TVR 2002 Nr. 9
Bezahlung des Kostenvorschusses per Banküberweisung, Rechtzeitigkeit
Der Beschwerdeführer muss die Handlungen seiner Hilfspersonen (Bewährungshelfer, Bank) gegen sich gelten lassen. Nimmt die Bank die Leistung des Kostenvorschusses verspätet vor, so kann das Gericht auf die Beschwerde nicht eintreten.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2001 ordnete das Ausländeramt die Ausweisung von M aus der Schweiz für die Dauer von 10 Jahren an. Gegen diesen Entscheid erhob er Rekurs beim DJS, der abgewiesen wurde. Dagegen liess er Beschwerde führen. Mit Schreiben vom 17. April 2002 an seinen Anwalt wurde ihm eine Frist von 14 Tagen gesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 500.– zu leisten. Gleichzeitig wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass auf das Verfahren in Anwendung von § 79 Abs. 2 VRG nicht eingetreten werden könne, wenn der Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet werde. Mit Eingabe vom 2. Mai 2002 ersuchte der Rechtsvertreter von M «vorsorglich darum, die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses im Sinne einer Notfrist bis und mit dem 7. Mai 2002 zu erstrecken». Diesem Gesuch wurde entsprochen und die Frist längstens bis 7. Mai 2002 erstreckt. Mit Schreiben vom 3. Mai 2002 schrieb P, freiwilliger Bewährungshelfer von M, dass die Zahlung «wegen eines Missverständnisses mit der Bank erst verspätet erfolge». Wie die Erhebungen ergaben, ist bis zum 7. Mai 2002 keine Zahlung eingetroffen. Erst mit Valuta vom 10. Mai 2002 ist die Zahlung von Fr. 500.– erfolgt.
Das Verwaltungsgericht weist ein eingereichtes Fristrestitutionsgesuch ab und tritt auf die Beschwerde nicht ein.
Aus den Erwägungen:
1. Laut § 26 VRG kann eine versäumte Frist auf begründetes Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn den Säumigen oder seinen Vertreter kein Verschulden trifft. Solche Gesuche sind innert 14 Tagen seit Wegfall des Grundes einzureichen, der die Einhaltung der Frist verhindert hat.
Der Beschwerdeführer begründet das Fristrestitutionsgesuch damit, am 3. Mai 2002 habe sich der freiwillige Bewährungshelfer des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgericht gemeldet und angezeigt, dass wohl die Zahlung verspätet erfolgen werde. Falls etwas von seiner Seite zu unternehmen sei, bitte er das Gericht, umgehend zu antworten. Nach dem Schreiben des bevollmächtigten Anwaltes vom 2. Mai 2002, in welchem um eine Notfrist zur Bezahlung bis zum 7. Mai 2002 gebeten wurde, habe sich der Beschwerdeführer nochmals an seinen Bewährungshelfer gewandt. Dieser habe am 6. Mai 2002 die Bank aufgesucht, um die rechtzeitige Banküberweisung persönlich zu veranlassen. An diesem Tag sei die ausdrückliche Anordnung an die Bank gegangen, die Zahlung an die Finanzverwaltung unverzüglich vorzunehmen. Der Auftrag sei aber erst mit Valuta vom 8. Mai 2002 ausgeführt worden. Angesichts dieser Geschehnisse könne weder dem Beschwerdeführer noch seinem freiwilligen Bewährungshelfer ein Verschulden vorgeworfen werden, weshalb die Frist in Anwendung von § 26 VRG wieder herzustellen sei.
Der Beschwerdeführer stellt in seinem Schreiben vom 22. Mai 2002 nicht dar, inwiefern ein Hindernis bei der rechtzeitigen Bezahlung des Kostenvorschusses bestanden haben soll. Vielmehr wäre dies ohne weiteres möglich gewesen (vgl. hierzu E. 2b hiernach). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers muss er sich jedoch ohnehin sowohl ein Fehlverhalten seines Bewährungshelfers als auch der von ihm beauftragten Bank anrechnen lassen (vgl. hierzu BGE 114 Ib 67 ff.). Ein entschuldbares Verhalten liegt jedenfalls nicht vor.
Der Beschwerdeführer war durch einen Anwalt vertreten. Dessen Gesuch um Ansetzung einer Notfrist war bereits bewilligt worden. Nachdem der Beschwerdeführer selbst seinen Anwalt als Vertreter bezeichnet hat, stellt sich die Frage, inwiefern überhaupt auf die Eingabe eines «freiwilligen Bewährungshelfers» einzutreten war. Eine Mehrfachvertretung ist zweifelsfrei nicht zulässig. Das Gesuch um Fristrestitution ist somit abzuweisen.
