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TVR 2006 Nr. 30

Kostengutsprache für ausserkantonales Heim


§ 8 SHG, § 4 SHV


Kann eine Gemeinde einen innerkantonalen kostengünstigeren Therapieplatz anbieten/vermitteln, der gleichwertig zu einer ausserkantonalen, aber teureren Therapiemassnahme ist, darf das Kostengutsprachegesuch auf die günstigere Lösung beschränkt beziehungsweise für die ausserkantonale verweigert werden.


Z geriet früh in die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln und musste ab September 2002 von der Fürsorgebehörde der Politischen Gemeinde T (nachfolgend: PG T) unterstützt werden. Anfangs 2004 gelangte er an die Fürsorgebehörde T mit dem Gesuch um Kostengutsprache für einen stationären Aufenthalt in der Institution «Best Hope» in Herisau zur Abklärung seiner mutmasslichen psychischen Behinderung. Die PG T lehnte diesen Antrag ab mit der Begründung, dass dieselbe Abklärung kostengünstiger in der Psychiatrischen Klinik in Münsterlingen durchgeführt werden könne. T wehrt sich erfolglos mit Rechtsmitteln dagegen, trat aber dennoch in die von ihm bevorzugte Institution ein.
Am 6. Juni 2005 stellte Z bei der Fürsorgebehörde T ein erneutes Gesuch um Kostengutsprache. Diesmal ging es um die Übernahme von Therapiekosten im Therapiezentrum Mettleneggen, Wattenwil, Kanton Bern, für die Dauer von sechs bis zwölf Monaten. Dabei wären in der Abklärungsphase Therapiekosten von Fr. 195.– pro Tag plus Nebenkosten von insgesamt Fr. 500.– pro Monat angefallen. Im Gesuch wurde ausgeführt, Z werde am 20. Juni 2005 in die Institution eintreten. Mit Verfügung vom 14./21. Juni 2004 wies die PG T den Antrag um Kostenübernahme ab mit der Begründung, dass der Weg nach wie vor über die kantonale Psychiatrische Klinik in Münsterlingen gehen müsse.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies das DFS ab. Ebenso weist das Verwaltungsgericht die daraufhin erhobene Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2. a) Verfügt jemand nicht über hinreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine Angehörigen mit gleichem Wohnsitz, sorgt die Gemeinde für die notwendige Unterstützung, sofern vom Hilfsbedürftigen nicht verlangt werden kann, sich die Mittel durch eigene Arbeit zu beschaffen, und keine andere Hilfe möglich ist (§ 8 SHG). Bedarf der Hilfsbedürftige einer Behandlung durch einen Arzt oder Zahnarzt, benötigt er Medikamente oder ist ein Eintritt in ein Spital, eine Klinik oder ein Heim erforderlich, so kann die Unterstützung durch eine Kostengutsprache geleistet werden (§ 4 SHV).
Geht es um die Platzierung einer hilfsbedürftigen Person in einem Heim, so ist zu berücksichtigen, dass der Fürsorgebehörde grundsätzlich bei der Berechnung des notwendigen Ausmasses der Sozialhilfe fachlich und funktionell eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit zusteht (Leitsätze TG 8488, SHG § 8, LS 1). Da Kostengutsprachen grundsätzlich vor einem Eintritt in ein Heim einzuholen sind, hat der Sozialhilfebedürftige zu beachten, dass er, wenn er von sich aus und ohne Rücksprache mit der Fürsorgebehörde einen Therapieplatz wählt, das Risiko der über die Ansätze einer preiswerteren, geeigneteren Anstalt hinausschiessenden Kosten selbst trägt (Leitsätze 84-88, SHG § 8, LS 2). Bei der Wahl der «geeigneten Anstalt» für die Betreuung eines Suchtabhängigen dürfen finanzielle Gesichtspunkte nur soweit eine Rolle spielen, als eine kostengünstigere Betreuungsstätte gegenüber einer gleichfalls geeigneten, aber – namentlich weil ausserkantonal gelegenen – teureren Einrichtung zu bevorzugen ist. Eine Gemeinde hat somit bei der Auswahl der «geeigneten Anstalt» nur insofern einen Ermessensspielraum, soweit es um Institutionen geht, die im Hinblick auf die Behandlung den gleichen Erfolg versprechen (TVR 1998, Nr. 34, E. 2a). Der Ermessensspielraum besteht grundsätzlich dann nicht, wenn es um die Beurteilung der Frage geht, welche Therapiemassnahme die geeignete ist. Bei der Auswahl der Anstalt hat aber die Gemeinde das Recht und auch die Pflicht, nach entsprechenden, kostengünstigeren Alternativmöglichkeiten zu suchen und dann für diese Möglichkeiten eine Kostengutsprache zu leisten. Voraussetzung ist allerdings immer, dass die angebotene Alternative zur Verwirklichung des Therapiezwecks ebenso geeignet ist, wie die von dritter Seite bereits vorgeschlagene Möglichkeit (TVR 1998, Nr. 34, E. 2c; ZBl 1998, S. 414 ff.).

