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TVR 2005 Nr. 34

Unterstützungsleistungen an Personen im Konkubinat


§ 8 SHG


1. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des nicht unterstützten Partners in einem Konkubinat dürfen bei der Unterstützungsberechnung angemessen mitberücksichtigt werden (E. 3c). Dabei genügt die Vermutung eines stabilen Konkubinats; der Gegenbeweis obliegt dem Gesuchsteller (E. 3d).

2. Werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offenbart, so kann die Unterstützung vorbehältlich einer Notunterstützung verweigert werden.


S ersuchte die Fürsorgebehörde L am 15. August 2004 um finanzielle Unterstützung. In den von ihm eingereichten Unterlagen fehlten Angaben betreffend Einkünften/Ausgaben von W, seiner – wie die Fürsorgebehörde annimmt – Konkubinatspartnerin. Die Fürsorgebehörde L erklärte S, das Einkommen Ws müsse bei seiner Unterstützung miteingerechnet werden. Gemäss den Weisungen der Sozialhilfe im Kanton Thurgau würden unverheiratete Personen, welche zusammen eine Lebens- und Wohngemeinschaft bildeten, hinsichtlich Sozialhilfeleistungen nicht besser gestellt als unterstützte Verheiratete. Daraufhin machte S geltend, aus Sicht von W würden sie nicht in einem Konkubinat leben, weshalb W nicht bereit sei, über ihr Einkommen und ihre Verpflichtungen Auskunft zu erteilen.
Mit Entscheid vom 25. August 2004 verfügte die Fürsorgebehörde L, dass derzeit aufgrund der fehlenden Unterlagen betreffend Einnahmen und Ausgaben von W keine Unterstützungsberechnung vorgenommen werden könne. Gegen diesen Entscheid rekurrierte S erfolglos beim DFS. Auch das Verwaltungsgericht weist ab.

Aus den Erwägungen:

2. a) Zur Begründung seiner Beschwerde macht S geltend, es sei ihm die nötige Unterstützung zu gewähren, damit er in seiner gewohnten Umgebung weiterleben könne, bis er wieder in der Lage sei, selber für seinen Unterhalt aufzukommen. Er habe alles in seiner Macht stehende unternommen, um die Zahlen von W erhältlich zu machen. Rechtliche Möglichkeiten diesbezüglich habe er keine. Er könne nicht verstehen, weshalb er für etwas bestraft werde, worauf er keinen Einfluss habe. S reichte die Kündigung des Mietvertrages zwischen W und ihm ein; die Vermieterin habe ihm sein Zimmer aufgrund ausstehender Mietzinse ausserordentlich gekündigt. Auch legte er ein Schreiben von W an ihn selbst vom 27. August 2004 ins Recht, in welchem sie ihm ihre Sicht der Dinge darlegt, nämlich dass sie sich weder moralisch noch gesetzlich dazu verpflichtet fühle, ihn zu unterstützen.

b) (...)

c) Auch die Fürsorgebehörde L beantragt Abweisung der Beschwerde und führt in ihrer Vernehmlassung aus, S habe sich per 1. Dezember 2004 nach O abgemeldet; er lege einen Mietvertrag für ein möbiliertes Studio in O vor. Seine Werkstatt belasse er aber nach wie vor bei W in L. Ebenfalls benutze er weiterhin das Auto von W. Seit 17. September 2004 erhalte S eine Notfallunterstützung. Darin sei auch die Miete eingerechnet, weshalb sich W in ihrer Kündigung wohl nicht kurzfristig auf die fehlenden Mietzinse beziehen dürfe. Durch die zwischenzeitlich erfolgten Veränderungen werde das Fürsorgeamt in seiner Auffassung bestärkt, dass mit allen Mitteln versucht werde, das über neunjährige Konkubinat zu verneinen und dies durch einen Schriftenwechsel formell zu unterstreichen.
Am 3. Januar 2005 teilt die Fürsorgebehörde L dem Verwaltungsgericht mit, dass sich S am 23. Dezember 2004 wieder mit seinen Schriften in der Gemeinde L an der früheren Adresse angemeldet habe.

3. a) Verfügt jemand nicht über hinreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, sorgt die Gemeinde für die notwendige Unterstützung, sofern vom Hilfsbedürftigen nicht verlangt werden kann, sich die Mittel durch eigene Arbeit zu beschaffen, und keine andere Hilfe möglich ist (vgl. § 8 SHG). Die staatliche Hilfe ist also subsidiär.

