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TVR 2005 Nr. 2

Ausweisung wegen Verbrechen, Nachteile für die Familie


Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG, Art. 8 EMRK


1. Ein zu einer Zuchthausstrafe von 7 1/2 Jahren verurteilter Türke erfüllt den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG. Dabei ist auch die Rückfallgefahr zu würdigen, die – im konkreten Fall – auch aufgrund einer besonderen familiären Beziehung und eines Alkoholproblems beträchtlich ist (E. 3b)bb).

2. Von einer Rücksichtnahme auf die Familie ist abzusehen,wenn wegen Art und Schwere des Delikts das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher gewichtet wird, als das Interesse des Verurteilten und seiner Familie am weiteren Verbleib seiner Familie in der Schweiz. Fall eines Verurteilten mit gesundheitlich angeschlagener Ehefrau und zwei Töchtern (E. 4b).


G (geboren 24. Dezember 1968, türkischer Staatsangehöriger) reiste am 25. April 1987 in die Schweiz ein. 1986 heiratete er eine Landsmännin, die am 3. Mai 1980 in die Schweiz eingereist war. Das Ehepaar hat zwei Töchter (geboren 7. Oktober 1989 und geboren 1. Februar 1995). Die ganze Familie ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung C. Die ältere Tochter leidet an einer chronischen Nephropathie mit mässig eingeschränkter, aber stabiler glomernlärer Nierenfunktion und renalen Fanconi-Syndrom, renalem Kleinwuchs und senorineuraler Schwerhörigkeit beidseits. Sie besucht seit 1999 die Sonderschule in Mauren. Ihre jüngere Schwester leidet an Zöliakie, einer angeborenen Unverträglichkeit auf Gluten, was eine strenge lebenslange Diät bedingt. Die Ehefrau wurde am 27. Juni 1994 an ihrem Arbeitsplatz Opfer eines Brandunfalles und bezieht seither eine volle UVG-Invalidenrente. Daneben bezieht sie Ergänzungsleistungen. Im Dezember 1997 zückte G in einer Bar seine rechtswidrig mitgeführte Waffe und schoss in alkoholisiertem Zustand dreimal neben die Füsse seines jüngeren Bruders – mit dem er sich gestritten hatte – auf den Boden, wobei die Geschosse als Querschläger in die Frontwand der Bar drangen. Für die Gäste bestand dadurch eine unmittelbare Lebensgefahr. Verletzt wurde aber niemand.
Am späten Abend des 29. Juli 1999 sah G auf dem Heimweg vom Türkischen Hilfsverein in einer Telefonkabine bei der Post seinen Landsmann K. Dieser pflegte mit der Ex-Frau seines jüngeren Bruders seit längerer Zeit ein intimes Verhältnis. G fuhr nach Hause, holte seine Waffe mit Munition und fuhr zur Post zurück. Als K die Telefonkabine verliess und in sein Auto einsteigen wollte, schoss G aus einer Entfernung von zwei bis drei Metern auf ihn. Von sechs von sieben Schüssen in seinem Oberkörper getroffen, blieb dieser schwer verletzt liegen. G rannte zu seinem Auto und fuhr direkt nach Hause. Von dort fuhr er mit seinem Bruder und einem weiteren Landsmann ohne Ziel davon. Sie kamen überein, dass sein Bruder die Tat auf sich nehmen würde, weshalb sich dieser Schmauchspuren zufügte und sich alsdann als Täter der Polizei stellte. Das Opfer überlebte dank schneller Nothilfe, ist aber zu 100% invalid und bezieht eine volle IV-Rente.
Am 2. August 1999 wurde G in Untersuchungshaft genommen, während welcher er ein Geständnis ablegte. Er habe K nur «Schmerzen zufügen, aber nicht töten wollen», da er ihn für das Scheitern der Ehe seines jüngeren Bruders verantwortlich machte (diese Ehe wurde jedoch unbestrittenermassen aufgrund der Spielsucht des Ehepartners [und Bruders von G] geschieden).
Mit Urteil vom 15. November 2000 verurteilte das zuständige Bezirksgericht G zu einer Zuchthausstrafe von 71/2 Jahren. Der Angeklagte wurde des vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung, der Gefährdung des Lebens (betreffend den erwähnten Vorfall vom Dezember 1997, als er in einer Bar nach einem Streit mit seinem Bruder mehrere Pistolenschüsse auf den Boden abgab), der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der Irreführung der Rechtspflege, der Sachbeschädigung und der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen. Das Obergericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil. G befand sich seit 2. August 1999 in Haft und trat am 20. Juni 2000 den vorzeitigen Strafvollzug an. Ab 8. Januar 2003 wurde er aufgrund positiver Führungsberichte in den offenen Vollzug versetzt. Ab 1. November 2003 durfte er die restliche Strafe in Halbfreiheit verbüssen, wobei er nach einer vorübergehenden Anstellung seit dem 26. Januar 2004 bis heute wieder bei seinem früheren Arbeitgeber beschäftigt ist. Am 29. Juli 2004 wurde G nach Vollzug von 2/3 der Freiheitsstrafe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und unter Schutzaufsicht gestellt. Am 10. Dezember 2003, also noch während des Strafvollzugs, beging G eine grobe Verkehrsverletzung (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 28 km/h), wofür er zu einer Busse von Fr. 700.– verurteilt wurde.
Mit Verfügung vom 2. April 2004 ordnete das Ausländeramt die Ausweisung von G aus der Schweiz auf unbefristete Dauer an. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das DJS ab. Auch das Verwaltungsgericht weist ab.

