Skip to main content

TVR 2006 Nr. 27

Vorsorgliche Massnahme, Mitwirkungspflicht, Berufsausübungsbewilligung im Gesundheitswesen


§ 16 aGG, § 11 VRG, § 12 Abs. 3 VRG


1. Im Verfahren zur Bewilligung der selbständigen Berufsausübung im Gesundheitswesen hat der Gesuchsteller im Sinne der Mitwirkungspflicht von sich aus alle entscheidrelevanten Tatsachen mitzuteilen. Dazu gehört auch ein laufendes Strafverfahren wegen sexueller Nötigung, zumal § 16 GG den Nachweis des guten Leumunds ausdrücklich verlangt (E. 4 a und b).

2. Wird nach Erteilen der Berufsausübungsbewilligung, aber noch vor deren Inkrafttreten, bekannt, dass gegen den Bewilligungsnehmer ein Strafverfahren wegen sexueller Nötigung im Gange ist, so kann die Bewilligung mit einer vorsorglichen Massnahme bis zur Klärung der Vorwürfe ausgesetzt werden (E. 4c).


R führte in Frankfurt a.M. bis April 2005 eine eigene Praxis als Arzt. Danach siedelte er nach Langenthal über, wo er eine Praxis übernahm. Im Herbst 2005 stellte R schliesslich beim DFS ein Gesuch um Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Arzt, weil er beabsichtigte, die bestehende Praxis von Dr. Z zu übernehmen. Am 3. November 2005 erteilte das DFS die entsprechende Bewilligung zur Berufsausübung und Praxisübernahme per 30. März 2006.
Am 16. November 2005 gelangte die Landesärztekammer Hessen an die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektoren mit der Anfrage, ob es zutreffe, dass R in Langenthal seinen Beruf als Arzt ausübe. In der Folge stellte sich aufgrund der Abklärungen der bernischen Gesundheitsbehörden heraus, dass gegen den besagten Arzt am 26. April 2004 ein Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. ergangen war. Gemäss diesem Urteil hat R zwei Patientinnen ausserhalb jeglicher medizinischer Notwendigkeit anlässlich von Untersuchungen durch Berührungen sexuell belästigt. Ihm wurde deswegen ein Verweis erteilt und zudem wurde er zu einer Geldbusse von 12'000.– Euro verurteilt. Das Urteil ist aber wegen erhobener Berufung nicht in Rechtskraft erwachsen. Das Berufungsverfahren wurde zwischenzeitlich sistiert, weil die Staatsanwaltschaft Frankfurt beim Schöffengericht eine Anklageschrift wegen Nötigung zur Erduldung sexueller Handlungen in zwei Fällen eingereicht hat. Aufgrund dieser Abklärungsergebnisse teilte das DFS R mit, es sehe sich gezwungen, die Bewilligung auszusetzen, bis in der Strafsache ein rechtskräftiges Urteil ergangen sei. Gegen diesen Entscheid lässt R beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben, das abweist.

Aus den Erwägungen:

4. a) Nach § 16 GG darf einen selbständigen Beruf im Gesundheitswesen nur ausüben, wer über genügend Fachkenntnisse verfügt, einen guten Leumund geniesst und nicht unter schwerwiegenden gesundheitlichen Störungen leidet, welche eine einwandfreie Berufsausübung verunmöglichen.
Bei der Bewilligung nach § 16 GG handelt es sich um eine Polizeibewilligung, was zur Folge hat, dass Anspruch auf Erteilung besteht, sofern die im Gesetz genannten sowie die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Aus den Akten der Vorinstanz ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dem DFS alle Unterlagen eingereicht hat, die verlangt wurden. Es stellt sich aber die Frage, ob dies unter den gegebenen Umständen genügte. Auch wenn das Verwaltungsverfahren grundsätzlich von der Untersuchungs- und Offizialmaxime geprägt ist (§ 12 Abs. 1 VRG), kann etwa dort, wo ein Verfahren nicht im öffentlichen Interesse liegt, dieses nicht an die Hand genommen werden, wenn die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert wird (§ 12 Abs. 3 VRG). Eine Mitwirkungspflicht kann sich zudem über die gesetzlichen Tatbestände hinaus zusätzlich daraus ergeben, dass die Beteiligten gehalten sind, sich in einem Verfahren nach Treu und Glauben zu verhalten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn entscheidwesentliche Tatsachen für die Behörden nur schwer oder nicht zugänglich sind (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 7 N. 59). Im Allgemeinen endet die behördliche Untersuchungspflicht und beginnt die Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten dort, wo es den Verwaltungsbehörden keine besonderen Umstände und Anhaltspunkte in den Akten nahelegen, den vorgelegten Sachverhalt weiter zu erforschen. Daraus folgt, dass die Beteiligten von sich aus auf besondere, dem äusseren Anschein oder der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechende Verhältnisse hinzuweisen haben (Kölz/ Bosshart/Röhl, a.a.O., § 7 N. 62; sogenannte Offenbarungspflicht).

