§ 12 Abs. 2 StipG
- TVR 2002 Nr. 18
Pflicht zur Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen bei freiwilligem Ausbildungsabbruch, Abgrenzung zum Unterbruch
Pflicht zur Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen bei freiwilligem Ausbildungsabbruch, Abgrenzung zum Unterbruch