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TVR 2002 Nr. 19

Ausbildungsbeitrag für ein Zweitstudium?


§ 4 Abs. 2 StipG, § 3 Abs. 1 StipV, § 6 StipV


Für ein Zweitstudium nach erfolgreichem Abschluss eines Erststudiums können keine Ausbildungsbeiträge gewährt werden, weil damit keine höherwertige berufliche Qualifikation erreicht wird.


B, Jahrgang 1972, erlangte an einer thurgauischen Kantonsschule die Matura. Ende November 1999 schloss er erfolgreich sein Medizinstudium ab. Wie sich aus den Akten ergibt, bezog er für seine Ausbildung Stipendien. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2001 ersuchte B das Amt für Mittel- und Hochschulen um Stipendien, indem er erklärte, dass er zwei Jahre als Assistenzarzt in der chirurgischen Abteilung des Kantonsspitals Münsterlingen tätig gewesen sei. Während dieser Zeit habe sich sein wissenschaftliches Interesse zunehmend weg von der klinischen Medizin hin zu biophysikalischen Themenbereichen gewendet. Da ihm allerdings grundlegende physikalische Kenntnisse zum tieferen Verständnis der besagten Forschungsgebiete fehlten, habe er sich entschlossen, ab Wintersemester 2001/2002 an der ETH Zürich Physik zu studieren. Er habe keineswegs die Absicht, die Medizin aufzugeben. Er betrachte deshalb sein Physikstudium nicht als Zweitausbildung, sondern als Weiterbildung.
Das Amt für Mittel- und Hochschulen lehnte das Gesuch ab, da es sich klarerweise um eine Zweitausbildung handle. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das DEK ab. Auch das Verwaltungsgericht weist ab.

Aus den Erwägungen:

2. a) Im Zentrum der Auseinandersetzung steht die Definition des Begriffs «Zweitausbildung» beziehungsweise seine Abgrenzung zum Begriff «Weiterbildung». Auch die Frage der Rechtsgleichheit in der Behandlung des vorliegenden Falles im Verhältnis zu Personen mit abgeschlossener Berufslehre, die noch die Matura und ein Studium nachholen, wird aufgeworfen.

b) § 4 Abs. 1 StipG hält fest, dass grundsätzlich nur Erstausbildungen nach der obligatorischen Schulpflicht zu Stipendien berechtigen, welche in einer anerkannten Ausbildungsstätte absolviert werden und zu einem anerkannten Abschluss führen beziehungsweise der beruflichen Fortbildung dienen. Nach § 4 Abs. 2 StipG können jedoch auch für andere als Erstausbildungen Beiträge gewährt werden, nämlich unter anderem für Zweitausbildungen oder Umschulungen, sofern die neue Ausbildung erstens dem Wiedereinstieg ins Berufsleben dient und zweitens einen anerkannten Berufsabschluss oder eine gleichwertige berufliche Tätigkeit voraussetzt. Gemäss § 3 StipV gelten als Erstausbildung die Grundausbildung und darauf aufbauende Ausbildungen. Als berufliche Vorbildung gilt jede Bildung, die unabdingbare Voraussetzung für den Eintritt in eine anerkannte Ausbildungsstätte ist. Darauf beruft sich der Beschwerdeführer, indem er geltend macht, eine abgeschlossene Berufslehre sei auch keine unabdingbare Voraussetzung für die Maturität und ein anschliessendes Hochschulstudium. Somit werde die Rechtsgleichheit verletzt, wenn zum Beispiel ein kaufmännischer Angestellter Stipendien für die Maturitätsschule und ein anschliessendes Studium erhalte, er aber für sein Physikstudium nicht.

c) Gemäss § 3 des Gesetzes über die Mittelschulen vom 23. August 1982 führt der Kanton vorab drei Kantonsschulen und ein Lehrerseminar. Ausserdem führt er oder beteiligt er sich unter anderem an Schulen zur Vorbereitung Erwachsener auf das Hochschulstudium. Stillschweigend vorausgesetzt für eine solche Erwachsenenmaturität ist eine abgeschlossene Berufsbildung. Davon ist auszugehen, weil dies auch Voraussetzung für die Absolvierung einer Fachhochschule ist. Das verkennt der Beschwerdeführer, weshalb seine Berufung auf das Gebot der rechtsgleichen Behandlung nicht zu hören ist.