Aus den Erwägungen:

3. a) Ein Ausländer kann unter anderem dann aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG). Die Ausweisung kann befristet (mindestens aber für zwei Jahre) oder unbefristet ausgesprochen werden (Art. 11 Abs. 1 ANAG). Die Ausweisung soll nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG). Für die Beurteilung der Angemessenheit sind gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1 ANAV namentlich wichtig: Die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Erscheint eine Ausweisung zwar als nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG rechtlich begründet, aber nach den Umständen nicht angemessen, dann soll sie angedroht werden. Die Ausweisungsandrohung ist als schriftlich begründete Verfügung zu erlassen und soll klar darlegen, was vom Ausländer erwartet wird (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 ANAV).

b) Verübt ein Ausländer ein Verbrechen oder ein Vergehen, hat bereits der Strafrichter die Möglichkeit, die strafrechtliche Landesverweisung anzuordnen. Sieht er davon ab, steht dies der fremdenpolizeilichen Ausweisung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG nicht entgegen. Dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen (BGE 122 II 435 f mit Hinweisen). Die Resozialisierung ist grundsätzlich auch in der Türkei möglich, was im Übrigen von niemandem in Frage gestellt wird. Bei schweren Straftaten, unter anderem insbesondere bei Gewaltdelikten, besteht ein wesentliches öffentliches Interesse an der Ausweisung (BGE 122 II 436, E. 2c), selbst bei in der Schweiz geborenen Ausländern der zweiten Generation (allerdings gehört der Beschwerdeführer nicht dazu). Der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist unbestrittenermassen erfüllt.

aa) Bei der Beurteilung der Schwere des Verschuldens der vom Beschwerdeführer verübten Straftaten ist auf die Ausführungen im Strafurteil abzustellen. Insbesondere bezüglich des vollendeten Tötungsversuchs steht auch für das Verwaltungsgericht ein ganz erhebliches öffentliches Sicherheitsinteresse an seiner Ausweisung nicht ausser Frage. Bei einem derart schweren Verbrechen, das von Mord nicht weit entfernt ist, ist es entbehrlich, sich gross über das Verschulden auszulassen.

