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TVR 2006 Nr. 31

Kürzung der Unterstützung wegen überhöhter Wohnungskosten und Kürzung des Grundbetrages


§ 8 SHG, § 2 a Abs. 3 SHV


1. Muss eine Person, deren Wohnungskosten über dem ortsüblichen Rahmen liegen, über längere Zeit unterstützt werden, kann ihr der Betrag für die Miete nach Androhung auf den frühest möglichen Kündigungstermin gekürzt werden (E. 2).

2. Die Weigerung einer Mutter mit einem 6-jährigen Kind, sich um eine Teilzeitstelle zu bewerben, führt zur Leistungskürzung (E. 3).


Mit Urteil vom 1. November 2002 wurde die Ehe zwischen S, geboren 18. Juni 1976, und T geschieden. Der gemeinsame Sohn, geboren am 3. März 1999, wurde unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. T wurde verpflichtet, für den Sohn monatlich Fr. 700.– sowie an den Unterhalt von S während fünf Jahren monatlich Fr. 1'800.– zu bezahlen. Nachdem T anfangs seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkam, stellte er die Zahlungen Ende 2003 ein. S nahm, da sie über kein eigenes Einkommen verfügte, daraufhin die Inkassohilfe der Gemeinde in Anspruch. Am 30. Januar 2004 unterzeichnete sie eine entsprechende Abtretungserklärung bezüglich der Unterhaltsbeiträge zugunsten der Fürsorgebehörde. Gleichzeitig meldete sie sich als Sozialhilfebezügerin an und erhielt in der Folge von Februar bis Dezember 2004 monatlich Fr. 1'600.– Unterstützung und Fr. 710.40 Alimentenbevorschussung (Verfügung vom 11. Februar 2004). Mit Verfügung vom 11. November 2004 verpflichtete die Fürsorgebehörde S, sich aktiv um eine Teilzeitstelle zu bemühen und diese Bemühungen nachzuweisen. Am 3. Januar 2005 wurde sie verwarnt, da sie keine Stellen-Bemühungen nachgewiesen habe. Gleichzeitig wurde ihr angedroht, dass ihr bei Nichtbefolgung der Auflagen der Grundbedarf II gestrichen werde und im Wiederholungsfalle die Kürzung des Grundbedarfs I um 15% drohe. Weiter wurde sie darauf hingewiesen, dass die bisher tolerierten zu hohen Mietkosten bei länger währender Fürsorgeabhängigkeit nicht mehr bezahlt würden. Sie müsse daher nach einer günstigeren Wohnung Ausschau halten. Mit Verfügung vom 11. März 2005 wurde S mitgeteilt, dass die Wohnungskosten ab Juli 2005 auf maximal Fr. 700.– reduziert würden. In der gleichen Verfügung wurde S aufgefordert, monatlich fünf Arbeitsbewerbungen nachzuweisen. Die Zielsetzung sei dabei ein Arbeitspensum, welches zur wirtschaftlichen Selbständigkeit führe. Am 22. März 2005 verfügte das Fürsorgeamt die Streichung des Grundbedarfs II ab April 2005 für sechs Monate und drohte erneut an, den Grundbedarf I um 15% für sechs Monate zu kürzen, falls die Arbeitsbemühungen weiterhin ungenügend seien. Den dagegen gerichteten Rekurs wies das DFS am 27. September 2005 ab. Auch das Verwaltungsgericht weist ab.

Aus den Erwägungen:

2. c) Schon in der Verfügung vom 11. Februar 2004 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass der Mietzins in Höhe von Fr. 1'000.– über dem Höchstbetrag gemäss Mietzinsrichtlinie der Gemeinde liegt. Darauf wurde erneut im Schreiben vom 3. Januar 2005 hingewiesen, welchem die Richtlinie beigelegt worden war (...) In diesem Schreiben wurde sie explizit aufgefordert, eine günstigere Wohnung zu suchen. Der Beschwerdeführerin musste also bereits von Mitte Februar 2004 an bewusst sein, dass ihre gemessen am Mietzinsmaximum fast 50% teurere Miete nur vorübergehend übernommen würde. Die Fürsorgebehörde hat die Beschwerdeführerin nachweislich ganz konkret auf günstigere Wohnungen in der Wohnsitzgemeinde hingewiesen, weshalb von Abschieben von Fürsorgeabhängigen keine Rede sein kann. Die Beschwerdeführerin hat ein konkretes Angebot mit dem höchst fragwürdigen Argument abgelehnt, es würden dort nur Ausländer leben (was nach Darstellung der Fürsorgebehörde erst noch schlicht falsch ist). Aufgrund dieser Äusserung und der ausgewiesenen Darstellung der Fürsorgebehörde bleibt festzuhalten, dass eine günstigere Wohnung unter Einbezug aller relevanten Aspekte ohne weiteres zumutbar ist. Folglich ist eine Wohngeldkürzung auf Fr. 700.– grundsätzlich zulässig, denn angedroht war das längst (vgl. § 25 Abs. 3 SHG). (...)