d) Das DEK geht davon aus, dass in der Praxis immer dann eine Erstausbildung im Sinne von § 3 Abs. 1 StipV angenommen werde, wenn die beabsichtigte Ausbildung nach einer vorangegangenen Grundausbildung zu einer höheren Berufsqualifikation führe. Die bekanntesten Beispiele seien das Studium im Anschluss an einen Maturitätsabschluss oder die Ausbildung an einer Fachhochschule im Anschluss an die abgeschlossene Berufslehre. Obwohl man die Berufslehre als erste Ausbildung und das Studium an der Fachhochschule als zweite Ausbildung bezeichnen könne, liege nach der Definition von § 3 Abs. 1 StipV in diesen Fällen klar eine Erstausbildung vor. Demgegenüber werde immer dann eine Zweitausbildung im Sinne von § 4 Abs. 2 des StipG angenommen, wenn die neue Ausbildung im Vergleich zur bereits absolvierten zu keiner höherwertigen beruflichen Qualifikation führe (§ 6 StipV).
Diese Argumentation überzeugt grundsätzlich, auch wenn der Wortlaut von § 3 StipV eher dem Beschwerdeführer Recht zu geben scheint. Zieht man aber die Definition von § 6 StipV zum Begriff «Zweitausbildung» in Betracht, so erweist sich die Auslegung des DEK als zutreffend, auch wenn zuzugeben ist, dass § 6 StipV statt von einer gleichwertigen (anderen) beruflichen Qualifikation von einer von der Erstausbildung verschiedenen beruflichen Qualifikation spricht. Der Beschwerdeführer verfügt über das medizinische Staatsexamen und möchte noch das ETH-Diplom in Physik erwerben. Dabei handelt es sich – unabhängig von der Motivation – klarerweise um eine (gleichwertige) Zweitausbildung. Die Interpretation des DEK ergibt sich zwar nicht zwingend aus dem Wortlaut des StipG und der StipV, jedoch entspricht diese Interpretation dem Sinn des StipG. Die konsequente Anwendung des Kriteriums «höhere Berufsqualifikation» beziehungsweise gleichwertige, aber andere Berufsqualifikation ist demnach – weil konsequent angewendet – keineswegs willkürlich. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, nicht nur den Absolventen der Mittelschulen, sondern zum Beispiel auch den Absolventen einer Berufslehre beziehungsweise eines Lehrerseminars oder einer Diplommittelschule zu einer höheren Ausbildung, sei es an einer Fachhochschule oder an einer Universität, zu verhelfen. Die höhere berufliche Qualifikation ist damit Abgrenzung zur Zweitausbildung. Daraus ergibt sich klar, dass es nicht Aufgabe des Staates ist, erfolgreichen Absolventen eines Hochschulstudiums noch ein weiteres Hochschulstudium zu finanzieren. Stipendien sollen der Chancengleichheit zwischen Kindern besser begüterter und weniger begüterter Eltern dienen. Auch begüterte Eltern können gemäss gerichtlicher Praxis von ihren Kindern nicht zur Bezahlung eines zweiten Studiums gezwungen werden (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB; BGE 115 II 123). Wenn der Beschwerdeführer erklärt, er strebe keine von der abgeschlossenen Erstausbildung verschiedene berufliche Qualifikation an, sondern Ziel solle sein, eine engere Zusammenarbeit zu gewährleisten, um der Interdisziplinarität des Forschungsgebietes zwischen Physik und biologischen Systemen gerecht werden zu können, so übersieht er, dass er gewissermassen eine Spezialisierung, ein postgraduate Studium anvisiert, was ebenfalls nicht zum Bezug von Stipendien berechtigen würde. Mit dem Erreichen des anerkannten Abschlusses in seiner Erstausbildung Medizin ist sein Anspruch auf Stipendien klarerweise erschöpft.

Entscheid vom 27. Februar 2002

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