b) Der Beschwerdeführer stellte das Gesuch um Übernahme der Therapiekosten für den Eintritt in das Therapiezentrum Mettleneggen am 6. Juni 2005. Bereits zwei Wochen später trat er, ohne die entsprechende Verfügung der PG T abzuwarten, in die Institution ein. Der Beschwerdeführer hat damit die Behörde, die ihm hätte Kostengutsprache erteilen sollen und die sehr schnell entschieden hat, praktisch vor ein fait accompli gestellt. Ein solches Vorgehen würde sich aber nur dann rechtfertigen, wenn es sich beim Eintritt um einen Notfall gehandelt hätte. Ein Notfall kann aber nur schon deshalb nicht vorgelegen haben, weil aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bereits im Januar 2005 erste Kontakte mit dem Therapiezentrum Mettleneggen aufgenommen hatte. Es war offensichtlich bald einmal beabsichtigt, dass der Beschwerdeführer dort eintreten würde. Nach den Erfahrungen, die er mit dem Kostengutsprachegesuch betreffend dem Therapiezentrum «Best Hope» gemacht hatte, konnte er aber keinesfalls davon ausgehen, dieses Kostengutsprachegesuch werde nun bewilligt. Unter diesen Umständen die Behörde vor vollendete Tatsachen zu stellen, verstösst nach Auffassung des Gerichts gegen den Grundsatz des Verhaltens nach Treu und Glauben. Medizinische Gründe, warum der Beschwerdeführer auch im Juni 2005 nicht den «Thurgauer Weg» hätte einschlagen können, werden in der Beschwerde nicht dargelegt. Diese Variante, die für die PG T unbestrittenermassen wesentlich kostengünstiger ist, wäre eine gleichwertige Therapiemassnahme gewesen. Der Kanton Thurgau ist verpflichtet, die Hilfeleistung für einen Fall, wie er beim Beschwerdeführer vorliegt, in sein Spital- und Pflegekonzept mit einzubeziehen. Solche Überlegungen finden denn auch in die kantonale Planung Eingang. Entsprechend werden die notwendigen Pflegeplätze bereit gehalten. Wenn es jedem Hilfsbedürftigen freigestellt wäre, in welche Klinik er sich begeben will, so verunmöglichte dies eine vernünftige Planung und verursachte unnötige Kosten.
Der Beschwerdeführer beziehungsweise die ihn unterstützende S-Stiftung argumentieren, ein Wechsel wäre aus medizinischen Gründen zur Zeit nicht mehr verantwortbar. Das ist aber nicht entscheidend. Fraglich ist einzig, ob die verfahrensbeteiligte Gemeinde im Zeitpunkt der Kostengutsprache zu Recht dieselbe verweigert hat.
Nebenbei bemerkt sei aber, dass es dem Therapiezentrum Mettleneggen beziehungsweise seiner Trägerorganisation, der S-Stiftung, eigentlich klar sein musste, dass unter den gegebenen Umständen nicht mit einer Kostengutsprache gerechnet werden konnte. Wurde der Beschwerdeführer dennoch aufgenommen, nahm man das Risiko, dass die Therapiekosten unbezahlt bleiben könnten, bewusst in Kauf.

c) In einem nachträglich eingereichten Bericht der Psychiatrischen Dienste Thun wird geltend gemacht, beim Beschwerdeführer liege nicht nur eine Drogenerkrankung vor. Diese sei wahrscheinlich eher Folge einer ernsthaften psychischen Erkrankung. Gerade deshalb wäre es aber umso mehr angezeigt gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht nur in ein Therapiezentrum für Drogenabhängige, sondern in eine Therapieanstalt eingewiesen worden wäre, die im Hinblick auf psychiatrische Problematiken umfassende Betreuung anbieten kann. Ob dies beim Therapiezentrum Mettleneggen der Fall ist, wird nicht dargelegt. Sicher ist, dass die Einweisung in die Psychiatrische Klinik Münsterlingen zweifelsohne eine solch umfassende Betreuung hätte bieten können, und zwar schon im Jahr 2004. Da der Beschwerdeführer offenbar immer noch im Therapiezentrum Mettleneggen ist, kann nicht geltend gemacht werden, dieser Weg sei der schnellere und damit kostengünstigere Weg gewesen. Auch das Argument, bei einer Einweisung in die Psychiatrische Klinik Münsterlingen wäre es zu einer Stigmatisierung gekommen, überzeugt nicht. Zum einen dürfte es für das berufliche und soziale Fortkommen letztlich nicht entscheidend sein, ob der Beschwerdeführer einige Zeit in der Psychiatrischen Klinik in Münsterlingen oder in einem anderen Therapiezentrum mit Drogenentzug war. Zum anderen wäre gerade von Anfang an eine umfassende psychiatrische Betreuung notwendig gewesen. Die Gemeinde hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Thurgauer Weg für sie der kostengünstigere Weg gewesen wäre. Der nachträglich eingereichte Bericht des Psychiatrischen Dienstes Thun bestätigt zudem, dass die Einweisung in eine Klinik mit umfassender psychiatrischer Betreuungsmöglichkeit geradezu geboten gewesen wäre. Die PG T hat daher zu Recht eine Kostengutsprache für das Therapiezentrum Mettleneggen verweigert.

Entscheid vom 24. Mai 2006

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