3. a) Liegen qualifizierte Kürzungsgründe (beispielsweise unrechtmässiger Leistungsbezug, Arbeitsverweigerung, wiederholte grobe Pflichtverletzung) vor, kann gemäss § 2a Abs. 3 SHV in der bis 31. Dezember 2005 gültigen Fassung ausnahmsweise der Grundbedarf I für den Lebensunterhalt um maximal bis zu 20% für die Dauer von bis zu 6 Monaten gekürzt werden. Die SKOS-Richtlinien (A 8.2.) führen dazu ergänzend aus, dass Leistungskürzungen schriftlich, in Form einer beschwerdefähigen Verfügung zu eröffnen sind. Sie sind zu begründen. Vorgängig muss das Informations- beziehungsweise Mahnverfahren durchgeführt werden. (...) Gekürzt werden kann selbstredend aber auch der Grundbedarf II für den Lebensunterhalt, erstmalig für die Dauer von maximal zwölf Monaten. Diese Massnahme kann jeweils nach einer gründlichen Überprüfung um maximal weitere zwölf Monate verlängert werden (12/00, A.8.3).

b) Die Beschwerdeführerin lässt hiezu im Wesentlichen vorbringen, ihr sei nicht klar gewesen, was von ihr eigentlich verlangt werde. Es sei daher ungerechtfertigt, sie mit Sanktionen zu belegen.
Mit Verfügung vom 11. November 2004 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich aktiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Sie habe die Bemühungen monatlich nachzuweisen (wo und mit wem gesprochen). Am 3. Januar 2005 wurde die Beschwerdeführerin verwarnt, da sie keine solchen Bemühungen nachgewiesen habe. Ebenfalls wurde ihr mitgeteilt, dass es gemäss SKOS-Richtlinien (12/00, C 4) durchaus zumutbar sei, mit einem sechsjährigen Kind in vermehrtem Umfange, als dies bei ihr derzeit der Fall sei, berufstätig zu sein. Ihr diesbezüglicher Einwand sei unbehelflich. Sollte sie weiterhin die Auflage missachten, werde als erste Massnahme der Grundbedarf II gestrichen und im Wiederholungsfalle zusätzlich der Grundbedarf I um 15% gekürzt. (...) Am 22. März 2005 wurde schliesslich verfügt, der Grundbedarf II werde ab April 2005 für sechs Monate gestrichen. Bei weiterhin mangelnder Kooperation werde der Grundbedarf I ab Mai 2005 um 15% gekürzt.

c) Die Auflage, sich nachweisbar aktiv um eine Anstellung in vermehrtem Umfang zu bemühen, war von Anfang an unmissverständlich. Bezüglich des Arbeitspensums war aufgrund der Verwarnung vom 3. Januar 2005 von einem Teilzeitpensum auszugehen. Bei allfälligen Unklarheiten wäre die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, nachzufragen. Aufgrund dieser Ausgangslage erscheint die am 22. März 2005 verfügte Streichung des Grundbetrags II verbunden mit der Streichungsandrohung auch des Grundbedarfs I um 15% bei weiterer Nichtbeachtung keineswegs stossend oder unangemessen, vielmehr in jeder Hinsicht gerechtfertigt. Wenn die Beschwerdeführerin betreffend Zumutbarkeit auf C4 der SKOS-Richtlinien (12/00) hinweist, so übersieht sie geflissentlich, dass dort die Rede von Kindern (Mehrzahl) ist. Sie hat nur ein Kind, weshalb sich die Zumutbarkeit der Arbeit anders beurteilt. (...)
Die Beschwerdeführerin hatte es in der Hand, durch entsprechendes Verhalten Sanktionen zu vermeiden. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass sich die Beschwerdeführerin wenig kooperativ gezeigt und sich teils geweigert hat, Gesprächstermine wahrzunehmen. Die angedrohte gänzliche Streichung des Grundbedarfs II für sechs Monate ist demnach zumutbar und verhältnismässig. Ebenso verhält es sich grundsätzlich bezüglich der Zulässigkeit einer Kürzung des Grundbedarfs I um 15% während 6 Monaten im Falle weiterhin ungenügender Bemühungen, was allerdings noch zu verfügen wäre. (...)

d) Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin hinter dem Rücken der Fürsorgebehörde – mit Hilfe ihres Anwalts – eine Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB beantragen liess, obschon sie die ihr persönlich und ihrem Sohn zustehenden Unterhaltsbeiträge am 30. Januar 2004 integral an die Fürsorgebehörde abgetreten hatte. Solches Handeln grenzt an treuwidriges Handeln, und wenn sie dann Eingänge aus der Schuldneranweisung nach ihrem Gutdünken anrechnen will, so übersieht sie die erwähnte Abtretungserklärung, auch wenn es richtig ist, dass Fürsorgeunterstützung und Alimentenbevorschussung nicht direkt miteinander verknüpft sind. (...) Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens obliegt es der Fürsorgebehörde, einen neuen Kürzungszeitpunkt sowohl für die Mietkosten als auch den Grundbedarf II zu setzen.

Entscheid vom 11. Januar 2006

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