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TVR 2006 Nr. 22

Einkommensschätzung nach dem Lebensaufwand


§ 162 StG, Art. 46 Abs. 3 StHG


Fehlen bei einem Selbständigerwerbenden zuverlässige Angaben zu Umsatz, Vermögens- oder Schuldenlage, so darf für das Einkommen die Ermessenstaxation anhand des Lebensaufwandes geschätzt werden.


Trotz zweifacher Ermahnung reichte X für das Jahr 2001 keine Steuererklärung ein. Unter Bezugnahme auf zwei branchenverwandte Unternehmen setzte die Steuerverwaltung das Einkommen des Selbständigerwerbenden X auf Fr. 56'900.– fest. Diese Ermessenstaxation hob die Steuerrekurskommission auf mit der Begründung, mit einem generellen Verweis auf zwei branchenverwandte Unternehmen und ohne weitere Begründung könne keine sachgerechte Besteuerung vorgenommen werden. In der Folge schätzte die Steuerverwaltung das Einkommen aufgrund des Lebensaufwands, da weder Angaben über die Vermögens- noch die Schuldensituation bekannt seien. Die Wohnkosten müssten mit Fr. 2'000.– geschätzt werden. Weiter zu berücksichtigen seien ein Grundbedarf von Fr. 2'300.–, Gesundheitskosten von Fr. 700.– sowie Fahrzeugkosten, Freizeit, Ferien, Unvorhergesehenes von Fr. 900.–/ Monat. Dies ergebe ein Monatseinkommen von rund Fr. 6'000.– und unter Berücksichtigung der möglichen Abzüge ein steuerbares Einkommen von Fr. 50'900.–. Die Steuerrekurskommission bestätigte diese Einschätzung und auch das Verwaltungsgericht weist eine hiergegen erhobene Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

(...)
3. Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie berücksichtigt dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen (§ 162 StG, Art. 46 Abs. 3 StHG). Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (§ 164 Abs. 2 StG).

a) Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, aus den von ihm eingereichten Bankbelegen lasse sich ersehen, dass er im Jahr 2001 mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit lediglich einen Umsatz von Fr. 82'000.– erzielt habe. Daraus könne kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 66'000.– abgeleitet werden. Aus der Tatsache, dass beim Umzug die komplette Buchhaltung verloren gegangen sei, dürfe ihm kein Nachteil erwachsen.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei nicht in der Lage, eine ordnungsgemässe Buchhaltung einzureichen, weil er diese beim Umzug verloren habe, ist völlig unglaubwürdig. Wie erklärt sich denn der Beschwerdeführer die Tatsache, dass er nicht nur im Jahr 2001 nach Ermessen veranlagt werden musste, sondern auch in den darauffolgenden Jahren 2002, 2003 und 2004? Nachforschungen bei den Steuerbehörden im Kanton Zürich haben zudem ergeben, dass bereits die Steuern für die Jahre 1999 und 2000 in diesem Kanton ebenfalls nach Ermessen erhoben werden mussten. Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erhebung seiner Steuerfaktoren absolut jede konstruktive Mitwirkung verweigert und die Steuerverwaltung im Wesentlichen im Dunkeln tappen lässt. Daran ändern auch nachträglich eingereichte Bankbelege nichts. Diese sind wenig aussagekräftig und erbringen überhaupt keinen Beweis. Dem Beschwerdeführer wäre es zudem sicher möglich gewesen, bei Bank und Post seinen Zahlungsverkehr nachzufragen und entsprechend detaillierte Belege einzureichen, wenn die Buchhaltung tatsächlich verloren gegangen sein sollte. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nun während sechs aufeinander folgenden Jahren nach Ermessen veranlagt werden musste, lässt sich aber schliessen, dass die «verlorene Buchhaltung» lediglich eine Schutzbehauptung darstellt.

b) Die von der Steuerverwaltung geschätzten Zahlen für den Lebensaufwand(Einfamilienhaus, Grundbedarf, Krankheitskosten, Übriges) liegen relativ nahe bei den Ansätzen der bis zum Jahre 2004 gültigen SKOS-Richtlinien. Nachdem der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er lebe am Existenzminimum und die Zahlen im Übrigen auch im Einzelnen nicht angefochten hat, kann ohne weiteres auf die Werte der Steuerverwaltung abgestellt werden. Die Steuerverwaltung hat bei der Schätzung des Lebensaufwands zweifellos ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Das von ihr so ermittelte Einkommen ist daher nicht zu beanstanden.

Entscheid vom 12. Juli 2006

Eine hiergegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Bundesgericht am 11. Oktober 2006 abgewiesen (2A.589/2006, 2A.590/2006).

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