bb) Relevant ist ebenso die Rückfallgefahr, das heisst die Wahrscheinlichkeit, dass G erneut in schwerer Weise gegen die Rechtsordnung verstossen könnte. Der Rechtsvertreter versucht, mit einer detaillierten Auflistung der positiven Berichte über den Verlauf des Strafvollzugs die Rückfallgefahr als verschwindend klein darzustellen. Dies überzeugt nicht, gibt doch zum einen die Motivation zum Tötungsversuch zu denken, indem der Beschwerdeführer sich als Oberhaupt des ganzen Familienclans moralisch verpflichtet fühlte, dem vermeintlichen Zerstörer der Ehe seines Bruders «Schmerzen» zuzufügen (gemäss Polizeibericht soll er aber nach der Tat zu seinem Bruder gesagt haben, dass er diesen «Dreck» oder «Hurensohn» erschossen habe). Der Rechtsvertreter legt dabei besonderes Gewicht auf die Aussagen des für die Strafuntersuchung eingeholten psychiatrischen Gutachtens, welche dem Beschwerdeführer für die Zeit des Tötungsversuches eine durch familiäre Probleme begründete Überforderungssituation bescheinigt. Die familiären Probleme sind allerdings seit 1999 keineswegs kleiner geworden, im Gegenteil: Die Töchter des Beschwerdeführers sind immer noch krank, seine Ehefrau leidet anscheinend immer noch unter psychischen Folgen des Arbeitsunfalles und die Schulden sind infolge der Tat mehr als beträchtlich gestiegen. Die Gefahr, dass der soziokulturell in türkischen Verhältnissen verhaftete Beschwerdeführer in dieser permanenten Stresssituation wieder «ausrastet» und kriminelle Handlungen begeht, ist nicht derart klein, wie dies in der Beschwerdeschrift dargestellt wird. Was da eine Zeugenbefragung beitragen könnte, ist nicht ersichtlich. So erwähnt auch die Stellungnahme der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates vom 19. April 2002, in welcher die Schiesserei in der Bar völlig ausgeblendet wird, dass seine leichte Kränkbarkeit und die Affinität zu Schusswaffen das Risiko erhöhten, unter Alkoholeinfluss erneut gravierenden Schaden anzurichten. Zu bemerken ist auch, dass der Beschwerdeführer anscheinend nicht bereit ist, seine Tat aufzuarbeiten. Dass sich der Beschwerdeführer im Dezember 2003, also noch während des Strafvollzuges, eine grobe Verkehrsregelverletzung leistete, zeigt klar, dass er sich nicht an die schweizerische Rechtsordnung halten will. Die Rückfall- oder Wiederholungsgefahr mit Blick auf die besondere familiäre beziehungsweise persönliche Situation ist trotz positiver Legalprognose ganz erheblich. Darauf ist das DJS in durchaus genügender Weise eingegangen. Auch blendet der Beschwerdeführer – der im Zentralregister den Eintrag des Fahrens in angetrunkenem Zustand aufweist – sein Alkoholproblem vollständig aus. Zwar geschah die Tat von 1999 nicht unter erheblichem Alkoholeinfluss, doch zieht sich dies wie ein roter Faden durch die Akten. Dafür, dass er sich diesbezüglich in der Hand hätte, liegen keine Aussagen mit der nötigen Sicherung vor. Darauf hingewiesen wurde schon im Bericht Justizvollzug Kanton Zürich vom 21. Oktober 2002 bei der längerfristigen Vollzugsplanung, dass ein Alkoholverbot eine erforderliche Massnahme wäre. Das wird in der (weiteren) Stellungnahme der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates vom 6. Dezember 2002 bestätigt. Auch bezüglich Schuldentilgung, liegen keine Aussagen vor, die den Willen dazu ernsthaft unterstreichen würden.

cc) Der Beschwerdeführer hält dafür, die Aussage der Vorinstanz, er «scheine bezüglich der Schuld unbelehrbar zu sein», sei klar und eindeutig unzutreffend. Diese Aussage stützt sich jedoch auf das eingehende psychiatrische Gutachten von der Psychiatrischen Klinik (...)

dd) Der Beschwerdeführer ist seit 17 Jahren in der Schweiz, davon aber gut 4 Jahre im Strafvollzug. Diese Dauer und die Arbeitszeugnisse sprechen zwar für eine gewisse Integration in die hiesigen Verhältnisse, doch belegt der Beschwerdeführer selbst, dass er sich praktisch ausschliesslich im Kreise seiner Familie und der Verwandten und damit türkischen Kreisen bewegt, was allerdings nicht gegen ihn spricht, aber die gute Integration nicht belegt.