2. Laut § 79 VRG kann die Behörde einen Kostenvorschuss verlangen. Wird der Vorschuss trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen nicht oder nicht fristgerecht geleistet, kann das Verfahren abgeschrieben werden oder die beantragte Amtshandlung unterbleiben, sofern nicht öffentliche Interessen dem entgegenstehen. Der Beschwerdeführer beziehungsweise sein bevollmächtigter Anwalt wurde mit Schreiben vom 17. April 2002 aufgefordert, innert 14 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 500.– zu leisten. Diese Frist wurde auf Gesuch des Anwaltes am 2. Mai 2002 im Sinne einer Notfrist bis und mit 7. Mai 2002 verlängert.
a) (...)
b) Dem Schreiben von P vom 3. Mai 2002 beziehungsweise den dazu beigelegten Unterlagen kann entnommen werden, dass offensichtlich auch dem freiwilligen Bewährungshelfer sowohl die Postchecknummer der Finanzverwaltung als auch die Höhe des zu bevorschussenden Betrags bekannt war. Laut Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2002 hat P am 6. Mai 2002 Fr. 500.– von einem Bankomaten bezogen, um diesen Betrag auf das Konto von M einzuzahlen. Da ihm aber das Konto der Finanzverwaltung und die Höhe des zu bevorschussenden Betrages ohne weiteres bekannt waren, wäre die Fristwahrung, nämlich die Einbezahlung des Betrags an einem Postschalter entweder noch am 6. oder spätestens aber am 7. Mai 2002, ohne weiteres möglich gewesen. Der erst am 10. Mai 2002 bei der Finanzverwaltung des Kantons Thurgau gutgeschriebene Betrag ist somit eindeutig verspätet.
Entscheid vom 8. Mai 2002
Gegen diesen Entscheid liess M beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Dieses weist ab.
Aus den Erwägungen des Bundesgerichts:
1. Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht vor, es habe Art. 29 BV und Art. 9 BV verletzt, indem es in willkürlicher Weise von einer verspäteten Bezahlung des Kostenvorschusses ausgegangen sei und damit durch den Nichteintretensentscheid eine Rechtsverweigerung begangen habe.
[…]
2.1 Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid vorab aus dem Umstand, dass die Gutschrift zugunsten der kantonalen Finanzverwaltung erst am 10. Mai 2002 erfolgte, auf eine verspätete Bezahlung des Vorschusses geschlossen. In der Vernehmlassung verweist es auf § 24 Abs. 3 VRG. Danach muss zur Wahrung einer Frist die betreffende Handlung vor Ablauf der Frist vorgenommen werden; schriftliche Eingaben müssen vor Ablauf der Frist dem Adressaten, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere auf BGE 118 Ia 8, in Verbindung mit BGE 117 lb 220) führt es aus, es lege § 24 Abs. 3 VRG in konstanter Praxis so aus, dass bei Verwendung eines Datenträgers nicht schon dessen Übergabe an die Post innert Frist genüge, sondern vielmehr erforderlich sei, dass der Kostenvorschuss-Betrag am letzten Tag der Frist dem Konto der Finanzverwaltung gutgeschrieben werde.
Der Beschwerdeführer leitet aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab, dass es – einzig – darauf ankomme, dass der Datenträger noch innert der gesetzten Frist der Post übergeben werde; nicht erforderlich sei demgegenüber, dass die Gutschrift auf dem Empfängerkonto noch innert der Zahlungsfrist erfolgen könne.
Weder das Verwaltungsgericht noch der Beschwerdeführer geben die vom Bundesgericht gestützt auf Art. 32 Abs. 3 OG zur Frage der Fristeinhaltung bei Benützung des Sammelauftragsdienstes (SAD) der Post (heute: Elektronischer Zahlungsauftrag, EZAG) entwickelten Kriterien zutreffend beziehungsweise vollständig wieder. Da sich Art. 32 Abs. 3 OG und Art. 150 Abs. 4 OG (letzterer betreffend Säumnisfolgen) nicht massgeblich von den entsprechenden Normen des thurgauischen Rechts (§ 24 Abs. 3 beziehungsweise § 79 Abs 2 VRG) unterscheiden, liegt es nahe, für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen von diesen Kriterien auszugehen.
2.2 Nach Art. 32 Abs. 3 OG (wie nach § 24 Abs. 3 VRG) müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der zuständigen Behörde selbst oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. Die Erteilung eines Zahlungsauftrags an eine Bank genügt bei dieser klaren gesetzlichen Regelung nicht. Wird eine Bank mit der Zahlung des Vorschusses beauftragt, so gilt die Zahlung nur dann als rechtzeitig erbracht, wenn die Bank ihrerseits im Sinne von Art. 32 Abs. 3 OG (beziehungsweise § 24 Abs. 3 VRG) rechtzeitig handelt. Allfällige Versäumnisse der von der Partei beziehungsweise von ihrem Vertreter eingesetzten Bank, aber auch von deren Hilfspersonen, werden der Partei zugerechnet (BGE 114 lb 67 E. 2 S. 69 ff.).
