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TVR 2007 Nr. 37

Anzeigefrist für Rückerstattungsbegehren


§ 20 Abs. 2 SHG, § 22 SHV, Art. 31 Abs. 1 ZUG


Da § 20 SHG betreffend Rückerstattung integral auf das ZUG verweist, ist die Anzeigefrist von 60 Tagen in § 22 SHV mit der Revision des ZUG von einer Verwirkungsfrist zu einer Ordnungsfrist geworden. Die neue Verwirkungsfrist beträgt ein Jahr.


Die Gemeinde A liess der Gemeinde B am 14. August 2003 für erbrachte Fürsorgeleistungen eine Unterstützungsanzeige zukommen. Dagegen erhob die Gemeinde B Einsprache, die die Gemeinde A abwies. Hiergegen erhob die Gemeinde B Rekurs beim DFS mit der Begründung, die Anzeige sei nicht innerhalb der Frist von 60 Tagen gemäss § 22 SHG erfolgt, weshalb das Rückerstattungsrecht verwirkt sei. Das DFS weist den Rekurs ab, ebenso wie das Verwaltungsgericht die daraufhin erhobene Beschwerde.

Aus den Erwägungen:

2. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die Gemeinde A am 14. August 2003 beschlossen habe, die subsidiäre Kostentragung zu übernehmen. Dementsprechend wäre in Anwendung von § 22 SHV die Fürsorgebehörde A verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin die Unterstützungsanzeige innert einer Frist von 60 Tagen anzuzeigen. § 22 Abs. 2 SHV halte fest, dass im Säumnisfall der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt werde. Nachdem die Unterstützungsanzeige aber erst am 3. November 2003 verschickt worden sei, also nach Ablauf der 60-tägigen Verwirkungsfrist, bestehe kein Anspruch auf Rückerstattung.

(...)

3. a) Im interkantonalen Verhältnis regelt das ZUG die Zuständigkeit, wel­cher Kanton für Hilfeleistungen im Sozialhilfewesen zuständig ist. Das Bundesrecht enthält keine zwingenden übergeordneten Bestimmungen, die im Zusammenhang mit interkantonalen Unterstützungsanzeigen in allen Kantonen zwingend angewendet werden müssten. Daher steht es den Kantonen grundsätzlich frei, innerkantonal zu bestimmen, welche Gemeinde unterstützungs- beziehungsweise rückerstattungspflichtig ist. Das SHG ver­weist sowohl mit Bezug auf den Wohnsitz als auch die Rückerstattung integral auf die Regelung im ZUG, auch wenn sowohl in § 4 Abs. 1 SHG als auch in § 20 Abs. 2 SHG ein Vorbehalt insofern gemacht wird, als die Regelungen im ZUG lediglich «sinngemäss» Anwendung finden sollen. Der hier interessie­rende § 20 SHG lautet wie folgt:

«1 Die Heimatgemeinde ersetzt der hilfepflichtigen Gemeinde für die ersten zwei Jahre seit Wohnsitznahme eines Thurgauer Bürgers die gesamten Unterstützungskosten.
2 Im Übrigen gelten für die Unterstützung im Kanton wohnhafter Hilfs­bedürftiger sinngemäss die Vorschriften des Bundes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger. Für die Unterstützungsanzeige, Abrech­nung und Abweisung ist die Fürsorgebehörde zuständig.»

Die Ausführungsbestimmungen des Regierungsrates zum SHG enthalten dann aber trotz integralem Verweis des SHG auf das ZUG ein ganzes Kapitel von Vorschriften, wovon vorliegend § 22 Abs. 1 und 2 SHV von Interesse sind. Sie lauten wie folgt:

«1 Die Fürsorgebehörde der kostenpflichtigen Gemeinde hat der rückerstat­tungspflichtigen Gemeinde jede Hilfeleistung innert 60 Tagen seit Beschluss­fassung schriftlich anzuzeigen. Hat die Aufenthaltsgemeinde unaufschiebbare Hilfe zu leisten, so muss die Anzeige unverzüglich erfolgen.
2Im Säumnisfall verwirkt der Anspruch auf Rückerstattung.»