4. Ob sich die Ausweisung des Beschwerdeführers als angemessen erweist, ist gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1 ANAV namentlich danach zu beurteilen, ob ihm und seiner Familie durch die Ausweisung Nachteile drohen. Familiäre Beziehungen können dazu führen, dass von einer Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers abzusehen ist, wenn die Massnahme wegen der Unzumutbarkeit der Ausreise für die Familienangehörigen zu einer Trennung der Familiengemeinschaft führt. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann eine solche Rücksichtnahme dann abgelehnt werden, wenn wegen Art und Schwere des begangenen Delikts das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher gewichtet wird, als das Interesse des Betroffenen und seiner Familie am weiteren Verbleib in der Schweiz, selbst dann, wenn die familiäre Beziehung deshalb unter Umständen kaum mehr beziehungsweise nur unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann. Unter diesen Umständen steht der Ausweisung und dem in Art. 8 EMRK (und Art. 13 BV) verankerten Anspruch auf Achtung des Familien- und Privatlebens nichts entgegen, da sie sich auf eine gesetzliche Grundlage im Landesrecht stützt, die Aufrechterhaltung der hiesigen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen (Generalprävention) bezweckt (vgl. BGE 2A.149/2003). Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Ausweisung der ganzen Familie, sondern allein des Beschwerdeführers. Da die Ehefrau und beide Töchter über die Niederlassungsbewilligung verfügen, haben sie bei einer Ausweisung des Beschwerdeführers das Bleiberecht. Allerdings wäre es ihnen unbenommen, dem Vater in die gemeinsame Heimat zu folgen.

a) Dass sich alle für den Beschwerdeführer wichtigen Bezugspersonen hier aufhalten und keine regelmässigen Kontakte zu den Verwandten in der Türkei vorhanden sind, ist durchaus glaubwürdig und bedarf der Zeugenbefragung nicht. (...)

b) Der Beschwerdeführer geht davon aus, eine Ausreise der Ehefrau und der beiden Töchter sei unzumutbar, weshalb seine Ausweisung nicht zu rechtfertigen sei. Auch bräuchten seine Frau und seine Kinder seine volle Unterstützung und er nennt hierzu Zeugen. Deren Befragung ist jedoch entbehrlich, weil daran nicht gezweifelt wird. Allerdings kann er ihnen diese Unterstützung durchaus in der Heimat gewähren, denn deren Ausreise ist entgegen der Ansicht des DJS und des Beschwerdeführers durchaus zumutbar. Seine Heimatstadt zählt über 100’000 Einwohner und verfügt über ein sehr gutes Spital, das ohne weiteres in der Lage sein dürfte, der älteren Tochter die nötige Unterstützung zu Nr. 2 40 gewährleisten, auch wenn dies Dr. S in seinem Bericht (auf Suggestivfrage hin) anders sieht. In nur ca. 250 km Entfernung liegt Ankara, wo Spitäler für höchste Ansprüche bestehen. Die strenge Diät für die jüngere Tochter ist auch in der Türkei durchführbar und eine psychotherapeutische Unterstützung der Ehefrau ist ohne weiteres gewährleistet. Die Türkei ist ein moderner Staat mit (zumindest in städtischen Verhältnissen) entsprechend gutem Gesundheitssystem, da macht seine Heimatstadt keine Ausnahme. Die ältere Tochter kann ihren weiteren Weg nach Schulentlassung durchaus in der Türkei aufnehmen.

c) Dass die Betreuung der Ehefrau und der Kinder, sollten sie hier bleiben, durch die Verwandten diese auf längere Sicht überfordern würde, ist eine reine Behauptung, die auch durch Zeugenbefragung nicht mehr an Gewissheit gewinnt. Zum Wohle der Familie, das vom Beschwerdeführer so sehr in den Vordergrund gestellt wird, ist eben eine Ausreise der ganzen Familie die richtige Lösung. Finanziell dürfte das keine Probleme bieten (Unfallversicherungs- und IV-Rente).

d) Von einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK kann deshalb nicht gesprochen werden. Auch der UNO-Pakt II verleiht dem Beschwerdeführer kein Recht auf weitere Anwesenheit in der Schweiz. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Ausweisungsgrund klar erfüllt ist und das öffentliche Interesse bei der Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen mehr als deutlich überwiegt. Eine mildere Massnahme im Sinne einer zeitlich beschränkten Ausweisung oder gar einer blossen Verwarnung mit Auflagen kommt angesichts der in Frage stehenden schwerwiegenden Tat nicht in Frage.

Entscheid vom 26. Januar 2005

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