TVR 2006 Nr. 5
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei Bezug von Ergänzungsleistungen
Art. 4 ANAG, Art. 5 ANAG, Art. 38 BVO
Finanziert ein ausländisches Ehepaar den Lebensunterhalt zu 4/5 aus Ergänzungsleistungen, so liegt es im öffentlichen Interesse, dass deren Jahresaufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert wird.
Das Ehepaar Z hält sich seit 1994/95 in der Schweiz auf. Am 22. März 2005 weigerte sich das Migrationsamt, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, da sie nur dank der Ergänzungsleistungen (AHV-Rente von Fr. 675.–, Ergänzungsleistungen von Fr. 2'747.–) über die nach Art. 34 BVO für Rentner erforderlichen Mittel verfügten. Den hiegegen erhobenen Rekurs wies das DJS ab, ebenso wie das Verwaltungsgericht die daraufhin erhobene Beschwerde.
Aus den Erwägungen:
3. a) Die Beschwerdeführer sind beziehungsweise waren Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 5 ANAG. Einen rechtlichen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Bewilligung durch gesetzliche Vorschriften oder Staatsvertrag haben sie nicht. Demnach können die kantonalen Behörden grundsätzlich nach «freiem Ermessen» über die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung befinden (Art. 4 ANAG; BGE 122 I 272). Die Rechtstellung des Ausländers bei Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unterscheidet sich nicht wesentlich von derjenigen bei erstmaliger Erteilung. Aus einer früheren Bewilligung leitet sich insbesondere kein Recht auf Verlängerung ab. Die bisherige Anwesenheit mag zwar allenfalls unter materiellen Gesichtspunkten massgeblich sein, wobei im Hinblick auf die Ordnungsmässigkeit des Aufenthalts auch eine bisherige Bewilligung bedeutsam werden kann; Auswirkungen auf den Bestand eines Anspruchs auf Bewilligungserteilung ergeben sich dadurch aber nicht (BGE 120 Ib 20). Das freie Ermessen im Sinne von Art. 4 ANAG ist, wie jede staatliche Handlung, nicht nach Belieben wahrzunehmen, sondern pflichtgemäss, insbesondere unter Beachtung des Willkürverbots und des Rechtsgrundsatzes der Verhältnismässigkeit, auszuüben (BGE 122 I 272). Das geltende Ausländerrecht erwähnt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit allein im Zusammenhang mit der Ausweisung gemäss Art. 10 ANAG, die nur verfügt werden soll, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Schon 1967 hat das Bundesgericht entschieden, die in diesem Artikel aufgestellten Richtlinien würden als Ausfluss eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes auch für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a und b ANAG gelten (BGE 93 I 10). Er ist auch bei der Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 4 ANAG zu beachten, wenn dieser die Wegweisung des Ausländers zur Folge hat (Kotusch, Das Ermessen der kantonalen Fremdenpolizei und seine Schranken, in: ZBl 91/1990, S. 168 ff.).
b) Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, ist mit seiner vorzeitigen Pensionierung der bisherige Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers, nämlich die Erwerbstätigkeit in der Schweiz, dahingefallen. Damit sind zunächst einmal keine weiteren zwingenden Gründe ersichtlich, weshalb den Beschwerdeführern weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden müsste. Daran würde auch nichts ändern, dass die Beschwerdeführer allenfalls die finanziellen Voraussetzungen gemäss Art. 38 f. BVO erfüllen. Die BVO stellt lediglich Mindestvoraussetzungen auf, damit überhaupt eine Aufenthaltsbewilligung ausserhalb der gesetzlich festgelegten Höchstzahlen erteilt werden darf. Die Erfüllung der Kriterien nach der BVO hat aber demgegenüber nicht zur Folge, dass eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden muss, also ein Rechtsanspruch entsteht. Die Beschwerdeführer können sich auch nicht auf die EMRK berufen, denn diese setzt ein gesichertes Bleiberecht voraus, was mit einer Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt ist. Somit kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die Vorinstanz in Über- oder Unterschreitung ihres Ermessens einen rechtsfehlerhaften Entscheid getroffen hat.
Die Beschwerdeführer wurden vorzeitig pensioniert und beziehen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 2'747.– pro Monat. Dass es sich dabei im Wesentlichen um einzig aus öffentlichen Steuergeldern finanzierte Einnahmen handelt, anerkennen auch die Beschwerdeführer. Der Hinweis auf den Bundesgerichtsentscheid im Fall Nr. 2A.495/2004 hilft ihnen nicht. Dort ging es um ein Ehepaar mit Niederlassungsbewilligung, also einem gefestigten Anwesenheitsrecht, in dem der Ermessensspielraum der Ausländerbehörde ganz erheblich eingeschränkt ist. Vorliegend jedoch besteht freies Ermessen und es liegt offensichtlich in erheblichem öffentlichen Interesse, dass die Beschwerdeführer, deren Einkommen letztlich zu 4/5 aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, in ihr Heimatland zurückkehren. Sie sind erst in relativ hohem Alter in die Schweiz gezogen und mit den Sitten und Gebräuchen ihrer Heimat zweifellos noch sehr gut vertraut. Zwingende Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz machen die Beschwerdeführer nicht geltend, auch nicht medizinische. In Mazedonien gibt es eine medizinische Grundversorgung und die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer sind nicht derart, dass ein Verbleib in der Schweiz zwingend indiziert wäre. Die Aufrechterhaltung des Kontakts mit den Familienmitgliedern ist den Beschwerdeführern, die ja nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden, auch in Zukunft möglich. Die ebenfalls nach Mazedonien ausbezahlte AHV-Rente genügt dort – das negieren auch die Beschwerdeführer nicht – ohne weiteres zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Zu Recht verweist im Übrigen die Vorinstanz darauf, dass Art. 34 lit. e BVO nur dann zur Anwendung gelangen kann, wenn die notwendigen finanziellen Mittel nicht von der öffentlichen Hand finanziert werden.
Entscheid vom 22. März 2006
Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist das Bundesgericht nicht eingetreten (Urteil vom 19. Mai 2006, 2A.271/ 2006).