b) Zwar ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer alle von ihm verlangten Unterlagen eingereicht hat. Weil aber § 16 GG ausdrücklich den Nachweis des guten Leumundes verlangt, hätte der Beschwerdeführer in der vorliegenden Situation von sich aus auf das hängige Strafverfahren wegen sexueller Nötigung und die erstinstanzliche Verurteilung durch das Berufsgericht hinweisen müssen. Die Vorinstanz hatte keine Veranlassung, diesbezüglich weiter nachzuforschen, zumal dem Beschwerdeführer im Kanton Bern bereits eine gleichwertige Zulassung erteilt worden war. Zweifellos wäre dem Beschwerdeführer die Bewilligung nach § 16 GG vorerst nicht erteilt worden, wenn den kantonalen Behörden die hängigen Verfahren bekannt gewesen wären.

c) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Annahme, wegen des laufenden Strafverfahrens liege kein guter Leumund mehr vor, laufe auf eine unzulässige Vorverurteilung hinaus. Das sei aber nicht haltbar, weil bis heute noch kein Strafgerichtsurteil ergangen sei. Zumindest hätte die Frage der Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden müssen.
Die Vorinstanz hat die am 3. November 2005 ausgestellte und ab 30. März 2006 gültige Bewilligung zur Berufsausübung nicht aufgehoben, sondern lediglich im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorübergehend suspendiert. Vorsorgliche Massnahmen können zur Erhaltung des bestehenden Zustandes oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen getroffen werden (§ 11 VRG). Zudem wird die vorsorgliche Massnahme praxisgemäss dann als zulässig erachtet, wenn sie als provisorische Sicherungsmassnahme dazu dient, im Vorfeld oder während eines Verfahrens die störungsfreie Durchführung desselben sicherzustellen oder die Interessen der Öffentlichkeit bis zur Klärung der entsprechenden Umstände oder Vorwürfe zu gewährleisten (TVR 1995 Nr. 11 E. 2a). Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend.
Die Vorinstanz geht nicht a priori davon aus, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Delikte begangen hat. Wäre dem so, hätte sie zwingend die am 3. November 2005 erteilte Bewilligung widerrufen müssen, weil eine Bewilligungsvoraussetzung nicht gegeben ist. Der Vorwurf, der gegenüber dem Beschwerdeführer erhoben wird, ist aber für einen Arzt, dem in der Regel von seinen Patienten besonderes Vertrauen entgegengebracht wird, besonders gravierend. Anders wäre die Sache vielleicht zu beurteilen, wenn es um ein Strafverfahren ginge, das nichts mit der Berufsausübung zu tun hat (Verkehrsdelikte oder dergleichen). Steht aber der Vorwurf der sexuellen Nötigung gegenüber Patientinnen im Raum, so besteht jedenfalls dann bis zur restlosen Klärung des Sachverhalts ein ganz gewichtiges öffentliches Interesse an der Aussetzung einer erteilten und noch nicht in Kraft getretenen Bewilligung, wenn die Indizienlage mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der erhobenen Vorwürfe spricht. Der vorliegende Fall lässt sich durchaus vergleichen mit demjenigen des pädophilen Lehrers, der verlangt, dass für ihn bis zur rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung gelte, weshalb ihm bis dahin weder das Lehrerpatent, noch das Wählbarkeitszeugnis entzogen werden dürften (vgl. hierzu TVR 1995 Nr. 11). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass immerhin das Berufsgericht für Heilberufe in Frankfurt a.M. den Beschwerdeführer in erster Instanz zu einer Busse von Euro 12'000.– verurteilt und mit einem Verweis bestraft hat. Erst auf dieses (noch nicht rechtskräftige) Urteil hin hat dann die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage erhoben. Selbstverständlich gilt für den Beschwerdeführer die Unschuldsvermutung, doch sprechen unter den gegebenen Umständen gewichtige Indizien dafür, dass es zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen sexueller Nötigung von mindestens zwei Patientinnen kommen könnte. Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der Patientinnen das Interesse des Beschwerdeführers, am 30. März 2006 die Praxis übernehmen zu können, eindeutig. Würde dem Begehren des Beschwerdeführers stattgegeben, so wäre er letztlich besser gestellt als ein Bewerber, der von Anfang an seiner Mitwirkungs-/Offenbarungspflicht nachkommt und auf die hängigen Verfahren hinweist. Die von der Vorinstanz angeordnete Massnahme rechtfertigt sich daher zweifellos.

Entscheid vom 1. März 2006

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.