b) Aufgrund seiner Erkrankung war es dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung seines Gesuches um Unterstützung nicht möglich, sich die notwendigen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes durch Arbeit zu beschaffen. Dies wird denn auch von niemandem bestritten. Zur Diskussion steht aber, ob W verpflichtet werden könnte, S finanziell zu unterstützen. Ehegatten trifft gemäss Art. 159 ZGB eine eheliche Unterstützungs- und Beistandspflicht. Was diesbezüglich bei Konkubinatspartnern gilt und ob ein solches Konkubinat bei S und W vorliegt, ist zu prüfen. Bekannt ist, dass die beiden keinen Konkubinatsvertrag abgeschlossen haben und sich somit nicht vertraglich zu gegenseitiger Unterstützung und Beistand verpflichtet haben.

c) Gemäss TVR 1992 Nr. 30 E. 2a enthält das SHG im Bereich der allgemeinen Hilfeleistungen keine ausdrückliche Regelung, was gilt, wenn der Ansprecher mit einer Konkubinatspartnerin zusammenlebt, die keine vertragliche Beitragspflicht trifft. Das Verwaltungsgericht verweist dabei auf die Empfehlungen der SköF (heute SKOS-Richtlinien). Die aktuellen SKOS-Richtlinien (F.51) besagen, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des nicht unterstützten Partners im Konkubinat bei der Unterstützungsberechnung angemessen mitberücksichtigt werden dürfen. Dasselbe führte auch das Bundesgericht schon mehrfach aus, so zum Beispiel im Urteil vom 12. Januar 2004, 2P.242/2003, gemäss welchem im Sozialhilferecht der Umstand, dass der Bedürftige in einer stabilen Konkubinatsbeziehung lebt, bei der Ermittlung seines Unterstützungsbedarfs berücksichtigt werden darf, auch wenn ein Konkubinat keine klagbaren Ansprüche auf finanzielle Unterstützung begründet. Es darf insoweit von einer gegenseitigen Unterstützung der Konkubinatspartner ausgegangen werden. Dabei verweist das Bundesgericht auf BGE 129 I 1 E. 3.2.4, worin festgehalten wird, dass ein derartiges Konkubinat, wenn damit die Folge der Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Partners verbunden werden sollte, nach Aussen hin als bereits gefestigt und auf eine dauerhafte Beziehung ausgerichtet manifestiert sein müsse. Dabei stellt das Bundesgericht nicht mehr auf seine frühere Rechtsprechung ab, nach welcher ein stabiles Konkubinat immer dann vermutet wurde, wenn es länger als fünf Jahre dauerte (BGE 109 II 188 E. 2; vgl. auch SKOS-Richtlinien F.51). Stadler führt in der Zeitschrift für Sozialhilfe, ZeSo 2/99, S. 31, aus, bei stabilen Konkubinaten, in welchen nur ein Partner unterstützt werde, dürfe die wirtschaftliche Hilfe unter Umständen gleich berechnet werden, wie wenn es sich um ein zusammenlebendes Ehepaar handeln würde. Es hange immer auch von den Umständen des Einzelfalles ab, ob die finanziellen Verhältnisse des nicht unterstützten Partners voll oder lediglich teilweise einbezogen werden sollten. Dafür könnten zum Beispiel die Intensität und Dauer des Konkubinats, die wirtschaftliche Lage beziehungsweise das Vorhandensein von anderen Verpflichtungen des nicht unterstützten Partners und auch das allfällige Zusammenleben mit nicht gemeinsamen Kindern massgeblich sein.

d) Wäre also vorliegend die Beziehung zwischen S und W als stabiles Konkubinat zu betrachten, so wäre die Fürsorgebehörde L auf die Offenlegung von Einkünften sowie Ausgaben Ws angewiesen, um eine Unterstützungsberechnung zu Gunsten des Beschwerdeführers vornehmen zu können. Lediglich wenn kein Konkubinat zwischen den beiden vorliegen würde, hätte die Fürsorgebehörde einzig aufgrund der Angaben von S eine Unterstützungsberechnung vorzunehmen.