Erfolgt die Ausführung der Zahlung zwischen der Bank und der Post auf elektronischem Weg (Benützung elektronischer Datenträger, elektronische Datenübermittlung im Rahmen des EZAG), so kommen angesichts der Besonderheiten dieser Zahlungsart und der damit verbundenen technischen Abläufe spezielle Regeln zur Anwendung. Die Zahlung gilt nur dann als rechtzeitig geleistet, wenn die elektronischen Daten beziehungsweise der Datenträger spätestens am letzten Tag der vom Bundesgericht festgesetzten Frist der Post übermittelt werden und andererseits das eingesetzte Fälligkeitsdatum noch innert der vom Bundesgericht festgesetzten Zahlungsfrist liegt (BGE 117 lb 220 E. 2a S. 222; seither konstante Rechtsprechung sämtlicher Abteilungen des Bundesgerichts sowie des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, vgl. neuestens beispielsweise Urteil 2P.95/2002 vom 19. Juni 2002, E. 2.1).
2.3 Der Bewährungshelfer des Beschwerdeführers hat am 6. Mai 2002, einen Tag vor Ablauf der Zahlungsfrist, einen Betrag von Fr. 500.– auf das Bankkonto des Beschwerdeführers einbezahlt und die Bank beauftragt, die Zahlung vorzunehmen. Die Bank bestätigte dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2002, am letzten Tag der Frist, dass sie «gemäss Ihrem Auftrag … für Sie, mit Valuta 08.05.2002, folgende Vergütung(en) ausgeführt» habe; in der Bestätigung angeführt ist ein an die Finanzverwaltung des Kantons Thurgau zu entrichtender Betrag von Fr. 500.–. In einem Schreiben vom 12. August 2002 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sodann führte die Bank aus, «dass der Datenträger am 07.05.2002 auf die Post gebracht wurde und die Zahlung ausgeführt wurde.»
Möglicherweise wurde der Datenträger am 7. Mai 2002 an die Post weitergeleitet. Aufgrund der vom Beschwerdeführer selber eingereichten Unterlagen ergibt sich jedoch, dass die Bank als Valuta den 8. Mai 2002 eingesetzt hat. Es darf ohne weitere Abklärungen angenommen werden, dass die Bank sich gegenüber der Post nicht vor diesem Datum belasten liess (Fälligkeitsdatum), abgesehen davon, dass nach dem üblichen Ablauf der Zahlungsvorgänge im Rahmen von EZAG, selbst wenn der Datenträger, wie behauptet, der Post bereits am 7. Mai 2002 übergeben worden sein sollte, nicht bereits dieser Tag hätte als Fälligkeitsdatum bestimmt werden können. Die konkrete zeitliche Abwicklung des Zahlungsauftrags hatte daher zur Folge, dass der Betrag der Finanzverwaltung erst am 10. Mai 2002 gutgeschrieben wurde (der 9. Mai 2002 war ein Feiertag, Auffahrt). Es ist zwar fraglich, ob die Praxis des Verwaltungsgerichts, die Zahlung nur dann als rechtzeitig erfolgt zu betrachten, wenn die Gutschrift beim Endempfänger noch innert der vom Gericht angesetzten Zahlungsfrist eingegangen ist, haltbar ist. Da nun aber vorliegend das für den Zahlungsauftrag eingesetzte Fälligkeitsdatum nicht mehr innerhalb der Zahlungsfrist liegt, rechtfertigte sich nach den beschriebenen vom Bundesgericht entwickelten Kriterien ein Nichteintretensentscheid. Ein Entscheid, der gestützt auf mit Art. 32 Abs. 3 und Art. 150 Abs. 4 OG vergleichbare kantonalrechtliche Normen ergeht und der sich bei der Auslegung des kantonalen Rechts an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den erwähnten bundesrechtlichen Bestimmungen orientiert, verstösst nicht gegen verfassungsmässige Rechte des Betroffenen (BGE 118 Ia 8 E. 2c und d S. 13 f.). Das Verwaltungsgericht durfte willkürfrei annehmen, dass die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet worden war.
Da unerheblich ist, ob schon der Beschwerdeführer selber beziehungsweise eine der für ihn handelnden Personen (Rechtsanwalt, Bewährungshelfer) die Verspätung verursacht hat oder ob die Verantwortung hiefür allein bei der Bank liegt (BGE 114 Ib 67 E. 2 S. 69 ff.), erweist sich der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe mit seinem Nichteintretensentscheid gegen Art. 29 beziehungsweise 9 BV verstossen, als unbegründet.
BGE vom 17. September 2002