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TVR 2002 Nr. 5

Beschwerdelegitimation der Gemeinde. Verletzung der Ausstandspflicht


§ 7 Abs. 1 Ziff. 1 VRG, § 44 VRG


1. Die Gemeinde ist im Bereich des StrWG nicht beschwerdelegitimiert, wenn ihr dieses Gesetz keine qualifizierte Eigenständigkeit einräumt (E. 1b).

2. Verletzung der Ausstandspflicht, wenn ein Gemeindeammann Verfügungen unterschreibt, die auch eine Eigentümergemeinschaft betreffen, deren Mitglied er ist (E. 1c).


Die Eheleute T sind Eigentümer der Liegenschaft Parzelle Nr. 2132 an der Friedbergstrasse in R. Entlang der südlichen Parzellengrenze verläuft eine Tiefgaragenausfahrt, welche im Besitz der Eigentümergemeinschaft Friedbergstrasse 21–39 ist.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2000 stellte der Gemeinderat R fest, dass die Übersicht bei der Ausfahrt aus der Tiefgarage in die Friedbergstrasse durch die auf dem Grundstück der Eheleute T entlang der Friedbergstrasse stehende Hecke eingeschränkt werde. Die Ausfahrt selbst entspreche zudem nicht den gesetzlichen Vorschriften. Für die «Herstellung des gesetzlichen Zustandes» (unter anderem die Entfernung der Hecke) wurde eine Frist bis zum 30. November 2000 gesetzt. Dagegen erhoben die Eheleute T Rekurs beim DBU, welches die Verfügung aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies. Das DBU stellte fest, dass die Übersichtlichkeit der Tiefgaragenausfahrt in die Friedbergstrasse vor allem durch die Gestaltung des Einlenkers beeinflusst werde, nicht primär durch die Hecke der Eheleute T. Zudem sei aufgrund der nachträglich beigebrachten Baubewilligungsakten davon auszugehen, dass die Ausfahrt aus der Tiefgarage nicht den bewilligten Plänen und einschlägigen Normen entspreche.
Gegen diesen Entscheid führt die Gemeinde R Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welches darauf nicht eintritt.

Aus den Erwägungen:

1. b) Fraglich ist die Legitimation der Gemeinde. Diese wird nicht einzig und allein dadurch begründet, dass die obere Instanz anders entschieden hat als die untergeordnete Gemeindebehörde. Vielmehr muss die Gemeinde entweder durch ein Gesetz zur Beschwerdeführung berechtigt (§ 44 Ziff. 2 VRG, TVR 1997, Nr. 5) oder im Sinne von § 44 Ziff. 1 VRG betroffen sein. Vorliegend geht es um die Anwendung des StrWG. Dieses Gesetz enthält keine Bestimmung, welche die Gemeinde zur Beschwerdeführung ermächtigen würde.
Die Beschwerdeberechtigung der Gemeinde im Sinne von § 44 Ziff. 1 VRG wird dann angenommen, wenn einer Gemeinde auf einem bestimmten Gebiet eine qualifizierte Eigenständigkeit zukommt (TVR 1997, Nr. 5). Hier geht es um die Einhaltung von Sichtzonen im Bereich von Strasseneinmündungen. Diese sind abschliessend im StrWG geregelt. Der Gemeinde R kommt in diesem Bereich somit keine qualifizierte Eigenständigkeit zu. Dementsprechend ist sie nicht legitimiert, den vorinstanzlichen Entscheid anzufechten. Grundsätzlich ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

c) aa) Auch wenn auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, so scheint es doch angezeigt, noch ergänzende Bemerkungen anzubringen. Dem Protokoll zum Augenschein, welchen die Vorinstanz am 1. März 2001 durchführte, kann entnommen werden, dass der Gemeindeammann der Gemeinde R, D, Mitglied der verfahrensbeteiligten Eigentümergemeinschaft Friedbergstrasse 21-39 ist. Er hat die ursprüngliche Verfügung vom 18. Oktober 2000 als Gemeindeammann unterschrieben. Auf diese Tatsache angesprochen, antwortete die Gemeinde R, D sei jeweils in den Ausstand getreten, wenn die Problematik des Zustandes der Ausfahrt diskutiert worden sei. In diesen Fällen sei C Vertreter der Eigentümergemeinschaft gewesen. Der Gemeinderat habe gegenüber der Familie T lediglich die Einhaltung des StrWG bezüglich der Bepflanzung verlangt. In der Verfügung vom 18. Oktober 2000 sei es auch nur um diese Problematik gegangen. Die im Rekursverfahren von den Eheleuten T vorgebrachten Punkte zur Ausfahrt der Friedberghäuser habe der Gemeinderat stets als privatrechtlich beurteilt.

bb) Nach § 7 Abs. 1 Ziff. 1 VRG haben Behördenmitglieder in eigenen Angelegenheiten in den Ausstand zu treten. Die Verletzung der Ausstandspflicht hat in schweren Fällen die Nichtigkeit des Entscheids, in den übrigen Fällen dessen Anfechtbarkeit zur Folge (TVR 1988, Nr. 8).
Mit der Verfügung vom 18. Oktober 2000 wurde vom verfahrensbeteiligten Ehepaar T verlangt, ihre Hecke zurückzustutzen beziehungsweise ganz zu entfernen, weil ansonsten die Sichtzone mit Bezug auf die Tiefgaragenausfahrt nicht eingehalten werden könne. Es ist allerdings offensichtlich, dass hier ein ganz enger Sachzusammenhang mit der offenbar rechts- und bewilligungswidrig erstellten Tiefgaragenausfahrt der Eigentümergemeinschaft und den bemängelten Sichtverhältnissen besteht. Somit lassen sich die beiden Problemkreise nicht voneinander trennen. Zu Recht weist die Vorinstanz auf den Zusammenhang zwischen der rechtswidrig erstellten Garagenausfahrt und den Sichtverhältnissen hin. Es ist unzweifelhaft, dass Gemeindeammann D durch den Entscheid der Vorinstanz in seinen privaten Interessen als Mitglied der Eigentümergemeinschaft Friedbergstrasse 21-39 berührt ist.
Die Verfügung vom 18. Oktober 2000 ist von D unterzeichnet, ebenso die Vernehmlassung zum Rekurs und die Beschwerde an das Verwaltungsgericht. D war auch beim Augenschein der Vorinstanz dabei. Wie unter diesen Umständen die Gemeinde R dazu kommt, zu behaupten, ihr Gemeindeammann sei in den entscheidenden Punkten jeweils in den Ausstand getreten, ist schlicht nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist es offensichtlich, dass hier ein klarer Fall von Missachtung der Ausstandsvorschriften vorliegt. Demnach ist festzustellen, dass die Verfügung der Gemeinde R vom 18. Oktober 2000 schlicht nichtig ist.

Entscheid vom 16. Oktober 2002

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