aa) S wohnt seit rund neun Jahren mit W zusammen respektive in ihrem Haus. Gemäss Aussage der Fürsorgebehörde benützt er Ws Auto; Telefonanschluss und Briefkasten werden geteilt.
Ob dies ausreichen würde, um ein stabiles Konkubinat anzunehmen, kann offen bleiben. Hier liegt jedoch eine email-Korrespondenz vom 12. August 2004 zwischen W und dem Beobachter im Recht. In der dem Beobachter gestellten Frage spricht W davon, dass bei ihrem Lebenspartner Hautkrebs festgestellt worden sei. Sie frage, ob sie als seine Lebenspartnerin (Konkubinat) verpflichtet sei, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Aus diesen Formulierungen geht eindeutig hervor, dass sich W als Lebensrespektive Konkubinatspartnerin des Beschwerdeführers betrachtet. Diese Auffassung änderte sie offensichtlich erst im Wissen darum, dass sie nicht dazu verpflichtet werden kann, ihren Lebenspartner analog einem Ehepartner zu unterstützen, wenn kein stabiles Konkubinat besteht.
Das Bestehen eines stabilen Konkubinates wird überdies durch ein Schreiben von S an die Steuerbehörde L vom 25. Oktober 2002 bestätigt. Er schrieb, dass seine Lebenspartnerin für seinen Lebensunterhalt wie Essen, Kleidung etc. aufkomme. Er könnte sich ja stattdessen beim Sozialamt melden und dort Geld für seinen Lebensunterhalt verlangen. Daraus ist aber gerade ersichtlich, dass sich die Partner im vorliegenden stabilen Konkubinat bis anhin ähnlich wie Ehegatten unterstützten. Ob dies nun gegenseitig oder aufgrund der finanziellen Verhältnisse lediglich einseitig ist, spielt keine Rolle. Jedenfalls darf nicht einfach in Anbetracht dessen, dass ein Gesuch um Sozialhilfe anhängig gemacht worden ist, diese Unterstützung eingestellt werden.
Dass sich S am 23. Dezember 2004 wieder in L an seiner früheren Adresse angemeldet hat, bestätigt ebenfalls das Vorliegen eines stabilen Konkubinates. Gemäss dem im Recht liegenden Mietvertrag für das Studio in O wäre eine Kündigung desselben nämlich erst per Ende Februar 2005 möglich gewesen. Es wird zwar nicht geltend gemacht, dass das Mietverhältnis schon gekündigt sei, jedoch lässt sich aufgrund der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel annehmen, dass dieser nicht in der Lage ist, gleichzeitig zwei Wohnmöglichkeiten zu bezahlen. Dass sich der Beschwerdeführer also für rund drei Wochen von L abgemeldet hat, scheint lediglich dazu gedient zu haben, das Konkubinat formell zu beenden. Dieses Vorgehen beendet das faktisch bestehende stabile Konkubinat aber in keiner Weise. Schliesslich ist festzustellen, dass, hätte W dem Beschwerdeführer das Mietverhältnis tatsächlich aufgrund ausstehender Mietzinse gekündigt, sie ihm sicherlich nicht nach rund drei Wochen erneut die Gelegenheit gegeben hätte, wieder ein Zimmer bei ihr zu mieten. Die Wohnsitznahme in O scheint also wohl deshalb vorgenommen worden zu sein, um die geltende Regelung bezüglich Unterstützung von Konkubinatspartnern zu umgehen.
Schliesslich sprechen weitere Indizien für das Vorliegen eines stabilen Konkubinats. So sind beispielsweise in der Zusammenstellung über die Auslagen von S keine Ausgaben für die Zimmermiete bei W aufgelistet. Überdies bestätigte W auf Anfrage der Fürsorgebehörde L, dass S nach wie vor ein Dach über dem Kopf und Lebensmittel zur Verfügung habe. Auch hieraus ergibt sich, dass W S faktisch unterstützt.

bb) Wird ein stabiles Konkubinat vermutet, so steht den Betroffenen der Gegenbeweis offen, dass es sich konkret um eine weniger intensive beziehungsweise nicht so stabile Beziehung handelt und deshalb keine gegenseitigen Leistungen erwartet werden dürfen (vgl. Stadler, a.a.O., S. 32). Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 324 E. 3.2).
Der Beschwerdeführer machte denn auch – wie schon erwähnt – gegenüber der Fürsorgebehörde L geltend, es handle sich bei der Beziehung zwischen ihm und W nicht um ein Konkubinat, sondern um eine Wohn- und Lebensgemeinschaft. Er miete bei W ein Zimmer, sei bei ihr also als Untermieter wohnhaft. Sämtliche Arbeiten, welche er für das Eigentum Ws in Haus und Garten verrichte, würde er in Rechnung stellen und ordnungsgemäss in seiner Buchhaltung als Einkommen verbuchen. Er und W besässen kein gemeinsames Eigentum, nicht einmal Mobiliar, sie hätten keine gemeinsamen Kinder und verfügten nicht über einen Konkubinatsvertrag. Er habe sich noch nie finanziell an Aufwendungen für Haus und Garten beteiligt; diese würden vollumfänglich alleine durch W getragen. Auch habe er sich noch nie an Lebenskosten von W beteiligt.
Mit Vorbringen dieser Argumente erbringt der Beschwerdeführer nicht den Gegenbeweis, dass es sich bei der Beziehung zwischen ihm und W um eine weniger intensive beziehungsweise nicht so stabile Beziehung, also kein gefestigtes Konkubinat, handelt. Das Gericht hegt an der von S dargelegten Sachversion erhebliche Zweifel, wie die Abwägung gezeigt hat.

4. (...) Dem Ansprecher obliegt es, sämtliche benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, will er Leistungen beanspruchen. Erhält er in die Unterlagen seiner Konkubinatspartnerin keinen Einblick, so ist dies ein konkubinatsinternes Problem, für welches nicht die Fürsorgebehörde verantwortlich gemacht werden kann.

Entscheid vom 26. Januar 2005

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