Demgegenüber lautet die analoge Vorschrift von Art. 31 Abs. 1 ZUG wie folgt:

«Der Wohn- oder der Aufenthaltskanton, der vom Heimatkanton die Rücker­stattung von Unterstützungskosten verlangt, zeigt diesem den Unterstützungs­fall binnen 60 Tagen an. In begründeten Fällen läuft die Frist längstens ein Jahr. Für später gemeldete Unterstützungsfälle besteht keine Ersatzpflicht.»

Die Anzeigefrist von 60 Tagen ist durch die Revision des ZUG (in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 1992) von einer Verwirkungsfrist zu einer Ordnungsfrist umgewandelt worden (Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, 2. Aufl., Zürich 1994, Art. 31, Rz 288).
Es ist offensichtlich, dass sich die beiden Bestimmungen von § 22 Abs. 2 SHV beziehungsweise Art. 31 Abs. 1 ZUG insofern widersprechen, als das ZUG lediglich eine Ordnungsfrist für die Unterstützungsanzeige stipuliert, währenddem § 22 Abs. 2 SHV klarerweise eine Verwirkungsfrist enthält. Es stellt sich daher die Frage, welche der beiden Vorschriften anwendbar ist, da § 20 Abs. 2 SHG grundsätzlich die sinngemässe Anwendung des ZUG gesetz­lich vorschreibt.

b) § 36 KV bestimmt, dass der Grosse Rat in Form des Gesetzes alle grundle­genden und wichtigen Rechtssätze, namentlich über Rechte und Pflichten des Einzelnen, über die Organisation des Kantons, dessen Anstalten und Körper­schaften sowie über das Verfahren vor den Behörden zu erlassen hat. Der Gesetzesform bedürfen somit alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze. Was grundlegend und wichtig ist, wird durch die namentliche Aufzählung der Rechte und Pflichten des Einzelnen, der Grundzüge der Organisation des Verfahrens verdeutlicht. Dabei wird das Organisationsrecht nicht nur der kantonalen Institutionen und Anstalten, sondern auch das bezüglich der Gemeinde einbezogen (Stähelin, Wegweiser durch die Thurgauer Verfassung, Frauenfeld 1991, § 36, N. 4). Demgegenüber hat der Regierungsrat die Ver­ordnungen, die zum Vollzug der Gesetze von Bund und Kanton notwendig sind, zu erlassen (§ 43 Abs. 1 KV). Die Verordnungskompetenz des Regie­rungsrates ist in der Verfassung selbst festgelegt und gilt unmittelbar, ohne dass sie im Gesetz wiederholt werden müsste, soweit sie sich auf reine Vollzugsvorschriften beschränkt (Stähelin, a.a.O., § 43 N. 1).
Der Auffassung der Beschwerdeführerin, bei der Bestimmung von § 22 Abs. 2 SHV handle es sich lediglich um eine Vollzugsbestimmung, kann nicht zuge­stimmt werden. Schon aus dem Umstand, dass es nicht um eine Ver­wirkungsfrist üblicher Dauer (fünf Jahre wie beim Richtigstellungsbegehren nach § 25 Abs. 2 SHV, ein Jahr wie bei der absoluten Verwirkungsfrist für Unterstützungsanzeigen von Art. 31 Abs. 1 ZUG) geht, sondern eine unüb­lich kurze Frist von 60 Tagen eingeführt werden soll, belegt, dass es sich um eine Bestimmung von erheblicher Tragweite handelt. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei in der Regel um grosse Beträge handelt, die durch den Ablauf der Verwirkungsfrist von 60 Tagen wegfallen könnten. Die Absicht des Thurgauer Gesetzgebers war offensichtlich, die eigene Regelung derjenigen des ZUG anzupassen, um unterschiedliche Regelungen im interkantonalen und im innerkantonalen Bereich zu vermeiden. Wenn daher das eidgenössi­sche Recht eine bisherige Verwirkungsfrist in eine Ordnungsfrist umwandelt, so verliert eine bisherige, entgegenstehende Regelung auf kantonaler Verord­nungsebene ihre Gültigkeit. Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, hat es der Verordnungsgeber im Kanton Thurgau offensichtlich verpasst, die Bestimmungen der SHV dem geänderten eidgenössischen und damit eben auch dem geänderten kantonalen Gesetzesrecht anzupassen. Damit ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen.

Entscheid vom 21. November 2007

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