Immerhin gibt es im Falle der Verweigerung von Stipendien die Möglichkeit der Finanzierung durch Ausbildungsdarlehen (vgl. § 6 Abs. 2 und § 9 StipG) und – was weit verbreitet ist – die Eigenfinanzierung durch Arbeitsleistungen in den Semesterferien (was ja die Beschwerdeführerin zumindest vom 5. September bis 18. Oktober 1991 einmal praktiziert hatte) oder sogar während der Semester.
Indem das Amt und mit ihm die Vorinstanz eine Rückerstattung lediglich der Hälfte der bezogenen Stipendien für das Hochschulstudium verlangt, hat es die Verweigerung weiterer Stipendien gleichwohl gewissermassen als Schuldmilderungsgrund anerkannt. Das ist nicht zu beanstanden und entspricht dem in TVR 1991 Nr. 5 genannten Verhältnismässigkeitsprinzip.
d) Zu prüfen ist, ob die Rückerstattungspflicht nicht aufgrund eingetretener Verjährung unhaltbar wäre. Das StipG enthält hierzu keine Regelung. Es ist deshalb zu prüfen, ob das kantonale öffentliche Recht für ähnliche Rechtsverhältnisse eine Regelung kennt, die zur Lückenfüllung herangezogen werden könnte. In Analogie zum Steuerrecht ist dabei von einer Veranlagungsverjährung von fünf Jahren auszugehen, denn eine einjährige Frist bräuchte eine entsprechende Rechtsgrundlage. Eine solche besteht, wie gesagt, nicht. Nachdem das Amt erstmals mit Schreiben vom 29. Januar 1998 eine Rückerstattung geltend machte und von einem Studienabbruch frühestens um das Jahr 1996 auszugehen ist, ist die Verjährung nicht eingetreten.
Entscheid vom 6. März 2002